Beim Urheberrecht handelt es sich um eine umfassende Sammlung von Rechtnormen. Diese beinhaltet die gesetzlichen Regelungen zur Nutzung und zum Schutz der geistigen Schöpfung. Gleichzeitig soll dadurch auch eine angemessene Vergütung für die Verwertung des Werkes gewährleistet werden.
Was kann geschützt werden
Laut § 1 des UrhG gilt: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Das Gesetz nennt die wichtigsten Beispiele schutzfähiger Werke:
Wichtig ist, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Insbesondere durch den rasanten technischen Wandel entstehen ständig neue Werkformen, die vom Urheberrecht geschützt sind.
Voraussetzungen für den Urheberschutz
Damit eine gestalterische Leistung vom UrhG geschützt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Schranken für den Urheberschutz
Der Urheber ist im alleinigen Besitz der Verwertungsrechte an seinen Werken, allerdings gelten diese Rechte nicht uneingeschränkt. Zugunsten des berechtigten Interesses der Allgemeinheit an den Werken finden Beschränkungen statt. Diese werden auch als Schranken des Urheberrechts bezeichnet.
Das Urheberrecht sieht unter anderem folgende Schranken vor:
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a)
Beim Einsatz von moderner Technik ist eine vorübergehende Vervielfältigung häufig notwendig. Eine kurzzeitige Zwischenspeicherung erfolgt zum Beispiel beim Computer durch den Arbeitsspeicher. § 44a bezieht sich aber auch auf den durch Internetbrowser angesammelten Cache, der einen schnelleren Zugriff auf bereits besuchte Internetseiten fördert. Zudem ermöglicht die Schranke auch das Streaming. Denn damit die Videos möglichst flüssig wiedergegeben werden, speichern die Geräte kurzzeitig Fragmente der Datei zwischen.
Werden keine anderen Aspekte vom Urheberrecht verletzt, wie zum Beispiel die Verwendung von Werken aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen, ist eine erlaubnisfreie Nutzung zulässig.
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49)
§ 49 UrhG wird auch als Pressespiegelbestimmung bezeichnet. Diese erlauben Zeitungen und dem Rundfunk, einzelne Beiträge abzudrucken oder auszustrahlen, wenn sie Tagesfragen aus Politik, Wirtschaft oder Religion betreffen. Kommentare und Artikel zu anderen Themen bleiben weiterhin durch das Urheberrecht geschützt. Die jeweiligen Vergütungsansprüche werden durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht.
Zitate (§ 51)
Findet durch ein Zitat eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe statt, ist dies zulässig, wenn die Nutzung durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Dies ist zum Beispiel bei wissenschaftlichen Arbeiten der Fall, wenn dadurch der Inhalt erläutert wird.
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53)
Unter § 53 fällt die sogenannte Privatkopie, eine einzelne Vervielfältigung zum privaten Gebrauch. Nicht eingeschlossen ist damit also die berufliche oder gewerbliche Verwendung der Kopie, außerdem darf diese nicht verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden.
Für die Vervielfältigung in Form einer Privatkopie ist eine Vergütung notwendig. Diese wird durch Verwertungsgesellschaften in Form der Geräteabgabe geltend gemacht. Diese Abgabe wird sowohl von den Herstellern der Geräte zur Aufnahme oder Übertragung (DVD-Brenner, Fotokopierer, PC, MP3-Player,…) als auch von den Herstellern der Speichermedien (CD-Rohling, Speicherkarte, USB-Stick, Festplatte,…) gezahlt und im Kaufpreis angerechnet.
Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (§ 56)
Um die Funktionen verschiedener Geräte der Kundschaft vorzuführen, dürfen Betriebe Werke auf Speichermedien übertragen und über die jeweiligen Geräte abspielen. Anwendung findet diese Schranke unter anderem im Elektronikfachhandel, um die Auflösung von Flachbildschirmen oder die Klangqualität von Kopfhörern und Anlagen zu demonstrieren.
Zulässig ist diese Vorführung allerdings nur soweit, wie dadurch der Absatz der Geräte ermöglicht bzw. gefördert wird.
Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59)
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, ist ohne die Erlaubnis vom Urheber zulässig. Diese Schranke wird auch als Panoramafreiheit bezeichnet und bezieht sich vor allem auf urheberrechtlich geschützte Architektur, Bauwerke sowie dauerhaft in der Öffentlichkeit ausgestellte Kunstwerke wie Skulpturen.
Die Vervielfältigung kann dabei in Form von Fotografien, Grafiken, Zeichnungen sowie Gemälden erfolgen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Abbildung nur zeigen darf, was ohne Hilfsmittel von einem öffentlichen Platz aus einzusehen ist. Unzulässig ist hingegen die Abbildung von befristeten Ausstellungen.
Copyright, Softwareschutz, Logos
Copyright ist nicht wie oft irrtümlich angenommen ein Urheberschutz. Copyright ist nur eine Kennzeichnung eines Werkes, welches nicht kopiert werden darf.
Software wird in Deutschland als Sprachwerk angesehen und ist somit nur über das Urheberrecht zu schützen.
Logos gelten als „Kunstwerke“ und sind damit ebenfalls über das Urheberrecht zu schützen.
Laufzeit des Urheberschutzes
Die Schutzdauer läuft 70 Jahre nach dem Tod der Verfasser aus. Der Schutz erstreckt sich auf die Form oder den Inhalt des Werkes. Kopieren der geschützten Werke ist durchaus nicht erlaubt.
Nähere Einzelheiten zum Urheberschutzgesetz finden Sie: