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Firmierung

Der Name eines Unternehmens ist ein ganz wichtiger Teil seines öffentlichen Auftritts. Viele Unternehmer haben sehr konkrete Vorstellungen über ihren Wunschnamen. Er kann Ausdruck ihrer Persönlichkeit, ihrer Produkte oder einfach nur originell sein. Trotz allem gibt es aber bestimmte rechtliche Regeln, die beachtet werden müssen. Diese Regeln hängen stark von der gewählten Unternehmensrechtsform ab.

Die rechtlichen Grundlagen zur Firmierung finden Sie in verschieden Gesetzen und Regelungen. Im Handelsgesetzbuch (HGB) sind die wichtigsten Vorgaben festgehalten:

  • § 17 HGB: Grundsätze der Firmierung
  • § 18 HGB: Zulässige Inhalte der Firma
  • § 19 HGB: Unzulässige Inhalte und Irreführung
  • § 22 HGB: Firmenfortführung bei Unternehmensübergang

Die Regelungen gelten sowohl für Einzelkaufleute als auch für juristische Personen, wie zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG).

Unter Firmierung versteht man die Bezeichnung, unter der ein Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt und das Unternehmen geführt wird. Die Firma ist somit der Name des Unternehmens, unter dem Kunden das Geschäft erkennen und wiederfinden können. 

Eine Firma (der Firmenname) setzt sich aus mehreren Teilen zusammen:

- Einer Bezeichnung, die etwa ein Name, ein Sach- oder Phantasiebegriff sein kann und aus
   einem oder mehreren Wörtern bestehen darf,
- dem Rechtsformzusatz (z.B. e.K., OHG, GmbH) 
- sowie gegebenenfalls noch weiteren Zusätzen.

Des Weiteren unterscheidet man zwischen den folgen vier Firmenarten:

● Personenfirma

Die Personenfirma besteht aus dem Namen einer oder mehrerer Personen. Sie ist häufig bei Personengesellschaften, wie etwa der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG), anzutreffen.

● Sachfirma

Bei der Sachfirma bildet eine Angabe über den Gegenstand des Unternehmens die Grundlage der Firmierung. Sachfirmen sind bei Kapitalgesellschaften, wie der GmbH oder der Aktiengesellschaft (AG), häufiger anzutreffen.

● Fantasiefirma

Die Fantasiefirma besteht aus einer frei erfundenen Bezeichnung bzw. aus einer Kombination von Buchstaben, Zahlen oder Sonderzeichen. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass die Firma auch als solche erkennbar ist und eine gewisse Unterscheidungskraft besitzt.

● Gemischte Firma

Eine gemischte Firma ist eine Kombination aus den vorgenannten Firmenarten. Dabei können beispielsweise Personen- und Sachbezeichnungen miteinander kombiniert werden. 

Daraus ergeben sich folgende Firmierungsmöglichkeiten:

● Firmierung bei einer Personenfirma

„Max Mustermann e.K., Max Mustermann GmbH“

Die Personenfirma enthält Informationen über die am Unternehmen beteiligten Personen (z.B. Inhaber, Gesellschafter). Eingeschränkt ist auch die Verwendung von Namen nicht beteiligter Personen möglich.

● Firmierung bei einer Sachfirma

„Max Mustermann Autohaus GmbH, ABC consulting UG (haftungsbeschränkt)“

Die Sachfirma nimmt auf einen Tätigkeitsbereich Bezug. Um die notwendige Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (siehe dieses Merkblatts) zu erzielen, ist die Verwendung von Sachbegriffen alleine nicht ausreichend. Sie bedarf der Ergänzung eines weiteren Firmenbestandteils, wie z.B. einem Personennamen, einer Fantasiebezeichnung oder einer Buchstabenkombination.

