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Unternehmensrechtsformen -B-

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Kriterium: Gründungsformalitäten 

Eine BGB-Gesellschaft (oder GbR-Gesellschaft) entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Personen. Ziel ist es, durch gemeinsame Leistungen auf der Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Gesellschafter, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Der Vertrag ist formlos und kann sogar mündlich oder stillschweigend durch schlüssiges Handeln der Beteiligten geschlossen werden. Ein Vertrag ist erst formbedürftig, wenn Grundstücke, Immobilien in die Gesellschaft als Gesellschaftsvermögen eingebracht werden sollen.   

Kriterium: Firmierung

Bei der BGB-Gesellschaft müssen Vor- und Nachname aller Gesellschafter ausgeschrieben werden, soweit die Gesellschaft nicht nach kaufmännischer Art und Weise geführt wird. Liegt eine kaufmännische Gesellschaftsführung vor, gelten die Firmierungsregeln des Einzelunternehmens.

Kriterium: Haftung

Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften alle Gesellschafter persönlich und unbegrenzt als Gesamtschuldner. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass sich ein Gläubiger an jedem Gesellschafter in Höhe der Gesamtforderungen halten kann. Dem Gläubiger ist freigestellt, an wen er sich mit seinen Forderungen schadlos hält.

Es besteht jedoch die Möglichkeit einer besonderen Vereinbarung mit den Gesellschafts-gläubigern dahin, dass die Gesellschafter nicht persönlich, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften sollen.

Kriterium: Firmenleitung

Nach der gesetzlichen Regelung §§ 709 bis 716 BGB stehen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Beschlüsse müssen demnach einstimmig gefasst sein. Der Gesetzgeber räumt den Gesellschaftern im Rahmen der Vertragsfreiheit auch andere Gestaltungsmöglichkeiten ein. Dabei darf aber die Gesellschaft nur von Mitgliedern vertreten werden. Eine Vertretung durch Nichtmitgliedern ist nicht statthaft.

Kriterium: Eigenkapital

Das Gesetz schreibt keine Summe vor.

Kriterium: Eintrag ins Handelsregister

Der Eintrag ist gesetzlich bei allen Unternehmen vorgeschrieben, die nach Art und Umfang (Kriterien sind hierbei: vielfältige Geschäftsbeziehungen, vielfältiges Angebot, hohe Umsätze, entsprechende Mitarbeiterzahl, Übernahme von Garantieleistungen und ein entsprechendes Betriebsvermögen; vgl. HGB) einen kaufmännischen Betrieb führen. Auch Kleinstgewerbetreibende können sich freiwillig ins Register eintragen lassen. Sie unterstehen damit aber nicht mehr den Gesetzen des BGBs sondern den strengeren Gesetzen des HGBs.

Kriterium: Gewinn- und Verlustverteilung

Nach § 722 BGB haben alle Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihnen zu erbringenden Betrages den gleichen Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft. Auch hier sind im Rahmen der Vertragsautonomie andere Regelungen zwischen den Gesellschaftern möglich. Gleiches gilt auch für die Höhe der Privatentnahmen.

Kriterium: Buchführungspflicht / Rechnungslegung

Eine Verpflichtung zur Führung von Büchern und das Aufstellen eines Jahresabschlusses bestehen nur bei Unternehmen, die in kaufmännischer Art und Weise agieren. Darüber hinaus kann sich bei der GbR, die nicht in kaufmännischer Art und Weise agiert, eine Buchführungspflicht nach 3 141 AO ergeben, wenn die Gesellschaft folgende Größenmerkmale überschreitet:

- Jahresumsatz: 250.000 €

- Betriebsvermögen: 62.000 €

- Gewerbeertrag: 24.000 €

In diesem Fall müssen Bücher geführt und ein Jahresabschluss aufgestellt werden. 

Kriterium: Steuern

a) Einkommensteuer

Die Gesellschafter unterliegen der Einkommensteuer, die GbR als solche nicht. Die Einkommen aus gewerblicher GbR werden mit einem maximalen Steuersatz von 42 Prozent besteuert. Die Einkommen aus einer nichtgewerblichen GbR werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz der Gesellschafter (max. 48,5 %) versteuert. Steuerliche Verlust-rechnungen mit anderen Einkunftsarten sind grundsätzlich erlaubt. Geschäftsführergehälter für Gesellschafter werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

b) Gewerbesteuer

Betätigt sich die GbR gewerblich, so ist sie gewerbesteuerpflichtig. Steuerschuldner ist hier die Gesellschaft als solches. Der Steuerfreibetrag beläuft sich zurzeit auf 24.000 Euro. Darüber hinaus besteht ein Schontarif bis zu einer Ertragsgrenze von 77.00 Euro. 

Kriterium: Publizitätspflicht

Grundsätzlich besteht keine Publizitätspflicht. Nur Unternehmen, die einen Umsatz von mehr als 125 Mio. Euro, eine Bilanzsumme von mehr als 65 Mio. Euro und mehr als 500 Mitarbeiter haben (zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein) sind zur Publizität verpflichtet.

Kriterium: Unternehmensnachfolge

Unternehmensverkauf

Der Anteil an einer GbR kann nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter veräußert werden. Auch hier besteht die Möglichkeit im Rahmen der Vertragsautonomie eine andere Regelung zu vereinbaren.

Erbfolge

Im Rahmen der gesetzlichen Regelung vom 1. Juli 1998 besteht für ein Unternehmen grundsätzlich eine Bestandsklausel. Dies bedeutet, dass eine Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters fortbestehen soll. Dies gilt auch für den Tod eines Gesellschafters. Ansonsten gelte die üblichen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten wie Fortsetzungsklausel, Eintrittsklausel, einfache Nachfolgeklausel und qualifizierte Nachfolgeklausel.

Fortsetzungsklausel:

Sie besagt, dass im Todesfall eines Gesellschafters die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern weitergeführt wird. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen geht auf die anderen Gesellschafter über. Die Erben haben keinen Anspruch auf Mitgliedschaft in der Gesellschaft, sondern nur einen Abfindungsanspruch.

Eintrittsklausel:

Sie besagt, dass im Todesfall eines Gesellschafters eine andere oder mehrere Personen in die GbR eintreten können. Diese Personen müssen nicht identisch mit den Erben sein. Der Nachfolger tritt dabei nicht automatisch an die Stelle des Verstorbenen, sondern er hat lediglich Anspruch auf Eintritt in die Gesellschaft.

Einfache Nachfolgeklausel:

Sie besagt, dass im Todesfall der Erbe an die Stelle des Verstorbenen in die Gesellschaft eintritt.

Qualifizierte Nachfolgklausel

Sie besagt, dass im Todesfall nur einer der Erben (bei mehreren Erben) die Nachfolge in der GbR mit vollem Anteil antritt. Eine entsprechende Abfindung der anderen Erben erfolgt allein durch den Nachfolger. Die anderen Erben haben keinen Anspruch gegenüber der GbR.

Der Nachfolger haftet, wie zuvor der Erblasser, mit seinem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 

Kriterium: Gründungskosten

Die Gründungskosten belaufen sich auf ca. 450 Euro.

Kriterium: Gesetzliche Grundlagen

BGB; §§ 705 bis 740

Kriterium: Mindestpersonenzahl bei Gründung

2 Personen

Kriterium: Rechtspersönlichkeit

keine

Kriterium: Vertragsgestaltung

Ein Gesellschaftervertrag ist nicht erforderlich. Ansonsten gilt die Vertragsautonomie.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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