Steuertermine
● Die monatlichen Steuervoranmeldungen
- Umsatzsteuervoranmeldung
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist monatlich bis zum 10. (Schonfrist: 15.) für den Vormonat abzugeben und sofort zu erstatten.
Der zu überweisende Betrag ergibt sich aus dem Saldo aus erhobener Mehrwertsteuer abzüglich der Vorsteuer (Selbstgezahlte Mehrwertsteuer).
Ist die gezahlte Vorsteuer höher als die erhobene Mehrwertsteuer, entsteht ein Steuerüberhang, der vom Finanzamt für den nächsten Monat gutgeschrieben wird oder auf Antrag erstattet wird.
War die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr niedriger als 3.000 €, so ist eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung möglich.
- Lohnsteuer
Bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit sind die anteiligen Lohn-, Kirchen- und Solidaritätsbeiträge vom Unternehmer monatlich bis spätestens 10. für den Vormonat abzuführen Bei der Lohnsteuer gelten je nach Höhe auch andere Meldezeiten:
■ bis zu 800 €, jährlich
■ bis zu 3.000 €, vierteljährlich
■ ab 3.000 €, monatlich
● Die vierteljährlichen Steuervoranmeldungen
- Einkommen bzw. Körperschaftssteuer
Nach Höhe des zu erwarteten Einkommens (als Basis dient das Vorjahreseinkommen) setzt das Finanzamt eine Vorauszahlung fest, die vierteljährlich zu leisten ist.
Gleiches gilt auch für die Körperschaftssteuer.
- Gewerbesteuer
Der Steuerbetrag ist vierteljährlich bis zum 15. des Monats im Voraus an die Kasse der jeweiligen Kommune zu überweisen.
● Die jährlichen Steuermeldungen
Bei denen über das Jahr bezahlten Steuerbeträgen handelt es sich um Vorleistungen auf die eigentliche Steuerschuld.
Diese muss am Jahresende vom Steuerpflichtigen abgerechnet werden.
Zu diesem Zweck sind entsprechende Jahressteuererklärungen (für Umsatz, Gewerbeertrag, Einkommen) anzufertigen und beim Finanzamt einzureichen.
Die Erklärungsfrist endet mit dem 31. Juli des Folgejahres.
Eine Verlängerung der Frist bis zum 30. September ist nur möglich durch die Einschaltung eines Steuerberaters.
Bei verspäteten Jahreserklärungen können Zwangsgelder erhoben werden.
Erfolgt trotzdem keine Erklärung, so werden die zu zahlenden Beträge von Amtswegen geschätzt. Der Dabei erhobene Betrag ist in der Regel höher als die eigentliche Steuerschuld und kann durch eine sofortige Steuererklärung oder durch eine Betriebsprüfung aufgehoben werden.
Wird permanent gegen Fristen verstoßen oder werden Zahlungen gar nicht oder unregelmäßig geleistet, so kann das Finanzamt sogar ein Gewerbeverbot beantragen, das in der Regel auch durchgesetzt wird.