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Steuern -B-

Die steuerliche Gewinnermittlung

Den Gewinn, den Sie aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit erzielen, müssen Sie versteuern.

Hierzu ist es erforderlich, dass Sie ihren Gewinn ermitteln. 

Die Gewinnermittlung erfolgt entweder durch:

- die Einnahme-Überschuss-Rechnung

- den Betriebsvergleich (kaufmännische Buchführung und Bilanzierung)

Bilanzieren können Sie immer. Die vereinfachte Einnahme-Überschuss-Rechnung dürfen Sie nur dann durchführen, wenn Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind. 

● Die Einnahme-Überschuss-Rechnung

Sie ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, bei der die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben gegenübergestellt werden.

Angeknüpft wird grundsätzlich an den Zeitpunkt der Zahlung (Ist-Versteuerung).

Diese Gewinnermittlung ist aber nur zulässig, wenn der gewerbliche Jahresgewinn 60.000 € und die Jahresumsätze 600.000 € nicht übersteigen.

Ist das Unternehmen allerdings in das Unternehmensregister eingetragen, ist dieses vereinfachte Verfahren – unabhängig von den oben genannten Grenzen – nicht zulässig.

Dies gilt auch, wenn Sie freiwillig eine Buchführung eingerichtet haben und regelmäßig Abschlüsse erstellen. 

Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung werden in einem einfachen Journal alle Betriebseinnahmen, die bar oder auf einem ihrer Konten eingehen, den getätigten Betriebsausgaben gegenübergestellt.

Dabei werden nur tatsächliche Geldeingänge und Geldausgänge berücksichtigt (Ist-Versteuerung).

Ausnahmen gelten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, bei denen nur die Abschreibungsbeträge berücksichtigt werden, sowie bei der Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen.

Die Betriebsausgaben teilen Sie zweckmäßig in die wichtigsten Kostenarten auf, die bei Ihnen anfallen.

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig und somit vorsteuerabzugsberechtigt sind, sollten Sie für die einzelnen Kostenarten jeweils folgende Aufzeichnungen machen:

- Betriebsausgaben
   ⇨ (Netto-)Entgelt
   ⇨ Vorsteuer
   ⇨ Gesamtbetrag

- Betriebseinnahmen
   ⇨ (Netto-)Entgelt
   ⇨ Mehrwertsteuer
   ⇨ Gesamtbetrag

Am Monatsende erhalten Sie durch Addition die Monatszahlen und am Jahresende durch Addition der Monatszahlen die Jahreszahlen.

Den Jahresgewinn/Jahresverlust ermitteln Sie, indem Sie von der Summe der Betriebseinnahmen des betreffenden Jahres die Summe der Betriebsausgaben abziehen.

Bei Betriebsausgaben für abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Sie über mehrere Jahre nutzen und die einen Wert von 410 € übersteigen, können Sie nur die Abschreibung als Betriebsausgabe geltend machen und nicht den vollen Ausgabenbetrag. 

Neben dem Journal müssen Sie bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung folgende Bücher führen:

➲ Kassenbuch

Es ist die Grundlage jeder Buchführung. Alle baren Geschäftsvorfälle 
(Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Betrieb zusammenhängen, müssen täglich vollständig eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet muss  mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.

➲ Wareneingangsbuch

Hierzu ist jeder Gewerbebetrieb verpflichtet. In das Wareneingangsbuch werden alle Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffe fortlaufend und vollständig eingetragen.

➲ Warenausgangsbuch

Dieses Buch brauch Sie nur zu führen, wenn Sie Waren an andere gewerbliche Unternehmen liefern. 

● Der Betriebsvermögensvergleich

Diese Art der Gewinnermittlung ist wesentlich umfangreicher als die Einnahme-Überschuss-Rechnung. Sie erfordert nämlich die Buchführung und einen Jahresabschluss (Bilanzierung). 

Hierbei müssen Sie eine Reihe von Vorschriften des Steuerrechts und eventuell auch des Handelsrechts beachten.

Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn durch Gegenüberstellung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres und des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt, wobei Privatentnahmen und Privateinlagen zu neutralisieren sind. 

- Die rechtlichen Anforderungen an die Buchführungspflicht

Wenn Ihr Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist oder der gewerbliche Jahresgewinn 60.000 € oder die gewerblichen Umsätze 600.000 € übersteigen, sind Sie bzw. Ihre Gesellschaft zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.

Die Pflicht zur Buchführung ist im HGB nur sehr schwach fixiert. Genauere Rechtsgrundlagen zur Buchführungspflicht finden Sie in vielen Gesetzesvorschriften. Das HGB gibt nur nähere Vorschriften für die Inventur, die Bilanz und die formelle Ordnung der Gewinn- und Verlustrechnung. Ansonsten verweist das HGB auf die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB).

In den Gesetzestexten wird der Begriff der GoB nicht näher definiert. Sie ist Rechtsquelle außerhalb des Gesetzes, die durch Gewohnheitsrecht gesichert ist.

Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung sind:

  1. Grundsatz der Wahrheit  

Alle Vermögensgegenstände und Geschäftsvorfälle sind vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen. Wahrheitsgemäß bedeutet in diesem Sinne Richtigkeit und Wahrhaftigkeit oder auch Zweckmäßigkeit. Praktisch kommt dies in den Forderungen

    ⇨ keine Falschbuchung
    ⇨ vollständige Bestandsaufnahme bei der Inventur
    ⇨ Vollständigkeit der Bücher und Eintragungen

zum Ausdruck.

  1. Grundsatz der Klarheit  

Die Verbuchung muss übersichtlich und verständlich sein, dass der Kaufmann oder sachverständige Dritte ohne große Schwierigkeiten in angemessener Zeit einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens- und Ertragslage erhalten kann.

