Gewerbeamt
Gemäß § 14 Gewerbeordnung ist das Gewerbe vor Beginn der Selbständigkeit beim Gewerbeamt anzumelden.
Dies gilt auch bei der Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes und beim Eintritt als geschäftsführender Gesellschafter in einer Personengesellschaft.
Beim Gewerbeamt müssen nicht angemeldet werden:
- Freie Berufe (z.B. Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, beratende
Wirtschaftswissenschaftler)
- Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler
- Land- und Forstwirtschaft
Was als freier Beruf gilt, regelt § 18 EStG. Die Tätigkeiten haben künstlerischen, schriftstellerischen, wissenschaftlichen erzieherischen oder unterrichtenden Charakter. Daneben sind im Gesetz explizit einige freie Berufe genannt, unter anderem Übersetzer, Ingenieure, Steuerberater, Therapeuten, Rechtsanwälte oder Journalisten.
Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Personalausweis
- eventuell besondere Genehmigung und Nachweise (z.B. Handwerkskarte)
Die Anmeldung erfolgt auf einem besonderen Vordruck, der beim Gewerbeamt erhältlich ist.
Die Anmeldung ist gebührenpflichtig.
Wer sein Gewerbe nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet wird.
Eine Kopie der Anmeldung wird vom Gewerbeamt automatisch an folgende Behörden weitergereicht:
- Kreisverwaltung / Landratsamt
- Finanzamt
- Statistisches Landesamt
- IHK bzw. HwK
- Handelsregister
- Gewerbeaufsichtsamt
- Berufsgenossenschaft
Diese Kopie gilt als Anmeldung bei den oben genannten Behörden. Es empfiehlt sich, trotzdem schriftlich mit diesen Behörden in Kontakt zu treten, um die Anmeldemodalitäten zu beschleunigen und auftauchende Fragen direkt klären zu können.
Schließen sich zwei oder mehrere Personen zum Betrieb eines gemeinsamen Gewerbes zusammen, so ist für jeden Gesellschafter eine gesonderte Gewerbeanmeldung einzureichen.
Freiberufler müssen sich innerhalb von 14 Tagen beim Finanzamt schriftlich anmelden.