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Personal -E-

Mit der Einstellung von Mitarbeitern übernimmt der Existenzgründer eine Reihe von Rechten und Pflichten, mit denen er sich auseinander zu setzen hat.

Allgemeines zum Arbeitsrecht

Ein Arbeitsrecht im engeren Sinne gibt es in Deutschland nicht. Unter dem Begriff „Arbeitsrecht“ wird eine Sammlung von gesetzlichen Verordnungen und Vorschriften verstanden.

 

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist wesentlich durch die folgenden Gesetze und Verordnungen geregelt:

- Bürgerliches Gesetzbuch §§ 611 – 630: Stichwort - Dienstvertrag 

- Handelsgesetzbuch §§ 59 – 83: Stichwort - Handlungsgehilfen, Handelslehrlinge

- Gewerbeordnung §§ 105 -125: Stichwort - Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer, Ruhezeiten

- Arbeitsplatzschutz: Stichwort - Erhalt des Arbeitsplatzes bei „Staatsdienste“

- Mutterschutzgesetz: Stichwort - Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, Mutterschaftsurlaub, Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

- Betriebsverfassungsgesetz: Stichwort - Betriebsrat, Mitbestimmung, Mitwirkungsrecht

- Mitbestimmungsgesetz: Stichwort - Arbeitnehmermitbestimmung

- Berufsbildungsgesetz: Stichwort - Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung

- Jugendschutzgesetz: Stichwort - Verbot von Kinderbeschäftigung, Mindestalter für Jugendliche, Arbeitszeitregelung, ärztliche Einstellungsuntersuchung, Beschäftigungsverbot an Samstagen und Sonntagen, Nachtarbeitsverbot

- Kündigungsschutzgesetz: Stichwort - Ungerechtfertigte Kündigung, Fristen

- Arbeitszeitverordnung: Stichwort - Festlegung der Arbeitszeit

- Gesetz über die Einstellung von Schwerbehinderten: Stichwort - Pflichtplatzregelung für Behinderte

- Arbeitsstättenverordnung: Stichwort - Anforderungen an die Arbeitsplatzausstattung, Raumabmessung, Beleuchtung, Lärmschutz u.v.m.

- Lohnfortzahlungsgesetz: Stichwort - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten 6 Wochen

- Mindesturlaubsgesetz: Stichwort - Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen

- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorge: Stichwort - Unverfallbarkeit von Betriebsrenten, Insolvenzversicherung, Anpassungsprüfung

- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für die Arbeitsplatzsicherung: Stichwort - Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften

- Bundeserziehungsgesetz: Stichwort - Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub

- Tarifvertragsgesetz: Stichwort - Vorschriften zu den Tarifparteien

- Beschäftigungsförderungsgesetz: Stichwort - Abschluss von Zeitverträgen, Kettenverträgen

- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Stichwort - Leiharbeit

 

Bei der Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen ist es – gerade für den Neuling – schier unmöglich, den Überblick zu behalten.

Die folgenden Mindestbedingungen sollte er aber kennen:

Entgelte

Soweit Sie in Ihrer Branche nicht an tariflichen Vereinbarungen gebunden sind, können Sie den Lohn mit Ihrem Mitarbeiter frei aushandeln. Aber auch hier sind Ihnen Grenzen Gesetz. Eine Unterschreitung des orts- oder branchenüblichen Entgeltes von mehr als 20 % ist sittenwidrig. Bei noch größeren Unterschreitungen liegt Lohnwucher vor, der strafrechtlich verfolgt wird. Zudem gilt in Deutschland ab 2024 der Mindeststundenlohn von 12,41 €.

Arbeitszeitdauer

Sie darf pro Werktag nicht mehr als acht Stunden betragen. Bei entsprechendem Freizeitausgleich auch bis zu zehn Stunden. Voraussetzung dafür ist: Innerhalb eines halben Jahres muss die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit acht Stunden betragen.

Arbeitszeit, die pro Werktag über die Acht-Stunden-Grenze hinausgeht, muss eventuelle Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden aufgezeichnet werden. 

Bei Mehrfachbeschäftigungen müssen die Arbeitszeiten des einzelnen Mitarbeiters zusammengerechnet werden.   

Ruhepausen

Es gilt:

Mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden. Bei mehr als neun Stunden mindesten 45 Minuten.

Werden die Pausen aufgeteilt, müssen sie mindestens 15 Minuten am Stück betragen.

Die Ruhezeiten (die Zeit zwischen zwei Arbeitseinheiten) beträgt mindestens 11 Stunden. In bestimmten Einrichtungen und Betrieben ist sie auf 10 Stunden gekürzt. Dies ist aber nur möglich, wenn innerhalb von vier Wochen ein Ausgleich von 12 Stunden geschaffen wird.

