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Unternehmensrechtsformen -C-

Offene Handelsgesellschaft

Kriterium: Gründungsformalitäten 

Eine oHG entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftervertrages zwischen mindestens zwei Personen. Ziel ist die Realisierung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckes. Der Vertrag kann formlos sein. Die Vertragspartner müssen aber eine gemeinsame Firma zur Zielerreichung aufweisen.   

Kriterium: Firmierung

Die oHG ist keine Rechtspersönlichkeit und darf unter anderem keinen eigenen Namen führen. In der Regel muss mindestens der Nachname eines Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis anzeigenden Zusatz vorhanden sein. Seit dem 1. Juli 1998 können statt des Nachnamens eines Gesellschafters auch werbewirksame Phantasienamen benutzt werden, wobei die Rechtsform nach wie vor offen zu legen ist.

Kriterium: Haftung

Alle Gesellschafter haften uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der oHG. Eine Haftungseinschränkungsmöglichkeit wie bei der GbR gibt es nicht!

Kriterium: Firmenleitung

Die oHG besitzt wie die vorhergehenden Rechtsformen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann aber, im Gegensatz zu den zuvor beschriebenen Rechtsformen, als oHG Verbindlichkeiten eingehen, Rechte, Eigentum und Grundbesitz erwerben. Sie kann aber auch selbst verklagt werden. Nach dem HGB ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung allein berechtigt. Der Gesetzgeber räumt den Gesellschaftern im Rahmen der Vertragsautonomie auch andere Gestaltungsmöglichkeiten ein. Dabei darf die Gesellschaft nur durch Gesellschafter vertreten werden. Geschäftsführung und Vertretung durch Nichtgesellschafter sind nur mit jeweiligen Privatvollmachten möglich. 

Kriterium: Eigenkapital

Das Gesetz schreibt keine Summe vor.

Kriterium: Eintrag ins Handelsregister

Ein Eintrag ins Handelsregister ist gesetzlich vorgeschrieben. Deshalb kann diese Rechtsform nur dann gewählt werden, wenn die Gesellschaft nach kaufmännischer Art und Weise geführt werden soll.

Kriterium: Gewinn- und Verlustverteilung

Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts Anderes vereinbart ist, erhält jeder Gesellschafter vom Gewinn zunächst eine Verzinsung von vier Prozent auf seinen Kapitalanteil. Danach wird der Rest des Jahresgewinns nach Köpfen verteilt. Belässt ein Gesellschafter seinen Gewinnanteil im Unternehmen, so steigt seine Gesellschaftereinlage. Jeder Gesellschafter ist ferner gesetzlich berechtigt, bis zu vier Prozent seines zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanteils zu entnehmen, auch dann, wenn die oHG Verluste erwirtschaftet. Weitergehende Privatentnahmen sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. Auch bei der Entnahmepraxis können im Rahmen der Vertragsfreiheit andere vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden. 

Kriterium: Buchführungspflicht / Rechnungslegung

Eine oHG ist stets ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe und damit zur doppelten Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet.

Kriterium: Steuern

a) Einkommensteuer

Die steuerliche Behandlung ist weitgehend identisch mit der einer GbR. Im Gegensatz zur GbR wird aber automatisch jedem Gesellschafter eine Mitunternehmerschaft unterstellt. Demnach sind diese Einkünfte gewerblich und somit maximal mit 48,5 Prozent zu versteuern. Verluste können selbstverständlich mit anderen zu versteuernden Einkünften verrechnet werden.

b) Gewerbesteuer

Da die oHG gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt sie der Gewerbesteuer. Hier gelten dieselben Regeln wie bei einer gewerblichen GbR.

Kriterium: Publizitätspflicht

Grundsätzlich besteht keine Publizitätspflicht. Nur Unternehmen, die einen Umsatz von mehr als 125 Mio. Euro, eine Bilanzsumme von mehr als 65 Mio. Euro und mehr als 500 Mitarbeiter haben (zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein) sind zur Publizität verpflichtet.

Kriterium: Unternehmensnachfolge

Unternehmensverkauf
Der Anteil an einer oHG ist nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter veräußerbar. Eine hiervon abweichende Regelung ist im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich. Mit der Übernahme der Gesellschaftsanteile haftet der Neugesellschafter für alle bereits vorhandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten.

Erbfolge

Bis auf zwei Unterschiede gelten dieselben Bestimmungen wie bei der GbR.

1. Unterschied
Der Erbe haftet wie der Erblasser zuvor unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Dies ist auf dem Wege der Vertragsautonomie nicht veränderbar. Interne Gesellschafts-
absprachen sind für außenstehende Dritte nichtig.

2. Unterschied
Der Erbe kann aber zur Haftungsbeschränkung die Stelle eines Kommanditisten verlangen. Geschieht dies, wird aus der oHG eine KG. Lehnen die anderen Gesellschafter dies ab, kann er aus der Gesellschaft ausscheiden und seine Anteile veräußern.

Kriterium: Gründungskosten

Die Gründungskosten belaufen sich auf ca. 500 Euro.

Kriterium: Gesetzliche Grundlagen

HGB; §§ 105 bis 160

Kriterium: Mindestpersonenzahl bei Gründung

2 Personen

Kriterium: Rechtspersönlichkeit

Keine eigene Rechtspersönlichkeit. Mit dem Eintrag ins Handelsregister ist die Gesellschaft als solche teilrechtfähig, d.h. sie kann Rechte, Eigentum und Grundstücke erwerben sowie klagen und verklagt werden.

Kriterium: Vertragsgestaltung

Ein Gesellschaftervertrag ist nicht erforderlich. Ansonsten gilt die Vertragsautonomie.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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