● Definition: Abschreibung
Im Rechnungswesen bezeichnet man die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen, die bei Anlage- oder Umlaufvermögensgegenständen auftreten, als Abschreibung. Ihre handelsrechtlichen Grundlagen sind in § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Abschreibungen treten konstant und unabhängig von Auftrags- oder Beschäftigungslage auf und gehören damit aus Sicht der Kosten- und Leistungsrechnung zu den Fixkosten eines Betriebs.
● Wann treten Abschreibung auf?
Abschreibungen treten immer dann auf, wenn das Vermögen eines Unternehmens gemindert wird. Typische Beispiele sind Abnutzungen, die an Einrichtungsgegenständen, Gebäuden oder Werkzeugen auftreten. Aber auch immaterielle Betriebsmittel wie Patente oder Nutzungsrechte können betroffen sein. Je nachdem, wie und auf welche Art der Wertverlust eintritt, können unterschiedliche Abschreibungsarten möglich sein und verschiedene Berechnungsmethoden angewendet werden.
● Abschreibungsarten
Generell unterscheidet man zwischen drei Abschreibungsarten:
● Abschreibungsmethoden
Aus den drei oben genannten Abschreibungsarten ergeben sich verschiedene Abschreibungsmethoden, zwischen denen das Unternehmen wählen kann, wenn es Abschreibungen vornimmt.
Dieses Methodenwahlrecht bezieht sich allerdings nur auf das Handelsrecht. Aus steuerrechtlicher Perspektive gibt es Vorschriften, welche Methode für welche Wirtschaftsgüter zulässig ist. Diese Vorschriften sind in § 7 Abs. 1-5 EStG geregelt.
Die verschiedenen Abschreibungsmethoden dienen dazu, unterschiedliche Arten des Wertverfalls in der Unternehmensbilanz möglichst exakt darzustellen. Dabei sind sechs verschiedene Optionen möglich:
● Wie wirkt sich eine Abschreibung auf die Bilanz bzw. Gewinn eines Unternehmens
aus?
Eine Abschreibung wirkt immer gewinn- und somit steuermindernd, weshalb die meisten Unternehmen versuchen, sie regelmäßig vorzunehmen. Ziel einer Abschreibung ist es immer, den Wert des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes entweder auf 0 oder auf einen Restwert zu reduzieren.
Ist ein Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben, wird jedoch weiterhin genutzt, ist es mit 1 Euro Restwert in der Bilanz des Unternehmens zu führen, bis es verschrottet, zerstört oder veräußert wird.
● Die Ursachen von Abschreibungen
In der Regel kann es fünf Ursachen für Abschreibungen geben. Man unterscheidet üblicherweise zwischen Wertverlusten allgemeiner und spezieller Art.
Diese sind:
Wertverluste allgemeiner Art | Wertverluste spezieller Art |
Wirtschaftlich bedingt: Technischer Fortschritt, Nachfrageverschiebung | Verbrauchsbedingt: Abnutzung, Gebrauch, Verbrauch |
Rechtlich bedingt: Ablauf von Schutz- und Nutzungsrechten | Zeitlich bedingt: Verschleiß, Abbau |
Witterungsbedingt: Wertminderung durch Witterung (z.B. Rost) |
● Abschreibung berechnen
Zwei Größen sind besonders entscheidend für die Abschreibungsbestimmung: Die Nutzungsdauer und der Anschaffungspreis. Wie hoch die konkrete Abschreibung im Einzelfall aussieht, errechnet sich dann anhand dieser beiden Kennzahlen in Verbindung mit der gewählten Abschreibungsmethode. Als Beispiel dient die lineare Abschreibung:
Beispiel zur linearen Abschreibung
Eine mobile Poliermaschine wird für 15.000 Euro angeschafft, soll fünf Jahre lang verwendet und linear abgeschrieben werden. Der Anschaffungspreis wird durch die Nutzungsdauer geteilt. Die jährliche Abschreibung beträgt demnach:
15.000 Euro / 5 Jahre = 3.000 Euro
Durch die gleichmäßige Abschreibung reduziert sich der Restwert der Maschine jedes Jahr um 3.000 Euro, bis er den Wert 0 erreicht. Wird die Maschine dann jedoch weiterhin genutzt, verbleibt sie mit einem Restwert von 1 Euro in der Unternehmensbilanz.
