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Gewerbeanmeldung -I-

Sozialversicherungen

“Die Sozialversicherung ist ein vom Staat geschaffenes, auf Versicherungspflicht beruhendes Vorsorgesystem, vor allem für Arbeiter und Angestellte (nicht Beamte). Es hat die Aufgabe, den Eintritt bestimmter Risiken zu verhüten und bei Eintritt solcher Risiken unplanmäßige Ausgaben und Verluste an Arbeitseinkommen unter Beachtung sozialer Ziele ganz oder teilweise auszugleichen.”

Die Sozialversicherung wird in folgende Versicherungszweige eingeteilt: 

- Arbeitslosenversicherung 
- Rentenversicherung 
- Krankenversicherung 
- Unfallversicherung 
- Pflegeversicherung 

Werden Mitarbeiter eingestellt, sind Sie verpflichtet, unverzüglich die Krankenkasse der Mitarbeiter zu benachrichtigen.

Für die Anmeldung der Mitarbeiter benötigen Sie das Versicherungsheft des jeweiligen Mitarbeiters.

Ist ein Versicherungsheft bisher nicht ausgestellt worden (Berufsanfänger), erfolgt die Anmeldung mit einem Ersatz-Versicherungsausweis, der bei der Krankenkasse erhältlich ist.

Die Anmeldung umfasst auch die Renten- und Arbeitslosenversicherung des Mitarbeiters.

Gleichzeitig mit der Anmeldung von Arbeitnehmern wird ein Beitragskonto für das Unternehmen eingerichtet.   

Abführung und Höhe der Beiträge

Das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe, als auch das Entrichten der Lohnsteuer, gehören zu den Pflichten eines Arbeitgebers. In Deutschland besteht ein System der sozialen Sicherung für Arbeitnehmer. Es beruht auf dem Prinzip der Versicherung. Das heißt, die Versicherten zahlen Beiträge und erwerben dafür den Anspruch auf Leistungen im Bedarfsfall.

Hinweis:

Überweisen Sie rechtzeitig die fälligen Beiträge. Die Sozialversicherungsträger verstehen keinen „Spaß“. Bei mehrmaliger Nichtbeachtung der „Spielregeln“ ergeht der Antrag auf Gewerbeverbot, dem in der Regel auch von der Kreisverwaltung (Gewerbeaufsicht) stattgegeben wird. 

Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden (mit einigen Ausnahmen) zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. 

Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen:

- Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Unfallversicherung zu 100 Prozent 
   und ist verpflichtet, diese an die Berufsgenossenschaft abzuführen. 
- Seit dem 1. Juli 2005 müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Kranken-
   versicherung einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 % alleine tragen. 

Der Arbeitgeber muss Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse (die so genannte Einzugsstelle) zu zahlen, die den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit die ihnen zustehenden Anteile weiterleitet. 

Dazu muss der Arbeitgeber 

- alle Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anmelden
- die Sozialversicherungsbeiträge monatlich berechnen 
- der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis einreichen

Die Beiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. 

Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen, die Arbeitsagenturen und die Rentenversicherungsträger.

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden direkt an die Berufsgenossenschaft abgeführt. Im Falle eines Unfalls kann ein Arbeitnehmer auch nur dann Leistungen erhalten, wenn ihn sein Arbeitgeber zuvor ordnungsgemäß bei der Berufsgenossenschaft versichert hat. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine oben aufgeführten Pflichten, liegt mindestens eine Ordnungswidrigkeit, meistens aber eine Straftat vor.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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