Das Finanzamt als Finanzier oder 22 Steuertipps
1. Tipp: Vorlaufkosten
Alle Kosten, die bei der Planung einer neuen Firma anfallen, können als so genannte Vorlaufkosten von der Einkommen- und Körperschaftssteuer abgesetzt werden, sofern sie belegt und plausibel begründet werden. Zu den Vorlaufkosten zählen beispielsweise Reisen, Recherchen, Seminare, Literatur, Beratungskosten, Telefongebühren u. v. m.
2. Tipp: Privatmöbel für die Büroausstattung
Geschäftsräume brauchen nicht mit neuen Möbeln ausgestattet werden. Alte bereits vorhandene und privat genutzte Einrichtungsgegenstände können ebenso wie neue Möbel steuersparend abgeschrieben werden.
Wichtig ist nur der Wertnachweis der übernommenen Einrichtungsgegenstände. Deshalb sollten Sie alle Rechnungen über privat gekaufte Büroausstattung so lange wie möglich aufbewahren.
3. Tipp: Steuerpflicht prüfen
Bevor Sie Ihr Unternehmen anmelden, sollten Sie in der Gewerbeordnung prüfen, ob die angestrebte Selbständigkeit überhaupt ein Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung darstellt. Ist dies nicht der Fall, so besteht keine Gewerbesteuerpflicht.
4. Tipp: Gewerbesteuer minimieren
Falls möglich, sollte man auch bei der Standortauswahl die jeweiligen Hebesätze der Gemeinden mit in die Rechnung einbeziehen und vergleichen. Die Unterschiede sind zum Teil erheblich.
5. Tipp: Verluste verrechnen
Ist der Saldo aus den Vorlaufkosten und den erzielten Einkünften im ersten Jahr negativ, so lassen sich die Verluste auch noch in späteren Jahren mit den Gewinnen verrechnen. Jungunternehmer, die zuvor im Angestelltenverhältnis tätig waren, können ihre Verluste auch mit ihrem Einkommen aus den letzten zwei vorangegangenen Jahren verrechnen.
6. Tipp: Gewerbesteuer aufschieben
Erst mit der offiziellen Eröffnung eines Betriebes z. B. die erste Werbeaktion beginnt die eigentliche Gewerbesteuerpflicht. Alle Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Anmietung der Räume, Bau einer Halle, Umbau eines Ladens, Errichtung eines Büros) lösen keine Gewerbesteuerpflicht aus.
7. Tipp: Steuerhaftung ausschließen
Bei einer Betriebsübernahme ist darauf zu achten, dass der Verkäufer (alte Besitzer) seine Schulden beim Finanzamt begleicht, da der Käufer (neue Besitzer) für alle Steuerschulden des letzten Geschäftsjahres mit dem Zeitpunkt der Übernahme haftet.
8. Tipp: Umsatzsteuer sichern
Ähnlich sieht es auch bei der Umsatzsteuer aus. Der Käufer eines bestehenden Unternehmens sollte darauf achten, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer aus dem Verkauf auch an das Finanzamt abführt, da er – als neuer Unternehmer – für die Umsatzsteuer dem Fiskus haftet.
9. Tipp: Steuervorauszahlung niedrig halten
Basis für die Steuervorauszahlungen sind Ihre Angaben im Betriebsfragebogen. Sie sollten deshalb Ihren Jahresumsatz und Gewinn niedrig einschätzen, so dass Sie zunächst keine oder nur wenig Steuern vorauszahlen müssen. Für mögliche spätere Nachforderungen sollten Sie vorzeitig Reserven bilden.
10. Tipp: Private Nutzung des Firmenwagens
Auch hier sollte man die Angaben an das Finanzamt so niedrig wie möglich ansetzen, denn je geringer die nachgewiesenen Privatkilometer, desto größer die Steuerersparnis. Der Privatanteil an einem Firmenfahrzeug wird vom Fiskus mit 1,5 % des Neupreises pro Monat angesetzt und erhöht dementsprechend den steuerpflichtigen Jahresgewinn. Zudem ist jeder privatgefahrene Kilometer noch umsatzsteuerpflichtig. Die Führung eines Fahrtenbuches, als Nutzungsnachweis, ist prinzipiell empfehlenswert, da dann die Pauschalierung auf den Neupreis entfällt und nur die tatsächlich privatgefahrenen Kilometer zur Abrechnung gelangen.
11. Tipp: Ansparabschreibung
Kleine und mittlere Unternehmen sowie Existenzgründer können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen.
