Seit November 1987 gibt es das Halbleiterschutzgesetz. Es gewährt Halbleiterhersteller und Chipproduzenten, aber auch anderen Auftraggebern Schutz vor dem Nachbau ihrer, häufig mit erheblichem Kostenaufwand, entwickelten Produkte durch Dritte.
Voraussetzung für die Erlangung des Schutzrechtes ist, dass das Halbleitererzeugnis das Kriterium der Eigenart erfüllt.
„Eigenart“ bedeutet, dass das neue Produkt nur durch ein überdurchschnittliches Können eines Chipentwicklers entstanden ist. Mit diesem Kriterium sollen „Allerweltsprodukte“ vom Schutz ausgenommen werden.
Vom Schutz sind ausgeschlossen die der Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder die auf mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen gespeicherten Daten und Informationen.
Laufzeit des Topographienschutzes
Die Laufzeit beträgt 10 Jahre ab dem Jahr des Schutzbeginns.
Nähere Einzelheiten zum Halbleiterschutzgesetz finden Sie:
https://www.gesetze-im-internet.de/halblschg/BJNR022940987.html