● Nutzungsdauer von Anlagegütern
Ein Unternehmen kann die Nutzungsdauer für ein Wirtschaftsgut i. d. R. nicht selbst wählen. Die Nutzungsdauer ist abhängig von der Art des Wirtschaftsgutes und ist in der AfA-Tabelle festgelegt.
- AfA-Tabelle - was ist das?
In § 7 Einkommensteuergesetz ist festgelegt, dass die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter wie Büromöbel, betrieblicher Maschinen und Ähnlichem grundsätzlich über die durchschnittliche Nutzungsdauer zu erfolgen hat. Damit es nicht zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen und Finanzamt kommt, hat das Bundesfinanzministerium verschiedene Abschreibungstabellen, kurz AfA-Tabellen, herausgegeben. Die Kurzform „AfA“ steht für „Absetzung für Abnutzung“. Neben einer allgemeinen AfA-Tabelle, der AfA-Tabelle „AV“, gibt es separate Tabellen für die verschiedenen Branchen und Wirtschaftszweige. Dort ist die durchschnittliche Nutzungsdauer von allgemein oder branchenspezifisch genutzten Wirtschaftsgütern vermerkt. Die festgelegte Nutzungsdauer beruht auf Durchschnittswerten und Erfahrung. Zwar ist die in der AfA-Tabelle festgesetzte Nutzungsdauer nicht rechtlich bindend, trotzdem sind die Werte allgemein in der Wirtschaft, bei den Finanzämtern und bei Gerichten anerkannt. Ausnahmen gibt es für Güter, deren durchschnittliche Nutzungsdauer ein Jahr unterschreitet oder die als geringwertiges Wirtschaftsgut eingestuft werden.
- Funktion der AfA-Tabelle
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Wirtschaftsgüter, die länger als ein Jahr genutzt werden und
nicht geringwertig sind, über den gesamten Nutzungszeitraum abgeschrieben werden. Diese Praxis ist nicht nur steuerlich von großer Bedeutung, Unternehmen profitieren auch in der internen Kalkulation von dem System.
Um beispielsweise einen neuen Bürotisch korrekt über die gesamte Nutzungsdauer abzuschreiben, muss der mögliche Nutzungszeitraum möglichst genau geschätzt werden. Hier setzt die AfA-Tabelle an. Für nahezu alle allgemeinen oder branchenspezifischen Wirtschaftsgüter ist eine Nutzungsdauer angegeben. So wird für ein Faxgerät eine Nutzungsdauer von sechs Jahren angenommen, während Baumkuchenmaschinen in einer Bäckerei durchschnittlich acht Jahre im Einsatz sind.
- Aufbau der AfA-Tabelle
Die AfA-Tabellen sind für den schnellen Einsatz in der Praxis gedacht und daher entsprechend übersichtlich aufgebaut. Neben der allgemeinen AfA-Tabelle „AV“ gibt es spezielle Tabellen für jede Branche und jeden Wirtschaftszweig. Nach einer kurzen Einleitung erfolgen sofort die Auflistung der Wirtschaftsgüter und deren Nutzungsdauer.
Anlagegüter | Nutzungsdauer in Jahren |
PKW | 6 |
LKW | 9 |
Anhänger | 11 |
Traktor | 12 |
PC | 3 |
Notebook | 3 |
Drucker | 3 |
Büromöbel | 13 |
Solaranlagen | 10 |
Windkraftanlagen | 16 |
Photovoltaikanlagen | 20 |
● Abschreibungen in der Bilanz
Das Handelsrecht kategorisiert Abschreibungen anhand von drei Merkmalen mit jeweils zwei Möglichkeiten:
Die obige Beispielabschreibung ist eine planmäßige, kalkulatorische Abschreibung. Ob sie direkt oder indirekt vorgenommen wird, entscheidet sich in der Bilanz.
Muss das Unternehmen wegen der Forderung eines Kunden unerwartet Zahlungen leisten, beispielsweise wegen eines Garantiefalls, handelt es sich hingegen um eine außerplanmäßige pagatorische Abschreibung.
● Geringwertige Wirtschaftsgüter
Schafft ein Betrieb geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) an, kann eine sofortige Sonderabschreibung erfolgen. Ein GWG ist ein
- selbstständig nutzbarer,
- beweglicher,
- abnutzbarer,
- Gegenstand des Anlagevermögens
- mit maximal 800 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Nur wenn ein Wirtschaftsgut diese fünf Bedingungen erfüllt, handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. GWG können als Betriebsausgabe sofort vollständig oder aktiviert und normal über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Wird die Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr nicht vorgenommen, kann sie später nicht nachgeholt werden.
