Erst anmelden - dann durchstarten
Wie für alle Existenzgründer gilt auch für eine nebentätige Gründung die Anmeldepflicht bei den zuständigen Behörden.
Wenn Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit einen freiberuflichen Charakter hat, melden Sie diese innerhalb eines Monats mithilfe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt an. Was als freier Beruf gilt, regelt § 18 EStG. Die Tätigkeiten haben künstlerischen, schriftstellerischen, wissenschaftlichen erzieherischen oder unterrichtenden Charakter. Daneben sind im Gesetz explizit einige freie Berufe genannt, unter anderem Übersetzer, Ingenieure, Steuerberater, Therapeuten, Rechtsanwälte oder Journalisten.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht zu den freien Berufen oder zur Urproduktion gehören, haben gewerblichen Charakter. Sie müssen dafür beim kommunalen Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden. Zu diesem Zweck füllen Sie ein Formular aus, in dem Sie auch angeben, dass es sich um einen Nebenerwerb handelt.
Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt, von dem Sie daraufhin den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erhalten. Weiterhin wird Ihre Gewerbeanmeldung auch an die IHK oder Handwerkskammer und der Agentur für Arbeit und gegebenenfalls die Berufsgenossenschaft übermittelt.
Beachten Sie, dass für bestimmte Berufe Bescheinigungen notwendig sind, um ein Gewerbe anzumelden zu können. Das betrifft fast alle Handwerker, die sich dafür an ihre Handwerkskammer wenden müssen.