Innovationen sind der Motor des wirtschaftlichen Wachstums. Sie bieten einen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz, jedoch keinen Schutz gegen Nachahmung. Die Zeitspanne, innerhalb der die Konkurrenz fremde Forschungs- und Entwicklungsergebnisse übernimmt und wirtschaftlich nutzt ohne die dafür notwendigen Vorleistungen zu erbringen, ist in den vergangenen Jahren oft auf Tage oder Wochen geschrumpft.
Die falsche Vorstellung, ein Schutz durch Geheimhaltung des innerbetrieblichen Know-hows ausreichend zu erreichen, erweist sich oft als Trugschluss. Industriespionage, unzufriedene Mitarbeiter oder ausscheidende Mitarbeiter sind und bleiben eine undichte Stelle.
Auch die allgemeine Irrmeinung, dass man als Erster auf dem Markt ein Schutzrecht erwirkt, ist eine fatale „Milchmädchenrechnung“.
Das einzige Mittel, den Vorsprung über einen längeren Zeitraum zu verteidigen, sind die technischen Schutzrechte des gewerblichen Rechtschutzes. Ohne sie ist eine moderne Wirtschaft nicht mehr denkbar, denn wer sollte schon Forschung und Entwicklung betreiben ohne die Früchte dieser Investition zu ernten. Durch das Ausschließlichkeitsrecht dieser Schutzrechte wird dem Erfinder erst die Möglichkeit eröffnet, während der Schutzphase, seine Erfindungskosten zu amortisieren, ohne dass dabei gegen direkte Konkurrenz durch Nachahmer am Markt ankämpfen zu müssen.
Wer also verhindern will, dass seine technischen Entwicklungen von der Konkurrenz ohne Entwicklungskosten nachgebaut werden, muss technische Schutzrechte erwerben.
Der gewerbliche Rechtschutz bietet dazu eine Vielzahl von Schutzmöglichkeiten wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster.
In den folgenden Beiträgen sollen diese Schutzrechte und ihr wirtschaftlicher Nutzen, die Rechte Dritter, die Leistungen der Patentanwälte, die Anmeldemodalitäten sowie die Europäisierung und die Möglichkeiten des weltweiten Schutzes kurz beleuchtet werden.