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Zehn Tipps für den Umgang mit dem Finanzamt

1. Tipp: Beweise und Belege sammeln

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass derjenige Beweise erbringen muss, der sich auf Steuerbegünstigungen beruft. Dies bedeutet, dass der Steuerzahler grundsätzlich alles beweisen muss. Sorgen Sie dafür, dass entsprechende Belege, Dokumente, Verträge lückenlos vorhanden sind, die Ihren Standpunkt untermauern. Sollte einmal kein Beleg vorhanden sein, können Sie die Angaben durch eine „Versicherung an Eides statt“ erhärten. Auch über private Darlehen sollten Sie Schriftstücke anfertigen. Sie dienen als Beweis, woher Gelder in Ihre Firma geflossen sind. Gleiches gilt auch für hohe private Ausgaben und Einnahmen. Sammeln Sie hier Belege um die Herkunft und die Bewegung der Mittel nachweisen zu können. 

2. Tipp: Fristen einhalten bzw. verlängern

Anträge und Erklärungen müssen Sie wie bereits erwähnt innerhalb vorgegebener Fristen einreichen. Wer zu spät abliefert, riskiert einen Verspätungszuschlag. Wenn Sie also merken, dass Sie nicht fristgerecht agieren können, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Terminverlängerung. Selbst wenn das Finanzamt einer Fristverlängerung zustimmt, treten gesetzlich angeordnete Zwangsmaßnahmen wie beispielsweise Säumniszuschläge automatisch in Kraft. Wenn Sie auch diese vermeiden wollen, müssen Sie zusätzlich auch die Aussetzung dieser Maßnahmen für die Zeit der Fristverlängerung beantragen.

3. Tipp: Verspätungszuschläge abwehren

Zögern Sie nicht gegen einen Bescheid Widerspruch einzulegen. Hierzu haben Sie in der Regel einen Monat Zeit. Erfolgt der Bescheid ohne Rechtsbelehrung verlängert sich die Einspruchsfrist auf 12 Monate. 

Sie können jederzeit die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verlangen, wenn Sie bei der Festsetzung von Zwangsgeldern etc. nicht gehört wurden. Gerade bei Verspätungszuschlägen geschieht eine Anhörung fast nie.

4. Tipp: Einspruch einlegen

Für einen Einspruch haben Sie in der Regel 1 Monat Zeit (Rechtsbehelfsfrist). Diese Frist beginnt nach Zugang des Steuerbescheids zu laufen. Als zugestellt gilt ein Bescheid drei Tage nach Abgabe zur Post. Also legen Sie direkt nach Ankunft des Bescheides vorsorglich Einspruch ein. Diesen brauchen Sie zunächst auch nicht begründen, er dient nur zur Wahrung der Fristen. Sie sollten den Einspruch auch als solchen deutlich machen. Das Finanzamt muss erkennen, dass es sich um einen Rechtsbrief handelt. Notwendige Angaben sind:

■ Absender
■ Steuernummer
■ Bezeichnung und Datum des Schriftstückes, das Sie anfechten wollen
■ Steuerart
■ das Jahr, auf den sich der Bescheid bezieht
■ Unterschrift

Apropo Beweispflicht! Bewahren Sie von allen Schreiben des Finanzamtes den Briefumschlag auf. Wie bereits gesagt, ist der Poststempel entscheidend für die Fristwahrung.

Beispiel zum Fristenverlauf

Absende Datum laut Poststempel ist der 1. April 2024.

Der Zugang des Bescheids wird unterstellt am 4. April 2024.

Fristbeginn ist der 5. April 2024 um 0.00 Uhr.

Fristende ist der 4. Mai 2024 um 24.00 Uhr.

5. Tipp: Ehepartner unterschreiben lassen

Bei Ehepaaren sollten beide Partner einen Einspruch unterschreiben. Führt nur ein Partner das Einspruchsverfahren durch, ist nur er vor Gericht als Kläger zugelassen. Das kann dazu führen, dass er vom Gericht abgewiesen werden muss, weil die strittigen Einkünfte nicht ihm, sondern seinem Partner allein zuzurechnen sind.