GWG, die mehr als 250 Euro kosten, müssen in einem separaten, dafür vorgesehenen Buchführungskonto erfasst werden.
● Was müssen Selbstständige und Kleinunternehmer bei der Abschreibung beachten?
Insbesondere für Gründer oder Kleinunternehmer, die erstmals größere Anschaffungen für ihren Betrieb tätigen, ist es oft überraschend, dass sie die Anschaffungskosten nicht im gleichen Jahr komplett von der Steuer absetzen dürfen. So müssen die Kosten für die Büromöbel auf 13 Jahre verteilt werden, die komplette Abschreibung eines Tresors dauert gar 23 Jahre, und selbst ein einfacher Teppich wird über 8 Jahre hinweg abgeschrieben. Sofern die Wirtschaftsgüter nicht geringwertig sind oder die Nutzungsdauer unter einem Jahr liegt, müssen auch Selbstständige und Kleinunternehmer die Abschreibung gemäß der Nutzungsdauer der Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) vornehmen.
Maßgeblich sind die Anschaffungskosten, nicht der Kaufpreis!
Für Selbstständige und Kleinunternehmer ist es wichtig zu wissen, dass die Anschaffungskosten nicht mit dem Kaufpreis gleichzusetzen sind. Denn neben dem reinen Kaufpreis fließen alle Kosten in den Betrag mit ein, die anfallen, um die Betriebsfähigkeit herzustellen. Gemindert werden die Anschaffungskosten um Rabatte oder Preisnachlässe.
Beispiel: Berechnung der Anschaffungskosten für einen Firmenwagen
Ein Betrieb kauft einen neuen PKW zu einem Preis von 15.000 Euro netto. Der Verkäufer erhebt Überführungskosten in Höhe von 500 Euro und gewährt einen Nachlass von 5 % auf den Kaufpreis. Um den Wagen im Straßenverkehr zulassen zu können, sind Zulassung und Nummernschild unerlässlich. Der Zulassungsservice schlägt mit 150 Euro zu Buche.
15.000 € (Kaufpreis) | |
+ | 500 € (Nebenkosten wie Zulassung, Überführung) |
- | 750 € (Preisnachlass) |
= | 14.900 € (Anschaffungskosten |
Die Abschreibung von betrieblichen PKW und Kombiwagen erfolgt über sechs Jahre, die Formel zur Berechnung lautet:
Anschaffungskosten/Abschreibungsdauer = jährlicher Abschreibungsbetrag
In diesem Fall: 14.900 Euro/6 Jahre = 2.483,33 Euro jährlich.
● Bruttopreise und Kleinunternehmen
Selbstständige, die Umsatzsteuer abführen, schreiben die Netto-Anschaffungskosten ab. Denn für sie ist die Umsatzsteuer nur eine Vorsteuer, die im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgeglichen wird. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer haben diese Möglichkeit nicht, was zu einer Ungleichbehandlung führt. Damit Kleinunternehmer ebenso wie vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die gesamten Ausgaben steuerlich geltend machen können, legen sie für die Anschaffungskosten den Brutto-Kaufpreis zugrunde.
Die Grenze für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern berechnen auch Kleinunternehmer anhand des Netto-Verkaufspreises. Das führt dazu, dass beispielsweise ein 2024 gekauftes Smartphone, das einen Kaufpreis von 950 Euro hat, komplett im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden darf. Die GWG-Sonderregelung für Kleinunternehmer macht es möglich, da der Nettokaufpreis bei 798,32 Euro liegt und damit die aktuelle Grenze von 800 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für die GWG-Grenze sind immer die Netto-Anschaffungskosten. Kleinunternehmer machen aber den kompletten Brutto-Preis steuerlich geltend, da ihnen der Vorsteuerabzug verwehrt ist.
Liegen die Anschaffungskosten höher, sind auch Kleinunternehmer verpflichtet, die Anschaffungskosten verteilt über die in der AfA-Tabelle genannte Nutzungsdauer abzusetzen.
Bei der Frage, ob bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern die Grenze von 800 Euro überschritten ist, ist stets von dem Warenpreis ohne Vorsteuer auszugehen. Ob der Steuerpflichtige zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, ist hierfür unwichtig. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % können die Bruttoaufwendungen damit bis zu 952 Euro und bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % bis zu 856 Euro betragen.