Rentenversicherung – Frühzeitig ans Alter denken
Die Altersvorsorge überlässt der Staat zum großen Teil den Unternehmern. Sie müssen selbst dafür sorgen, dass sie finanziell für den Ruhestand gerüstet sind.
Einige Berufsgruppen sind verpflichtet in das gesetzliche Rentenversicherungssystem einzuzahlen. Dazu zählen zum Beispiel Dozenten an Hochschulen, Handwerksmeister, Publizisten oder Künstler.
Für die Rentenversicherung gilt im Prinzip das gleiche wie für die Krankenversicherung.
Ist der Selbständige zum Zeitpunkt seiner Firmengründung bereits Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, so kann er auch weiterhin dort freiwillig versichert bleiben.
Er muss innerhalb von fünf Jahren bei der Rentenversicherungsanstalt einen Antrag auf Weiterversicherung stellen. Verpasst er diese Frist, ist eine freiwillige Aufnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nur schwer möglich. Ist er einmal bei der gesetzlichen Versicherung als Selbstständiger aufgenommen, ist eine Kündigung erschwert möglich.
Die Höhe der monatlichen Beiträge kann der Selbständige selbst bestimmen.
Er sollte aber dabei bedenken, dass er als Selbständiger in voller Höhe für seine spätere Rente aufkommen muss, da kein Arbeitgeberanteil mehr da ist, der 50 Prozent der Beiträge übernimmt.
Ist der Existenzgründer zum Zeitpunkt der Firmengründung nicht Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist eine Aufnahme nicht möglich.
Hier schafft nur eine private Absicherung Abhilfe. Dabei gibt es die unterschiedlichen Möglichkeiten für das Alter vorzusorgen.
So könnte beispielsweise eine private Rentenversicherung, eine Kapitallebensversicherung oder die Anlage von Vermögen in Wertpapiere und Aktien eine von vielen Möglichkeiten sein.
Eine ausführliche Beratung bei einem „neutralen“ Versicherungsmakler und bei einem Vermögensberater (am besten die Hausbank) ist zu empfehlen.
Besonderheit: Handwerk
Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, unterliegen aufgrund des Handwerkerversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter, solange sie nicht für 216 Kalendermonate (18 Jahre) Pflichtbeiträge entrichtet haben.
Erst nach Ablauf dieser Beitragspflicht besteht eine Versicherungsfreiheit.
Für selbständige Handwerker, die ihre Tätigkeit in Form einer GmbH ausüben und für Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe gilt diese handwerkliche Versicherungspflicht nicht.