Arbeitsbeginn und Arbeitsende

Beide können einseitig vom Arbeitgeber bestimmt und auch geändert werden, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt sind.

Sonn- und Feiertagsruhe

Sie muss eingehalten werden, mit Ausnahme von besonderen Tätigkeiten, bei denen Sonntagsarbeit betrieblich und wirtschaftlich erforderlich ist. Diese Ausnahmen sind gesetzlich im Arbeitszeitgesetz und in den Bedarfsgewerbeverordnungen der Länder geregelt. Darüber hinaus darf die zuständige Aufsichtsbehörde Ausnahmeregelungen erlassen. Ferner sind Sie verpflichtet für die Arbeit an einem Sonn- und Feiertag innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen Ersatzruhetag zu gewähren.

Bezahlter Urlaub

Existiert das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten hat Ihr Mitarbeiter Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche; 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche; Sonn- und Feiertage werden nicht auf den Urlaub angerechnet).

Bei der zeitlichen Festlegung sind Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, es gäbe dringende betriebliche Erfordernisse oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit sozialem Vorrang (z.B. schulpflichtige Kinder) liegen zeitgleich.

Krankheitsfall

 Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von sechs Wochen.

Mutterschutz

Werdende Mütter dürfen keine Tätigkeiten ausführen, die das Leben und die Gesundheit der Mutter und des Kindes gefährden. Sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach gilt ein Beschäftigungsverbot. Während des Beschäftigungsverbotes muss das Arbeitsentgelt unter Anrechnung eventueller Versicherungsleistungen weitergezahlt werden.

Erziehungsurlaub

Arbeitnehmer, die als Sorgeberechtigte ein Kleinkind betreuen, haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung vom Arbeitsplatz. Der Anspruch muss sechs bis acht Wochen im Voraus angekündigt werden und besteht bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Insgesamt können drei Jahre Elternzeit genommen werden. In dieser Zeit sind Sie verpflichtet einen Arbeitsplatz bereitzustellen.

Allgemeiner Teilzeitarbeitsanspruch

In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern (Voll- oder Teilzeit, aber ohne Auszubildende) haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Der Wunsch muss drei Monate im Voraus angemeldet werden und kann nur aus besonderen betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb durch die Verringerung der Arbeitszeit wesentlich beeinträchtigt werden.

Arbeitsschutzbestimmungen

Das Arbeitsschutzgesetz enthält alle Grundvorschriften für alle Beschäftigten in allen Tätigkeitsbereichen. Je nach Arbeitssituation und Branche gelten darüber hinaus weitere Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Jugendschutzgesetz

Für Jugendliche, die bereits 15 Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendschutzgesetz. hier gibt es u.a. besondere Regelungen zur Arbeitszeit, zum Urlaub, zu ärztlichen Untersuchungen und zu gefährlichen Arbeiten.

 

Der Arbeitsvertrag

Ist der richtige Mitarbeiter gefunden, empfiehlt es sich, schriftlich einen Arbeitsvertrag abzuschließen.

Der Arbeitsvertrag ist ein grundsätzlich formloser Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zur entgeltlichen Arbeitsleistung verpflichtet. 

Der Vertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages. In ihm werden unter Berücksichtigung der für den Tarifbereich geltenden Tarifverträge und der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen folgende Inhalte festgelegt:

- Beginn ggf. Dauer des Arbeitsverhältnisses (Zeitverträge)

- Kündigungsfristen, sofern diese vom Gesetz abweichen

- Dauer der Probezeit

- Bezeichnung der Tätigkeit und des Aufgabengebietes

- Art und Höhe der Entlohnung (Stundenlohn, Gehalt)

- weitere Vergütungen wie Urlaubsgeld, Provisionen, Zulagen,

- Dauer des Jahresurlaubes in Arbeitstagen

 

Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen im Streitfall ist es jedoch ratsam eine schriftliche Vereinbarung zu schließen. 

Aus dem Arbeitsvertag entstehen den Vertragspartnern eine Reihe von Pflichten. Diese Pflichten sind jeweils die Rechte der anderen Partei.

 

Hauptpflichten

Arbeitgeber: Vergütungspflicht

Arbeitnehmer: Arbeitspflicht

 

Nebenpflichten

Arbeitgeber - Fürsorgepflichten:

- Schutz der Gesundheit

- Gewährung von Erholungsurlaub

- Gleichbehandlung

 - Beschäftigung (Verbot der Suspendierung)

- Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses

 

Arbeitnehmer - Treuepflichten:

- Verschwiegenheit

- Unbestechlichkeit

- Wettbewerbsverbot

- Überwachungspflicht (Abwendung von Schäden)

 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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