Stille Gesellschaft
Kriterium: Gründungsformalitäten
Die stille Gesellschaft ist keine eigene Rechtsform. Sie ist eine reine Innengesellschaft und erscheint nach außen nicht. Sie ist eine Sonderform einer BGB-Gesellschaft und dient nur zur Zuführung von Kapital in eine bestehende Firma. Meistens handelt es sich dabei um eine Firma mit der Rechtsform einer GmbH.
Kriterium: Gründungsformalitäten
Die stille Gesellschaft ist keine eigene Rechtsform. Sie ist eine reine Innengesellschaft und erscheint nach außen nicht. Sie ist eine Sonderform einer BGB-Gesellschaft und dient nur zur Zuführung von Kapital in eine bestehende Firma. Meistens handelt es sich dabei um eine Firma mit der Rechtsform einer GmbH.
Kriterium: Firmierung
Nicht notwendig, da keine neue Firma entsteht.
Kriterium: Haftung
Das Haftungsrisiko des stillen Gesellschafters beschränkt sich auf seine vertraglich vereinbarte Einlage. Ansonsten gelten für das Unternehmen die jeweiligen Bestimmungen der Rechtsform.
Kriterium: Firmenleitung
Der Stille ist weder an der Geschäftsführung noch an der Vertretung nach Außen beteiligt.
Kriterium: Eigenkapital
Die Summe des Stillen ist eine reine Verhandlungssache. Ansonsten gelten für das Unternehmen die jeweiligen Bestimmungen der Rechtsform.
Kriterium: Eintrag ins Handelsregister
Nicht notwendig, da keine neue Firma entsteht.
Kriterium: Gewinn- und Verlustverteilung
Grundsätzlich ist der Stille am Gewinn und am Verlust angemessen zu beteiligen. Durch den Gesellschaftervertrag kann eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden, nicht aber eine Gewinnbeteiligung. Eine Entnahme ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt somit der Vertragsautonomie. Entnahmen die den Gewinnanteil überschreiten, werden als Teilrückzahlungen der Einlagen angesehen. Im Konkursfall müssen die Anteile dem Unternehmen zurückerstattet werden.
Kriterium: Buchführungspflicht / Rechnungslegung
Die stille Gesellschaft ist weder buchführungs- noch rechnungslegungspflichtig. Diese Pflichten treffen nur die jeweilige Kernfirma gemäß ihrer Rechtsform.
Kriterium: Steuern
a) Einkommensteuer
Der typisch stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die entsprechend einkommensteuerpflichtig sind.
Der atypische stille Gesellschafter wird als Mitunternehmer angesehen und erzielt somit Einkünfte aus Gewerbebetriebe. Damit liegt sein Steuersatz bei maximal 48,5 Prozent. ferner ist eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften möglich.
b) Gewerbesteuer
Weder der typische noch der atypische stille Gesellschafter unterliegt der Gewerbesteuerpflicht.
Kriterium: Publizitätspflicht
Nicht notwendig, da keine neue Firma entsteht.
Kriterium: Unternehmensnachfolge
Unternehmensverkauf
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist eine Abtretung der Unternehmens-beteiligung an Dritte jederzeit möglich.
Erbfolge
Durch den Tod des Stillen wird die stille Gesellschaft nicht aufgelöst. An die Stelle des Erblassers treten die Erben.
Kriterium: Gründungskosten
Die Gründungskosten belaufen sich auf ca. 750 Euro.
Kriterium: Gesetzliche Grundlagen
BGB; §§ 705 bis 740
HGB; §§ 335 bis 342
GmbHG
Kriterium: Mindestpersonenzahl bei Gründung
2 Personen
Kriterium: Rechtspersönlichkeit
Da keine Firma entsteht, gibt es auch keine Rechtspersönlichkeit.
Kriterium: Vertragsgestaltung
Ein Beteiligungsvertrag ist notwendig. Es besteht aber ein großer Gestaltungsspielraum.