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WFG Wiki / Gründung

Unternehmensrechtsformen -I-

GmbH & Co. KG 

Kriterium: Gründungsformalitäten 

Die GmbH & Co.KG ist keine eigene Rechtsform, sondern nur eine Sonderform einer KG, bei der der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist. Zur Gründung bedarf es zweier selbständiger Gesellschaftsverträge (einen KG-Vertrag und einen GmbH-Vertrag). Zu beachten ist, dass die GmbH zeitlich vor der KG gegründet wird.

Anmerkung: Ansonsten gelten die Ausführungen zur KG und GmbH.

Kriterium: Firmierung

Die Firmenbezeichnung muss mindestens den Nachnamen eines vollhaftenden Gesellschafters mit einem das Geschäftsverhältnis anzeigenden Zusatz enthalten. Seit dem 1. Juli 1998 können statt des Nachnamens eines Gesellschafters auch werbewirksame Phantasienamen benutzt werden, wobei die Rechtsform nach wie vor offen zu legen ist.

Kriterium: Haftung

Auch hier unterscheidet man zwischen Kommanditist und Komplementär. Da der Komplementär uneingeschränkt haftet, ist er in der Regel die GmbH und somit den beschränkten Haftungsregelungen des GmbH-Gesetzes unterworfen. Der Kommanditist haftet nach wie vor nur persönlich bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Einlage.

Kriterium: Firmenleitung

Als Komplementär ist die GmbH allein zur Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co.KG berechtigt.

Kriterium: Eigenkapital

Für den GmbH-Anteil gelten die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Für den KG-Anteil ist kein Eigenkapital gesetzlich vorgeschrieben.

Kriterium: Eintrag ins Handelsregister

Der Eintrag ist gesetzlich vorgeschrieben.

Kriterium: Gewinn- und Verlustverteilung

In der Praxis erhält der Komplementär (sprich die GmbH) nur eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit in der Geschäftsführung sowie eine Risikoprämie von ca. zehn Prozent des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals der GmbH. Der Rest wird verteilt gemäß den Ausführungen zur KG.

Kriterium: Buchführungspflicht / Rechnungslegung

Der GmbH-Anteil wird behandelt wie eine kleine GmbH. Ansonsten gelten die Regeln der KG.

Kriterium: Steuern

Die Komplementär-GmbH wird entsprechend einer reinen GmbH besteuert. Besondere Regelungen gelten hier nicht, so dass auf die Ausführungen zur GmbH verwiesen werden kann.

Für den KG-Anteil gelten die gleichen Grundsätze wie für eine KG, so dass auch hier auf die Ausführungen zur KG verwiesen werden kann.

Kriterium: Publizitätspflicht

Als Personengesellschaft unterliegt sie nicht der Publizitätspflicht, es sei denn, ihr Umsatz beträgt mehr als 125 Mio. Euro, die Bilanzsumme ist größer als 65 Mio. Euro und das Unternehmen hat mehr als 500 Mitarbeiter (zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein).

Kriterium: Unternehmensnachfolge

Unternehmensverkauf

Die Übertragung der GmbH-Anteile richtet sich nach dem GmbH-Gesetz, so dass auf die Ausführungen zur GmbH verwiesen werden kann.

Zu dem KG-Anteil gelten die Aussagen zur KG.

Erbfolge

Für die GmbH-Anteile gelten die Ausführungen zur GmbH. Zu dem KG-Anteil gelten die Aussagen zur KG.

Kriterium: Gründungskosten

Die Gründungskosten belaufen sich auf ca. 2.750 Euro.

Kriterium: Gesetzliche Grundlagen

GmbH-Gesetz in Verbindung mit dem HGB §§ 161-177

Kriterium: Mindestpersonenzahl bei Gründung

1 Person

Kriterium: Rechtspersönlichkeit

Keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es besteht aber eine Teilrechtsfähigkeit.

Kriterium: Vertragsgestaltung

Durch den GmbH-Anteil besteht ein Formen- und Formalismuszwang. 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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