Einzelunternehmen
Vorbemerkung:
Im Folgenden werden im Interesse der Übersichtlichkeit die verschiedenen Rechtsformen anhand folgender Kriterien einmal kurz dargestellt:
Darstellungskriterien
- Gründungsformalitäten
- Firmierung
- Haftung
- Firmenleitung
- Eigenkapital
- Eintrag ins Unternehmensregister
- Gewinn- u. Verlustverteilung
- Buchführungspflicht/ Rechnungslegung
- Publizitätspflicht
- Steuern
- Unternehmensnachfolge
- Gründungskosten
Des Weiteren werden nur die zurzeit am häufigsten verwandten Rechtsformen kurz beleuchtet.
Kriterium: Gründungsformalitäten
Die Gründung ist formlos und beginnt quasi mit der Gewerbeanmeldung und Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
Kriterium: Firmierung
Jeder Kaufmann kann einen Phantasienamen für seine Firma führen. Dieser Name muss eine Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unternehmen bieten, sowie das Gesellschaftsverhältnis, also die Rechtsform, und die Haftungsregelung offenlegen. Dies geschieht durch den Namenszusatz „e. K.“ oder „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“ (im Handelsregister eingetragener Kaufmann/Kauffrau).
Für Nichtkaufleute gilt: Beim Firmenname muss mindestens ein Vorname und der Nachname des Inhabers ausgeschrieben werden. Ein Zusatz auf die Tätigkeit ist erlaubt.
Kriterium: Haftung
Der Unternehmer haftet persönlich und unbeschränkt für alle betrieblichen Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Der Ehepartner kann nur dann zur Haftung herangezogen werden. wenn er/sie eine entsprechende Bürgschaftserklärung abgegeben hat.
Kriterium: Firmenleitung
Der Inhaber entscheidet allein über das Wohl und Wehe des Unternehmens. Er kann deshalb besonders schnell und flexibel auf veränderte Marktbedingungen reagieren.
Kriterium: Eigenkapital
Das Gesetz schreibt keine Summe vor.
Kriterium: Eintrag ins Handelsregister
Der Eintrag ist gesetzlich bei allen Unternehmen vorgeschrieben, die nach Art und Umfang (Kriterien sind hierbei: vielfältige Geschäftsbeziehungen, vielfältiges Angebot, hohe Umsätze, entsprechende Mitarbeiterzahl, Übernahme von Garantieleistungen und ein entsprechendes Betriebsvermögen; vgl. HGB) einen kaufmännischen Betrieb führen.
Auch Kleinstgewerbetreibende können sich freiwillig ins Register eintragen lassen. Sie unterstehen damit aber nicht mehr den Gesetzen des BGBs sondern den strengeren Gesetzen des HGBs.
Kriterium: Gewinn- und Verlustverteilung
Gewinne und Verluste sind dem Inhaber allein und im vollen Umfang zuzurechnen. Entnahmen sind in unbegrenzter Höhe möglich.
Kriterium: Buchführungspflicht / Rechnungslegung
Eine Verpflichtung zur Führung von Büchern und das Aufstellen eines Jahresabschlusses besteht nur bei Unternehmen, die in kaufmännischer Art und Weise geführt werden. Auch Kleinstgewerbetreibende, die sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen, sind zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet.
Kriterium: Steuern
a) Einkommensteuer
Der Steuersatz beträgt 48,5 %. Die Zahlung eines Gehaltes gilt nicht steuermindernd als Betriebsausgabe. Gleiches gilt auch für Zinsen für zur Verfügung gestelltes Kapital, Nutzungsvergütungen, Pensionsrückstellungen u. v. m.
Für Kaufleute gilt ein verminderter Steuersatz von 47 %.
b) Gewerbesteuer
Für selbständige Kleinstgewerbetreibende und Freiberufler besteht keine Steuerpflicht. Allerdings müssen alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute Gewerbesteuer abführen.
Kriterium: Publizitätspflicht
Grundsätzlich besteht keine Publizitätspflicht. Nur Unternehmen, die einen Umsatz von mehr als 125 Mio. Euro, eine Bilanzsumme von mehr als 65 Mio. Euro und mehr als 500 Mitarbeiter haben (zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein) sind zur Publizität verpflichtet.
Kriterium: Unternehmensnachfolge
Unternehmensverkauf
Der Verkauf eines Einzelunternehmens erfolgt auf der Basis der Einzelübertragung, d. h. jeder einzelne Vermögensgegenstand muss gesondert übertragen werden. Der Verkauf ist nur dann rechtskräftig, wenn der Ehepartner des Veräußerers zustimmt. Der Erwerber haftet grundsätzlich für alle Verpflichtungen des Vorgängers. Der Haftung kann der Erwerber nur dann entgehen, wenn sie im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wird und gemäß § 25 Abs. 2 HGB bekannt gemacht wird. In diesem Fall haftet der Verkäufer für alle Altverbindlichkeiten.
Erbfolge
Auf dem Weg der normalen Vererbung ist ein Einzel-unternehmen übertragbar. Der Erbe haftet für alle
Verbindlichkeiten des Erblassers, es sei denn, er lehnt das Erbe und somit auch die Firma innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab. Er kann aber auch aus der Haftung entlassen werden, wenn er wegen Überschuldung einen Nachlasskonkurs oder eine Nachlassverwaltung beantragt.
Für kaufmännisch geführte Unternehmen kann der Erbe innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls das Unternehmen einstellen. In diesem Fall haftet der Erbe nur im Rahmen der normalen erbrechtlichen Vorschriften.
Kriterium: Gründungskosten
Die Gründungskosten belaufen sich auf ca. 150 Euro.
Kriterium: Gesetzliche Grundlagen
BGB; §§ 705 bis 740
Kriterium: Mindestpersonenzahl bei Gründung
1 Person
Kriterium: Rechtspersönlichkeit
keine
Kriterium: Vertragsgestaltung
kein Vertrag notwendig