Kommanditgesellschaft
Kriterium: Gründungsformalitäten
Die KG ist eine Sonderform der oHG. Für die Gründungsformalitäten gelten daher die gleichen Bestimmungen. Ein Vertrag kann formlos sein, er muss aber schriftlich vorliegen, da in ihm die Haftungsverhältnisse festgeschrieben werden.
Kriterium: Firmierung
Die Firmenbezeichnung muss mindestens den Nachnamen eines vollhaftenden Gesellschafters mit einem das Geschäftsverhältnis anzeigenden Zusatz enthalten. Seit dem 1. Juli 1998 können statt des Nachnamens eines Gesellschafters auch werbewirksame Phantasienamen benutzt werden, wobei die Rechtsform nach wie vor offen zu legen ist.
Kriterium: Haftung
Bei der Haftung unterscheidet man zwischen Komplementär und Kommanditist. Der Komplementär haftet uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen. Der Kommanditist haftet nur persönlich bis zur Höhe der vertraglich übernommenen Einlage.
Kriterium: Firmenleitung
Die Firmenleitung hat unentziehbar der Komplementär, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag, der im Rahmen der Vertragsfreiheit weitgehend frei gestaltet werden kann, sieht etwas Anderes vor. Ansonsten gelten die Bestimmungen der oHG.
Kriterium: Eigenkapital
Das Gesetz schreibt kein Eigenkapital vor. Will man aber Fremdkapital aufnehmen, so sollte eine entsprechende Eigenkapitalquote vorhanden sein. Über die Höhe der Komplementäreinlagen bestimmen die Komplementäre in eigener Regie. Die Höhe der Einlagen der Kommanditisten wird im Gesellschaftsvertrag der KG festgeschrieben.
Kriterium: Eintrag ins Handelsregister
Ein Eintrag ins Handelsregister ist gesetzlich vorgeschrieben. Deshalb kann diese Rechtsform nur dann gewählt werden, wenn die Gesellschaft nach kaufmännischer Art und Weise geführt werden soll.
Kriterium: Gewinn- und Verlustverteilung
Die Gewinn- und Verlustverteilung entspricht grundsätzlich derjenigen bei der oHG. Der Kommanditist kann die Auszahlung seines Gewinnes solange verlangen, als sein Kapitalanteil durch Verluste unter die vertraglich vereinbarte Einlage gemindert ist. Ein Entnahmerecht hat der Kommanditist nicht. Es kann im Rahmen der Vertragsfreiheit aber eingeräumt werden, wobei wie bei der Gewinnverteilung, die Haftungseinlage nicht angerührt werden darf. Für den Komplementär gelten die Regeln der oHG.
Kriterium: Buchführungspflicht / Rechnungslegung
Eine KG ist stets ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe und damit zur doppelten Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet.
Kriterium: Steuern
Steuerlich wird die KG behandelt als wäre sie eine oHG. Eine Besonderheit gilt für den Kommanditisten bei der einkommensteuerlichen Verlustrechnung. Verluste der KG können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Ein weiterer Nachteil liegt in der steuerlichen Mitunternehmerschaft des Kommanditisten. Ist er Freiberufler und als solcher für die KG tätig, so kann die KG diese Leistung nicht gewerbesteuermindernd absetzen.
Kriterium: Publizitätspflicht
Grundsätzlich besteht keine Publizitätspflicht. Nur Unternehmen, die einen Umsatz von mehr als 125 Mio. Euro, eine Bilanzsumme von mehr als 65 Mio. Euro und mehr als 500 Mitarbeiter haben (zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein) sind zur Publizität verpflichtet.
Kriterium: Unternehmensnachfolge
Unternehmensverkauf
Der Anteil an einer KG ist nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter veräußerbar. Eine hiervon abweichende Regelung ist im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich. Bei der Übertragung eines Kommanditanteils ist darauf zu achten, dass ein entsprechender Rechtsnachfolgevermerk ins Handelsregister eingetragen wird.
Erbfolge
Grundsätzlich ist die Komplementärstellung nicht vererbbar, es sei denn, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit eine andere Lösung gewählt wurde. In der Regel endet die KG mit dem Tod des/der Komplementäre. Beim Tod eines Kommanditisten geht sein Anteil auf die Erben über, soweit im KG-Vertrag nichts Anderes vereinbart wurde.
Kriterium: Gründungskosten
Die Gründungskosten belaufen sich auf ca. 550 Euro.
Kriterium: Gesetzliche Grundlagen
HGB; §§ 161 bis 177
Kriterium: Mindestpersonenzahl bei Gründung
2 Personen
Kriterium: Rechtspersönlichkeit
Keine eigene Rechtspersönlichkeit. Mit dem Eintrag ins Handelsregister ist die Gesellschaft als solche teilrechtfähig, d.h. sie kann Rechte, Eigentum und Grundstücke erwerben sowie klagen und verklagt werden.
Kriterium: Vertragsgestaltung
Ein Gesellschaftervertrag ist nicht erforderlich. Ansonsten gilt die Vertragsautonomie.