Die wichtigsten betrieblichen Steuern
● Die Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer oder korrekter gesagt die „Umsatzsteuern“ sind sehr unterschiedlich.
Sie lassen sich vor allem nach den erfassten Stufen und nach der Definition der Bemessungsgrundlage gliedern.
Für das Allgemeinverständnis und die Steuerpraxis genügt es zu wissen:
Alle Lieferungen und Leistungen eines Betriebes im Inland gegen Entgelt, jede Nutzung und Entnahme von betrieblichen Gegenständen für private Zwecke sowie der Import unterliegen der Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer ist ein für den Betrieb durchlaufender Posten und stellt keine Belastung dar, da erst der Endverbraucher voll die Steuern zu seinen Lasten bezahlt.
Der Unternehmer überweist lediglich die von ihm in seinen Rechnungen erhobene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) abzüglich der von ihm selbst bezahlten Mehrwertsteuer für erhaltene Lieferungen und Leistungen (Vorsteuer), sofern er nicht selbst von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist.
Der Unternehmer ist somit gesehen der Erfüllungsgehilfe des Finanzamtes.
Die Differenz zwischen erhobener Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und gezahlter Umsatzsteuer (Vorsteuer) ergibt die Umsatzsteuerschuld oder das Umsatzsteuerguthaben. Letzteres wird vom Finanzamt erstattet.
Steuerbefreiung
Bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.
So sind Ausfuhrlieferungen (Export) und innergemeinschaftliche Lieferungen (EU) von der Umsatzsteuer befreit.
Damit Sie diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können, benötigen Sie eine zusätzliche eigene Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer.
Darüber hinaus müssen Sie besondere Aufzeichnungen führen und eine zusammenfassende Meldung der innergemeinschaftlichen Warenbewegungen abgeben.
Neben den oben genannten umsatzsteuerfreien Lieferungen und Leistungen sind Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Hebamme, Bausparkassenvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter von der Umsatzsteuer befreit.
Kleinunternehmer-Regelung
Überschreitet Ihr Jahresumsatz einschließlich möglicher Umsatzsteuer im Gründungsjahr voraussichtlich nicht 22.000 €, dann können Sie die so genannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen.
In diesem Fall brauchen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
In den Folgejahren bleiben Sie Kleinunternehmer, wenn Ihr Jahresumsatz im Vorjahr nicht größer als 22.000 € war und der voraussichtliche Gesamtumsatz des laufenden Geschäftsjahres 50.000 € nicht übersteigt.
Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung und Jahresumsatzsteuererklärung abgeben. Sie dürfen deshalb Ihren Abnehmern auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Tun Sie dies trotzdem, so müssen Sie diese auch an das Finanzamt abführen.
Ferner können Sie ihre gesamte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) nicht geltend machen. Dies kann von Nachteil sein, wenn Sie hohe Investitionskosten haben und daher selbst viel Umsatzsteuer (Vorsteuer) bezahlen müssen.
Es gibt daher die Möglichkeit auf die Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten. Dies geschieht durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt.
An dieser Erklärung sind Sie aber mindestens fünf Jahre gebunden.
Umsatzsteuerberechnung
Die allgemeine Umsatzsteuer beträgt zurzeit 19 %, der ermäßigte Steuersatz (z. B. auf Lebensmittel, Zeitungen, Bücher, bestimmte Kunstgegenstände, ÖPNV) 7 %.
Der Steuersatz ist auf den Umsatz (Bemessungsgrundlage) anzuwenden.
Haben Sie allerdings für einen Umsatz ausnahmsweise mit Ihren Kunden einen Bruttopreis (inklusive MwSt, ohne Ausweis der Steuer) vereinbart, müssen Sie die Umsatzsteuer aus dem Erlös herausrechnen und abführen.
◈ bei 19-prozentigen Umsätzen sind dies 19/119 = 15,97 %
◈ bei 7-prozentigen Umsätzen sind dies 7/107 = 6,54 %
Ausstellung von Rechnungen
Für alle umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen müssen die Rechnungen folgende Angaben enthalten:
⇨ Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
⇨ Name und Anschrift des Kunden
⇨ Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Dienstleistung
⇨ Zeitpunkt der Lieferung oder Dienstleistung
⇨ Entgelt (Nettopreis)
⇨ Den auf das Entgelt entfallenen Umsatzsteuerbetrag
Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 € nicht übersteigen gelten folgende erleichterte Angaben:
⇨ Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
⇨ Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der Dienstleistung
⇨ Entgelt (Bruttopreis)
Für Rechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Leistungen gelten Sonderregelungen.
In solchen Rechnungen müssen Sie zusätzlich ihre eigene Umsatzsteuer-identifikationsnummer sowie die ihres Kunden angeben.
Außerdem müssen Sie in dieser Rechnung auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweisen (z.B. steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG).
Da diese Lieferung steuerfrei ist, entfällt natürlich die Angabe des Umsatzsteuersatzes.
Entstehung der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Lieferungen oder Leistungen ausgeführt und in Rechnung gestellt haben.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kunde bereits bezahlt hat oder erst später zahlen wird. (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten = Sollbesteuerung)
Durch diese Sollbesteuerung können Liquiditätsengpässe entstehen.
Um dies zu vermeiden, können Sie eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, die so genannte Ist-Besteuerung beantragen.
In dem Fall muss die Umsatzsteuer erst in dem Monat abgeführt werden, indem tatsächlich auch die Rechnung (damit auch die Mehrwertsteuer) bezahlt wurde.
