Der im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende muss im Geschäftsverkehr (auf Geschäftsunterlagen) korrekt auftreten. Es muss eindeutig erkennbar sein, mit wem man in Geschäftskontakt tritt, in welcher Rechtsform das Unternehmen tätig ist (z.B. ob als eingetragener Kaufmann, OHG, GmbH, Unternehmergesellschaft-haftungsbeschränkt), wer die befugt und rechtsverbindlich handelnden Personen sind.
(z.B. Pflichtangaben auf Briefköpfen)
Bestimmte Dienstleister unterliegen auch den Pflichtangaben nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.
Für die Ausübung mancher Gewerbe sind die Erteilung einer Erlaubnis und/oder Sach- oder Fachkundenachweise oder bestimmte berufliche Abschlüsse/Kenntnisse erforderlich (z. B. Handel mit erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition, Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, Inkasso, Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 Steuerberatergesetz - Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Tierhandlung u.v.m.)
Für bestimmte Gewerbe gibt es - über die allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten hinaus - zusätzliche Vorschriften für die Berufsausübung (z. B. Versteigerer, Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler, Pfandleiher).
Auch eine Vielzahl weiterer Rechtsvorschriften wie das Baurecht, das Lebensmittelhygienerecht, Verbraucherschutzvorschriften, Markenrecht, Kennzeichnungspflichten, Vorschriften zur Produktsicherheit, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes u. a. können für das betreffende Gewerbe von Bedeutung sein.
Werden Arbeitnehmer beschäftigt, ob versicherungspflichtig oder geringfügig, hat der Gewerbetreibende eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen (auch unter Beachtung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze der Gewerbeordnung), sozialversicherungs-rechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.