Steuerpflicht: Hiermit müssen Sie rechnen
Grundsätzlich müssen Sie bei Selbstständigkeit im Nebenerwerb Steuern zahlen!
Ob Gewerbe-, Umsatz- oder Körperschaftssteuer – die Rechtsform Ihres Unternehmens legt fest, welche Steuer Sie zahlen müssen. Welche steuerlichen Auswirkungen gelten, hängt davon ab, ob Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler) einzustufen sind und davon, ob Sie dabei eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, Limited, AG, Genossenschaft) gründen.
Als Freiberufler oder wenn Sie als Kleinunternehmer eingestuft werden, haben Sie es in Sachen Steuern etwas leichter.
Mit diesen Steuern müssen Sie rechnen:
Umsatzsteuer: Die wird immer dann fällig (bzw. kann auch nur dann auf Rechnungen ausgewiesen bzw. als Vorsteuer abgezogen werden), wenn Sie mehr als 22.000 Euro Umsatz im Vorjahr erwirtschaftet haben bzw. mehr als 50.000 Euro im aktuellen Jahr. In diesem Fall hätten Sie nämlich keinen Anspruch mehr auf die Kleinunternehmerregelung.
Die Eigenschaft des Kleinunternehmers ist gegeben, wenn der Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr 50.000 Euro wahrscheinlich nicht übersteigen wird. Bei einer Neugründung gibt es natürlich keine Vorjahreswerte, sodass die Umsatzentwicklung zu schätzen ist.
Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen und keine USt-Voranmeldungen einreichen. Unterschiede ergeben sich demnach auch in der Rechnungstellung: Sie weisen keine USt auf Ihren Rechnungen aus und sind im Gegenzug auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Geben Sie trotzdem jährlich eine USt-Erklärung ab, damit das Finanzamt die Voraussetzung prüfen kann.
Gewerbesteuer: Ab einem Gewinn von 24.500 Euro ist eine Gewerbesteuer zu entrichten. Das muss man allerdings erst einmal erreichen im Nebenjob. Da sich Freiberufler nicht beim Gewerbeamt anmelden müssen, ist auch keine Gewerbesteuer zu zahlen.
Einkommenssteuer: Erwirtschaften Sie mit ihrer Nebentätigkeit mehr als 410 Euro Gewinn im Jahr, müssen Sie diesen versteuern. Dazu einfach eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen mit der Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beim Finanzamt einreichen.