6. Tipp: Stundung beantragen

Sind Steuerbeträge erst einmal festgesetzt, müssen sie auch bezahlt werden, egal ob diese berechtigt sind oder auch nicht. 
Mit Pfändungen, Beschlagnahmungen, Zwangsversteigerungen oder Beantragung von Zwangshypotheken oder sogar Insolvenzanträge kann der Staat die Steuern eintreiben. 

Wenn Sie vorübergehend nicht zahlen können, schlagen Sie der Finanzkasse Stundung oder Ratenzahlung vor, wobei Umsatzsteuer und Lohnsteuer nicht stundbar sind. Ohne Stundungsantrag kassiert der Fiskus bei verspäteter Zahlung einen Säumniszuschlag (monatlich 1 % des rückständigen Betrages) sowie einen Stundungszins (monatlich 0,5 % des rückständigen Betrages).

Stellen Sie den Stundungsantrag kurz vor dem Zahlungstermin. Dadurch ist der Fiskus rein zeitlich nicht mehr in der Lage, den Antrag rechtzeitig, also vor dem Zahlungstermin, abzulehnen. Aus Kulanzgründen wird er Ihnen einen neuen Zahlungstermin einräumen. 

7. Tipp: Steuererlass beantragen

Können Sie Ihre Steuerschuld definitiv nicht bezahlen, so können Sie einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung oder Erlass stellen.

Erlasswürdig sind Sie nur dann, wenn Sie in der Vergangenheit immer Ihre Steuern pünktlich bezahlt haben, fristgerecht die Erklärungen abgegeben haben und die finanzielle Notlage nicht von Ihnen verschuldet worden ist (z.B. aufwendiger Lebensstil, Spielsucht, Alkoholismus). 

Ferner dürfen die Steuerschulden nicht auf Grund entdeckter Steuerstraftaten entstanden sein. 

Sollten Sie einen solchen Antrag stellen, wird der Fiskus Ihren Vermögensstand sorgfältig prüfen. Dies geschieht auf zwei Wegen mit unterschiedlichen Auswirkungen.

Zum einen verlangt das Finanzamt neben dem Vermögensverzeichnis auch eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses. Zudem werden Sie ins Schuldenregister eingetragen. Damit sind Sie kreditunwürdig und riskieren den finanziellen Konkurs Ihres Unternehmens. 

Zum anderen kann das Finanzamt auf die Eintragung ins Schuldenregister verzichten. In diesem Fall bleibt die eidesstattliche Versicherung innerhalb der Finanzbehörde und beeinträchtigt Ihre Kreditwürdigkeit nicht. 

8. Tipp: Beschwerde einlegen

Sie brauchen sich von den Finanzbeamten nicht alles gefallen lassen. Oftmals gibt es Ärger, weil Kleinigkeiten nicht nachgewiesen werden können. 

Ist dies der Fall, so können Sie sich gegen diese unangemessenen Zumutungen zur Wehr setzen mit einer schriftlichen Beschwerde.

9. Tipp: Einkommen verlagern

Die Einkommensteuer wird nach dem Einkommen veranlagt, das Sie im Kalenderjahr bezogen haben. Gerade bei Selbständigen kommt es von Jahr zu Jahr zu großen Schwankungen, die Sie unter Umständen in eine Steuerprogression ziehen. 

Glätten Sie Ihre Schwankungen, indem Sie Einnahmen in das nächste Jahr verlagern oder Ausgaben, die erst im nächsten Jahr anstehen, vorziehen. 

10. Tipp: Richtwerte einhalten

Mit der staatlichen Richtsatzsammlung forschen Finanzbeamte nach Schwarzumsätze und versteckte Erträge. Wenn Sie unter den durchschnittlichen Gewinnen der Branche bleiben, sind Sie verdächtig. Informieren Sie sich rechtzeitig, wo Sie stehen und ermitteln Sie, warum Sie schlechter sind, als in der Richtsatzsammlung. Dies hilft Ihnen nicht nur gegenüber dem Finanzamt, sondern hilft Ihnen auch rechtzeitig Missstände zu erkennen und abzustellen. 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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