● Steuerfreie Einnahmen
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen vollständig steuerfreien Einnahmen und steuerfreien Einnahmen, die aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Letzteres bedeutet, dass die Einnahmen selbst zwar steuerfrei sind, sich aber auf die Höhe des Steuersatzes der anderen, steuerpflichtigen Einnahmen auswirken. Zu dieser Sorte gehören beispielsweise Krankengeld, Pflegegeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld etc.
Darüber hinaus wird die Steuerfreiheit von Einnahmen im Einkommensteuergesetz sehr häufig auf Höchstgrenzen, sogenannte Steuerfreibeträge, beschränkt. In diesem Fall sind die betreffenden Einnahmen bis zu einer bestimmten Grenze (dem Steuerfreibetrag) steuerfrei, alle darüber liegenden Einnahmen müssen versteuert werden.
Im Einkommensteuergesetz (Paragraf 3, 3b und 3c) sind einige Einnahmen aufgelistet, die explizit nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die wichtigsten sind:
- Übungsleiterfreibetrag § 3 Nr. 31 (3000 €)
- Einnahmen aus Ehrenamtlicher Tätigkeit § 3 Nr. 26a (840 €)
- unentgeltliche Sammelbeförderung von AN zur Arbeit § 3 Nr. 32
- Stipendien § 3 Nr. 44
- Trinkgelder § 3 Nr. 51
- AG-Anteil zur Sozialversicherung § 3 Nr. 62
- Zuschläge für Sonn- u. Feiertage + Nachtarbeit § 3b
- Arbeitslosengeld § 3 Nr. 2
- Elterngeld, Mutterschaftsgeld
- Kindergeld
- Leistungen der Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung
- Bürgergeld
- Wohngeld
- BAföG-Leistungen
- Bestimmte Zuschüsse zur betrieblichen und privaten Altersvorsorge
● Steuerermäßigungen
Unter Steuerermäßigung versteht man eine Verringerung des Steuersatzes oder des festgesetzten tariflichen Steuerbetrages.
- Beispiel Einkommensteuer:
Die festgesetzte Einkommensteuer verringert sich um folgende Steuerabzugsbeträge:
-- ausländische Steuern, die auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen sind,
-- um 50 % der Zuwendungen an politische Parteien, … höchstens jeweils 825 Euro.
-- bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen … um das 3,8-fache des jeweils …
festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags …,
-- um einen bestimmten Prozentsatz der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnahe Dienstleistungen auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis höchstens 1200 Euro und für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt ein Höchstbetrag von 4000 Euro
Beispiel Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker aber auch für frische Schnittblumen.
Beispiel Gewerbesteuer:
Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 vom Hundert bei Hausgewerbetreibenden
Beispiel Körperschaftsteuer:
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich um die ausländische Steuer, soweit diese der deutschen Körperschaftsteuer entspricht.