Amtsgericht: Handelsregister
Der Eintrag ins Handelsregister ist gesetzlich bei allen Unternehmen vorgeschrieben, die nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb führen.
Kriterien sind:
- vielfältige Geschäftsbeziehungen
- mehrere Mitarbeiter
- vielfältiges Angebot
- Jahresumsatz größer als 125.000 €
- Übernahme von Garantieleistungen
Werden mehrere dieser Kriterien erfüllt, muss der Betrieb ins Handelsregister eingetragen werden
Eintragungspflichtig sind per Gesetz alle Personengesellschaften (oHG, KG, GbR) und alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und deren Mischformen (GmbH & Co.KG, KGaA).
Das Handelsregister ist ein bei den Amtsgerichten geführtes, öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Handelsrechts. Es gibt Auskunft über alle rechtserheblichen Tatsachen, die für einen Geschäftspartner des Kaufmanns wichtig sein können. Mittlerweile lauft es EDV-gestützt als elektronisches Unternehmensregister.
Hierzu gehören zum Beispiel:
- Einzelheiten des Betriebs, wie die Firma und den Ort der Hauptniederlassung (§ 29
HGB), der Name des Inhabers beziehungsweise der persönlich haftenden Gesellschafter
einer Personengesellschaft, die Haftung des Kommanditisten, das Stammkapital der GmbH,
die Erteilung und Entziehung der Prokura (§ 53 HGB), die Eröffnung des Konkurses /Insolvenz
beziehungsweise die Löschung der Firma.
- Selbstverständlich sind Änderungen eingetragener Tatsachen ebenfalls eintragungs-
pflichtig, etwa die Änderung der Anschrift der Niederlassung eines Kaufmanns oder die
Verlegung des Sitzes der Gesellschaft.
- Auch die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft muss zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet werden ebenso wie die Löschung der Firma. Eröffnete
Vergleichsverfahren oder Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Firma werden vom
Amtsgericht von Amts wegen ebenfalls eingetragen.
Das Handelsregister bzw. Unternehmensregister ist öffentlich und bietet deshalb allen Interessierten die Möglichkeit, die eingereichten Schriftstücke gebührenfrei einzusehen (§ 9 Abs.1 HGB).
Seit dem 1. Juli 1998 können auch Kleinstgewerbetreibende sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (z.B. Harald Schmidt e.K.). Sie unterstehen aber damit nicht mehr den Gesetzen des BGBs, sondern den strengeren Gesetzen des HGBs.
Der Eintrag bedarf einer notariellen Beurkundung, da der Kaufmann zusammen mit der Anmeldung auch seine Unterschrift hinterlegen muss.
Mit anderen Worten: Die Anmeldung erfolgt über einen Notar. Der Notar beglaubigt die Hinterlegung der Originalunterschrift und leitet den Antrag an das Registergericht beim zuständigen Amtsgericht weiter. Das Registergericht veranlasst daraufhin die Eintragung ins Unternehmensregister nebst Veröffentlichung. Die Gesamtkosten betragen für die notarielle Beglaubigung, die Eintragungs- und Veröffentlichungskosten insgesamt ca. 400 €.
Vorteile der Registereintragung
- Größere Wahlfreiheit bei der Namensgebung
- Namensfortführung bei Betriebsübertragung durch den Nachfolger möglich
- Imagegewinn durch Erlangung des Kaufmannstatus
- Erteilung von Prokura möglich
Nachteile der Registereintragung
- Kosten der Eintragung und Änderungen
- Pflicht zur Veröffentlichung von Veränderungen
- Buchführungspflicht samt Jahresabschluss und Bilanz; keine Einnahme-
Überschussrechnung mehr möglich
- Aufbewahrungspflicht der Geschäftsunterlagen
- Schutzvorschriften des BGBs gelten nicht mehr, es gelten die
strengeren HGB-Vorschriften
Mit der Eintragung ins Register hat das Unternehmen bestimmte Pflichten zu erfüllen.
Hierzu gehört, Bücher zu führen, aus denen sich seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage ersehen lassen.
Zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Kaufmann eine Inventur und eine Bilanz zu erstellen. Handelsbücher, Inventuren und Bilanzen hat er zehn Jahre, empfangene und Kopien abgesandter Handelsbriefe sechs Jahre aufzubewahren.
Für den Kaufmann gelten im Übrigen die besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Dies bedeutet insbesondere, dass sich der im Handelsregister eingetragene Kaufmann auf verschiedene Formvorschriften nicht mehr berufen kann. Er ist zum Beispiel an eine mündlich übernommene Bürgschaft gebunden; bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt eine verschärfte Mängelhaftung.
Auch die Geschäftsbriefe müssen folgende Angaben enthalten:
- vollständige und korrekte Firma (Firmenbezeichnung) einschließlich des
Rechtsformzusatzes
- Ort der Niederlassung oder des Sitzes
- sowie das Registergericht und die Handelsregisternummer
- Die GmbH muss außerdem noch zusätzlich den vollen Familiennamen mit mindestens
einem Vornamen aller Geschäftsführer angeben.
- Ähnliches gilt für die AG und die GmbH & Co. KG, welche zusätzlich zu den eigenen Angaben
noch die entsprechenden Angaben der persönlich haftenden GmbH auf den Geschäftsbriefen
zu machen hat.