Eine Ist-Besteuerung ist aber nur dann zulässig, wenn Sie mindestens eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen:
⇨ Ihr Gesamtumsatz (Bruttoeinnahmen einschließlich der MwSt) darf im Jahr der
Betriebseröffnung 600.000 € nicht übersteigen. Für die Nachfolgejahre gilt die gleiche Grenze
⇨ Sie sind von der Buchführungspflicht befreit
⇨ Sie sind Freiberufler
⇨ den Zeitpunkt der ausgeführten Umsätze
⇨ das Nettoentgelt mit entsprechender Zuordnung zu den steuerpflichtigen Umsätzen (und
zwar getrennt nach Steuersätzen) und steuerfreien Umsätzen
⇨ den Nettorechnungsbetrag der Eigenumsätze
⇨ die Vorsteuerbeträge
⇨ die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe
● Die Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Stadt- bzw. Gemeindesteuer und wird von den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindesteueramt erhoben.
Gegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft.
Somit ist es gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer-rechts zu verstehen.
Steuerbefreiung
Von der Gewerbesteuer befreit sind alle Unternehmen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie alle freien Berufe.
Ferner gibt es so genannte Freigrenzen. Erst, wenn Ihre Einkünfte diese Freigrenzen überschreiten, müssen Sie Gewerbesteuer entrichten.
Freibeträge:
➲ Für natürliche Personen und Personengesellschaften: 24.500 €
➲ Erträge über 24.500 € bis 72.000 € werden mit gestaffelten ermäßigten
Gewerbesteuermesszahlen (1 bis unter 4,5 %) belegt
Berechnung der Steuerhöhe
Anhand Ihrer Steuererklärung setzt das Finanzamt den so genannten Gewerbesteuermessbetrag (1-5%) fest.
Dieser Messbetrag wird dann von der zuständigen Gemeinde bzw. Stadt mit dem dort geltenden Hebesatz multipliziert.
Das Ergebnis ist der zu überweisende Gewerbesteuerbetrag.
Die Gewerbesteuer kann im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Außerdem wird das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet, die anteilig auf die Gewerbeeinkünfte entfällt.
● Die Lohnsteuer
Beschäftigt der Existenzgründer Personal in seinem Betrieb, so ist er verpflichtet, vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Ermittlung der Lohnsteuer
Grundlage für die Besteuerung bildet zum einen die „Lohnsteuerkarte“ des Beschäftigten und zum anderen, als Steuerbemessungsgrundlage, der Bruttoverdienst.
Die „Lohnsteuerkarte“ (die Daten) wird von der Heimatgemeinde elektronisch und zu Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber übersandt.
Die „Lohnsteuerkarte“ enthält alle steuerrelevanten Angaben.
Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer können Sie aus den im Handel erhältlichen Lohnsteuertabellen, entsprechend den steuerrelevanten Angaben (Steuerklasse, Kinder, Familienstand, steuerabzugsfähige Freibeträge) entnehmen.
Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Mitarbeiter ein Lohnkonto zu führen. Auf diesem Konto müssen Sie bei jeder Lohnzahlung Art und Höhe des steuerpflichtigen und steuerfreien Arbeitslohns sowie die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge und die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge eintragen.
Ferner haften Sie für die lohnsteuerlichen Verpflichtungen in voller Höhe gegenüber dem Finanzamt.
Daneben haben Sie auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, den Arbeitslohn ohne Vorlage einer „Lohnsteuerkarte“ pauschal zu versteuern.
Eine Pauschalierung ist möglich bei:
➲ kurzfristigen Beschäftigten
➲ bei Beschäftigten im geringeren Umfang und gegen geringen Lohn
Voraussetzungen für die Pauschalierung bei kurzfristigen Beschäftigten
⇨ Sie beschäftigen die Arbeitnehmer(innen) nur gelegentlich, nicht regelmäßig
wiederkehrend und höchstens an 18 zusammenhängenden Arbeitstagen
⇨ Der durchschnittliche Stundenlohn darf höchstens 11 € betragen
⇨ Der durchschnittliche Arbeitslohn pro Tag darf höchstens 60 € betragen
Der Pauschalsteuersatz beträgt in diesen Fällen 25 % des Arbeitslohns zuzüglich Solidaritätszuschlags (5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer).
Voraussetzung für die Pauschalierung bei Beschäftigungen im geringen Umfang und gegen geringen Lohn
⇨ Der Arbeitslohn darf bei monatlich Lohnzahlungen nicht mehr als 520 € betragen
⇨ Der durchschnittliche Stundenlohn darf höchstens 12 € betragen
Der Pauschalsteuersatz beträgt in diesen Fällen 22 % des Arbeitslohns zuzüglich Solidaritätszuschlags (5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer)
Die Kirchensteuer beträgt in allen Fällen in Rheinland-Pfalz 7 % der pauschalierten Lohnsteuer. Bei normalen Beschäftigungsverhältnissen liegt sie bei 9 %.
● Die Grundsteuer
Die Grundsteuer wird wie die Gewerbesteuer von der Stadt- bzw. Gemeinde erhoben.
Der Wert des Grundstücks wird vom Finanzamt nach dem Einheitswert festgelegt.
Anhand des Einheitswertes wird ein Steuermessbetrag (3,5 v.T. für bebaute und unbebaute Grundstücke) berechnet.
Diesen Steuermessbetrag multipliziert die Stadt bzw. Gemeinde mit dem von ihr beschlossenen Hebesatz.
Grundsteuer ist eine absetzbare Betriebsausgabe und mindert die Bemessungsgrundlage für Gewinn- und Einkommensteuer.