● Firmierung bei einer Fantasiefirma

„ABC GmbH, ABC24 UG (haftungsbeschränkt), ABC oHG“

Die Fantasiefirma enthält keinerlei Information zu Person oder Tätigkeitsbereich. Möglich sind sowohl artikulierbare Buchstabenkombinationen als auch Buchstaben-/Zahlenkombinationen sowie reine Fantasieworte.

● Firmierung bei einer Fantasiefirma

 „Anton Müller Autohaus UG (haftungsbeschränkt), FenTiTü Verwaltungs GmbH“

Auch Mischformen, bestehend aus Namen-, Sach- und/oder Fantasiebezeichnungen sind als Firma zulässig.

Nachfolgend finden Sie Firmierungsbeispiele für die häufigsten Unternehmensrechtsformen:

● Firmierung: Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen wird oft nach dem Namen des Besitzers geführt. Beispielsweise könnte ein Dachdecker namens Max Mustermann Müller sein Geschäft „Dachdeckerei Max Mustermann" nennen. Ein Einzelunternehmen hat keine besonderen Anforderungen oder Beschränkungen hinsichtlich der Firmierung, solange der Name nicht irreführend oder gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Beim Einzelunternehmen muss der Inhaber nicht unbedingt ein Kaufmann sein, so dass es sich eher um eine Geschäftsbezeichnung als eine Firmierung handelt. Dennoch wäre so eine obige Bezeichung ins Handelsregister eintragbar als Firma mit dem Zusatz eingetragener Kaufmann (e.K.).

● Firmierung: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine GbR besteht aus mindestens zwei Personen, die sich zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Die Firmierung einer GbR kann den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter sowie einen Zusatz enthalten, der auf die Geschäftstätigkeit hinweist. Ein Beispiel wäre „GbR Mustermann und Schmidt, Glaserei".

● Firmierung: Unternehmergesellschaft (UG)

Eine UG ist eine Art von GmbH, die mit einem geringeren Mindestkapital gegründet werden kann. Sie muss in der Firmierung den Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
Ein Beispiel wäre „IT-Lösungen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder kurz „IT-Lösungen UG (haftungsbeschränkt)".

● Firmierung: Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Eine oHG ist eine Handelsgesellschaft, in der jeder Gesellschafter unbeschränkt haftet. In der Firmierung einer oHG müssen die Nachnamen aller Gesellschafter genannt werden, gefolgt von dem Zusatz „oHG". ‚
Ein Beispiel wäre "Mustermann, Müller und Meier oHG".

● Firmierung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Der Unternehmensname selbst kann sowohl einen Sachzusammenhang (Sachfirma) als auch den Namen des Gründers oder einen Phantasienamen (Phantasiefirma) enthalten. Ein Beispiel für eine Sachfirma wäre „Müllers Bauunternehmen GmbH", wo der Firmenname auf den Geschäftszweck hinweist. Ein Beispiel für eine Personenfirma wäre „Schmidt und Söhne GmbH", wo die Namen der Eigentümer aufgeführt sind. Und schließlich ein Beispiel für eine Phantasiefirma wäre „Lauer Wind GmbH".

Grundsätzlich gilt bei der Firmierung: Sie darf gemäß § 19 HGB nicht unzulässig oder irreführend sein. Dazu gehören insbesondere:

  • Firmierungen, die den Anschein einer Rechtsform erwecken, die nicht besteht
  • Firmierungen, die eine Beziehung zu staatlichen oder internationalen Institutionen vortäuschen
  • Firmierungen, die auf das Vorhandensein von Ehrungen oder Auszeichnungen schließen lassen, die tatsächlich nicht verliehen wurden

Bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben drohen rechtliche Konsequenzen, wie Unterlassungsklagen oder Schadensersatzansprüche.

Deshalb sollten Sie vor der Namensgebung auch feststellen, ob der Firmenname nicht schon vergeben ist. Um festzustellen, ob der gewünschte Firmenname noch frei ist, empfiehlt es sich, zunächst eine Recherche beim Zuständigen Registergericht sowie beim zuständigen Handelsregister durchzuführen.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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