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Unternehmensrechtsformen -J-

Stille Gesellschaft
 

Kriterium: Gründungsformalitäten 

Die stille Gesellschaft ist keine eigene Rechtsform. Sie ist eine reine Innengesellschaft und erscheint nach außen nicht. Sie ist eine Sonderform einer BGB-Gesellschaft und dient nur zur Zuführung von Kapital in eine bestehende Firma. Meistens handelt es sich dabei um eine Firma mit der Rechtsform einer GmbH.

Kriterium: Gründungsformalitäten 

Die stille Gesellschaft ist keine eigene Rechtsform. Sie ist eine reine Innengesellschaft und erscheint nach außen nicht. Sie ist eine Sonderform einer BGB-Gesellschaft und dient nur zur Zuführung von Kapital in eine bestehende Firma. Meistens handelt es sich dabei um eine Firma mit der Rechtsform einer GmbH.

Kriterium: Firmierung

Nicht notwendig, da keine neue Firma entsteht.

Kriterium: Haftung

Das Haftungsrisiko des stillen Gesellschafters beschränkt sich auf seine vertraglich vereinbarte Einlage. Ansonsten gelten für das Unternehmen die jeweiligen Bestimmungen der Rechtsform.

Kriterium: Firmenleitung

Der Stille ist weder an der Geschäftsführung noch an der Vertretung nach Außen beteiligt. 

Kriterium: Eigenkapital

Die Summe des Stillen ist eine reine Verhandlungssache. Ansonsten gelten für das Unternehmen die jeweiligen Bestimmungen der Rechtsform. 

Kriterium: Eintrag ins Handelsregister

Nicht notwendig, da keine neue Firma entsteht.

Kriterium: Gewinn- und Verlustverteilung

Grundsätzlich ist der Stille am Gewinn und am Verlust angemessen zu beteiligen. Durch den Gesellschaftervertrag kann eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden, nicht aber eine Gewinnbeteiligung. Eine Entnahme ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt somit der Vertragsautonomie. Entnahmen die den Gewinnanteil überschreiten, werden als Teilrückzahlungen der Einlagen angesehen. Im Konkursfall müssen die Anteile dem Unternehmen zurückerstattet werden.

Kriterium: Buchführungspflicht / Rechnungslegung

Die stille Gesellschaft ist weder buchführungs- noch rechnungslegungspflichtig. Diese Pflichten treffen nur die jeweilige Kernfirma gemäß ihrer Rechtsform. 

Kriterium: Steuern

a) Einkommensteuer

Der typisch stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die entsprechend einkommensteuerpflichtig sind.
Der atypische stille Gesellschafter wird als Mitunternehmer angesehen und erzielt somit Einkünfte aus Gewerbebetriebe. Damit liegt sein Steuersatz bei maximal 48,5 Prozent. ferner ist eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften möglich.

b) Gewerbesteuer

Weder der typische noch der atypische stille Gesellschafter unterliegt der Gewerbesteuerpflicht.

Kriterium: Publizitätspflicht

Nicht notwendig, da keine neue Firma entsteht.

Kriterium: Unternehmensnachfolge

Unternehmensverkauf

Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist eine Abtretung der Unternehmens-beteiligung an Dritte jederzeit möglich. 

Erbfolge

Durch den Tod des Stillen wird die stille Gesellschaft nicht aufgelöst. An die Stelle des Erblassers treten die Erben.

Kriterium: Gründungskosten

Die Gründungskosten belaufen sich auf ca. 750 Euro.

Kriterium: Gesetzliche Grundlagen

BGB; §§ 705 bis 740

HGB; §§ 335 bis 342
GmbHG

Kriterium: Mindestpersonenzahl bei Gründung

2 Personen

Kriterium: Rechtspersönlichkeit

Da keine Firma entsteht, gibt es auch keine Rechtspersönlichkeit.

Kriterium: Vertragsgestaltung

Ein Beteiligungsvertrag ist notwendig. Es besteht aber ein großer Gestaltungsspielraum. 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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