Für Existenzgründer gilt:
Für künftige Anschaffungen bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern darf der Steuerpflichtige eine dem Gewinn mindernde Rücklage von 50 % (max. 300.000 €) der Anschaffungskosten bilden. Voraussetzung ist aber u. a., dass die Anschaffung bzw. Herstellung spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach Bildung der Rücklage erfolgt.
12. Tipp: Zahlungsstundung
Bei unvorhersehbaren Finanzengpässen können Unternehmer Stundung, Zahlungsaufschub oder Steuererlass beim Finanzamt beantragen.
Dabei handelt es sich um einen gesetzlich verankerten Anspruch.
13. Tipp: Reisekostenabrechnung
Alle Verpflegungsausgaben bei Dienstreisen können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Gibt es keine Belege, so werden die Reisekosten pauschaliert. Da die Pauschalbeträge in der Regel niedriger sind als die tatsächlichen Ausgaben, sollten alle Rechnungen sorgfältig aufbewahrt werden.
14. Tipp: Präsente steuerlich absetzen
Präsente für Geschäftskunden lassen sich bis zu einem Betrag von 35 € pro Jahr und Kunden als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Präsente mit höherem Wert sollten Sie aus dem Privatkonto bezahlen. Sie können in voller Höhe als Werbekosten bei der privaten Einkommensteuer geltend gemacht werden.
15. Tipp: Lebensversicherung als Altersvorsorge
Lebensversicherungen haben gegenüber allen anderen privaten Altersvorsorgen zwei wesentliche Steuervorteile:
Zum einen sind die laufenden Beträge in bestimmten Grenzen als Sonderausgaben bei der privaten Einkommensteuer absetzbar. Zum anderen ist das ausgezahlte Kapital nach Ablauf der Versicherung (Mindestlaufzeit 12 Jahre) steuerfrei.
16. Tipp: Eigenbelege
Selbständige müssen ihre Betriebsausgaben durch Rechnungen beim Finanzamt belegen. Fehlende Quittungen können durch Eigenbelege ersetzt werden.
Diese Belege müssen enthalten:
■ Datum
■ Ausgabensumme
■ Anlass der Ausgabe und Empfänger
■ Unterschrift des Unternehmers
Mit der Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit des Eigenbelegs.
17. Tipp: Umsatzsteuer aufschieben
Betrug der Jahresumsatz im Vorjahr nicht mehr als 125.000 €, so können Sie eine Ist-Besteuerung beantragen. Damit zahlen Sie erst die eingenommene Mehrwertsteuer, wenn Ihr Kunde seine Rechnung gezahlt hat. Andernfalls, bei der Soll-Besteuerung, treten Sie, bei den noch nicht bezahlten Kundenrechnungen, gegenüber dem Finanzamt in Vorleistung.
18. Tipp: Ausländische Vorsteuer innerhalb der EU
Nur auf Antrag zahlt der ausländische Fiskus die in seinem Land gezahlte Mehrwertsteuer zurück. Als Nachweis gilt – wie auch in Deutschland – die Rechnung.
19. Tipp: Umsatzsteuerbefreiung ablehnen
Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, können auch andererseits keine Vorsteuer dem Fiskus in Rechnung stellen. Ist zu erwarten, dass die Vorsteuer höher ist als die zu zahlende Umsatzsteuer, so lohnt es sich, auf die Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten.
20. Tipp: Beschäftigung von Angehörigen
Da bei vielen Gründern die Familie mitarbeitet, sollte man dies auch vertraglich regeln und dem jeweiligen Familienmitglied ein Gehalt zahlen. Die Entlohnung erhöht die Betriebsausgaben und mindert so den zu versteuernden Gewinn.
Zwar muss der Familienangehörige sein Gehalt versteuern, doch diese Besteuerung ist in der Regel günstiger als die betriebliche Gewinnbesteuerung. Unter dem Strich kommt es für die Familie zu einer Steuerersparnis. Voraussetzung dafür ist aber, dass die vertragliche Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung einen Fremdvergleich standhalten. Ferner ist es auch möglich, steuersparende Pensionsrückstellungen für mitarbeitende Familienangehörige zu bilden. Oder man nutzt den Höchstbetrag der so genannten Direktversicherung (1.500 € pro Jahr), den man in eine Lebensversicherung einzahlt. Dieser Betrag wird als Betriebsausgabe nur mit 20 % besteuert.