  1. Grundsatz der Vorsicht  

Die Verbuchung der Vermögenswerte und der Geschäftsfälle muss in einer Weise erfolgen, die mögliche Wertverluste und Risiken voll erfasst.

  1. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit  

Aus diesen Grundsätzen sind weitere Sätze abgeleitet wie beispielsweise:

⇨ das Belegprinzip
⇨ Gliederungsregeln
⇨ Vollständigkeitsprinzip
⇨ Aufrechnungsregeln
⇨ Abgrenzungsregeln
⇨ Bewertungsregeln

- Die Buchhaltungsunterlagen

Die Verbuchung der Geschäftsfälle erfolgt in den so genannten Buchhaltungsbüchern.

Dabei ist zu unterscheiden:

⇨ Grundbücher
⇨ Hauptbücher
⇨ Nebenbücher

Grundbuch

Im Grundbuch werden alle Vorfälle zunächst chronologisch erfasst. Es bildet die Grundlage für jegliche weitere Verbuchung in andere Bücher.

Hauptbuch

Im Hauptbuch werden die im Grundbuch erfassten Geschäftsvorfälle nach sachlichen Gesichtspunkten systematisch neu erfasst.

Nebenbücher

Um eine weitere, tiefere, sachlichere Informationsbasis zu schaffen, werden die im Hauptbuch sachlich erfassten Vorfälle in die so genannten Nebenbücher übertragen.

Die wichtigsten Nebenbücher sind:

Kassenbuch

Hierin werden alle täglich anfallenden Einnahmen und Ausgaben vollständig eingetragen. Der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben muss mit dem Bargeldbestand der Abendkasse übereinstimmen.

Wareneingangsbuch

Hierin werden alle Eingänge von Halb- und Fertigwaren sowie Roh- und Hilfsstoffe erfasst.

Warenausgangsbuch

Hierin werden alle Warenverkäufe an andere gewerbliche Unternehmen erfasst. Dementsprechend ist ein solches Buch nur dann zu führen, wenn das Unternehmen andere gewerbliche Unternehmen beliefert.

 Kontokorrentbücher

Hierin werden zum einen die Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen und seiner Lieferanten und zum anderen die Geschäftsvorfälle zwischen ihm und seinen Kunden erfasst. 

Die Funktion der Nebenbücher ist darin zu sehen, dass nach weitgehenden sachlichen Gesichtspunkten über die Gliederung des Hauptbuches eine systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle erfolgt.  

Alle diese Bücher und Unterlagen haben eine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist.

⇨ Bilanzunterlagen, Inventare, Sachkonten, Buchungsbelege: 10 Jahre
⇨ sonstige Unterlagen: 6 Jahre

Bei der Einrichtung der Buchführung sind folgende Schritte zweckmäßig:

1. Kontenplan (-rahmen) erstellen
2. Eröffnungsbilanz (Vermögen und Schulden am Eröffnungstag) aufstellen
3. Konten und Sachkonten (z.B. Geschenke, Bewirtung, Reisekosten u.v.m.)
     anlegen
4. Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen (z.B. Gebäude, Maschinen,
     Fuhrpark) anlegen
5. Ablage organisieren (wohin mit Bankbelege, Kassenquittungen, 
     eingehenden Rechnungen,  ausgehenden Rechnung, Geschäftspost)

Von der Buchführungspflicht kann kein Kaufmann entbunden werden. Aber sie ist mehr als nur eine lästige Pflicht. Unzureichende oder sogar falsche Buchführung kann zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen seitens des Finanzamtes führen. Im schlechtesten Fall kann es sogar zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen.

Deshalb sollten Sie bei der Einrichtung und Organisation der Buchführung einen Fachmann einschalten. 

Am einfachsten und für den Betrieb am besten ist es, die Buchführung durch ein außenstehendes Steuerberatungsbüro erledigen zu lassen. Dieses bucht die vorgelegten Vorgänge per EDV, erstellt die Unterlagen für das Finanzamt und bewertet gleichzeitig (BWA, Kennzahlenanalyse) die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens.

Beispiel: Gewinnermittlung

Die Angaben in der Bilanz ergeben sich, wenn am Jahresende die Konten, auf denen die laufenden Geschäftsvorfälle verbucht werden, abgeschlossen und mit den Inventarwerten abgestimmt werden.

 

Anlagevermögen
+ Umlaufvermögen
- Verbindlichkeiten
= Betriebsvermögen   

 

 

31.12.2022

40.000 €
20.000 €
45.000 €
15.000 €

 

 

31.12.2023

37.500 €*
17.500 €
35.000 €
20.000 €

 

 

   Betriebsvermögen zum 31.12.2023:
- Betriebsvermögen zum 31.12.2022:
= Gewinn 2023:
20.000 €
15.000 €
   5.000 €


* In dieser Darstellung ist der Bestand an abnutzbaren Wirtschaftsgütern zwar 
   gleich geblieben, der geringere Wert gegenüber dem Vorjahr beruht auf den 
   Werteverzehr (Abschreibung: 2.500 €)      

Da bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Höhe des Betriebsvermögens nicht nur durch Gewinne und Verluste, sondern auch durch Privateinlagen und Privatentnahmen beeinflusst wird, diese jedoch nicht auf den Gewinn auswirken dürfen, muss der Gewinn entsprechend korrigiert werden. 

Ohne diese Korrektur fiel in vielen Fällen, in denen der gesamte Gewinn eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft während des laufenden Geschäftsjahres für Privatzwecke entnommen wird, überhaupt keine Einkommensteuer an.

Gewinn:
+ Privatentnahmen:
- Privateinlagen:
= tatsächlicher Gewinn:

 

   5.000 €
10.000 €
   2.500 €
12.500 €

            

 

 

 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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