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Bankvollmacht

Oft verkannt und daher gefährlich - die Bankvollmacht! Die Erteilung einer Bankvollmacht wird häufig nebenbei quasi am Bankschalter erledigt, so dass sich der Vollmachtgeber noch nicht ein Mal die einzelnen Punkte des Vollmachtformulares ansieht. Eine möglicherweise kostspielige Unterlassungssünde wie die Praxis immer wieder zeigt, denn Bankvollmachten bieten dem Bevollmächtigten mehr Rechte als der Kontoinhaber meist vermutet.

● Was genau ist eine Bankvollmacht?

Mit einer Bankvollmacht bevollmächtigt eine kontoinhabende Person eine andere Person, sie im Geschäftsverkehr mit der Bank zu vertreten. Die Vollmacht kann sich hierbei auf ein einzelnes Konto beziehungsweise Depot beschränken oder für die gesamte Geschäftsverbindung erteilt werden. In der Regel geht es bei der Bankvollmacht um das Recht, über jeweilige Guthaben etwa durch Überweisungen oder Barabhebungen verfügen zu können.

● Wozu braucht es die Vollmacht?

Vielen ist nicht klar, dass Angehörige im Notfall nicht automatisch berechtigt sind, die finanziellen Angelegenheiten eines hilfsbedürftigen Familienmitglieds in die Hand zu nehmen. Das ist nur mit einer Bankvollmacht möglich. Liegt ein solches Dokument nicht vor, bestellt ein Gericht im Falle eines Falles aufgrund gesetzlicher Vorgaben einen Betreuer oder eine Betreuerin für den Hilfsbedürftigen. Wer dem vorbeugen will, erteilt einer Vertrauensperson die entsprechende Vollmacht.

● Wovon sind Bankvollmachten zu unterscheiden?

Zum einen von der klassischen Vorsorgevollmacht, die auch die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten bei Ärzten oder Krankenhäusern oder vor Behörden ermöglicht. Zum anderen ist die Bankvollmacht zu unterscheiden von einem Gemeinschaftskonto, bei dem auch die Vertrauensperson zu den Kontoinhabern gehört und umfassende Rechte besitzt.

● Welche Rechte hat die Vertrauensperson, welche nicht?

Eine Bankvollmacht ist keine Generalvollmacht. Eine solche Vollmacht berechtigt dazu, ausschließlich die in dem Dokument aufgelisteten Bankgeschäfte durchzuführen. Damit lassen sich etwa Überweisungen tätigen für Miete oder laufende Kosten, Geld abheben oder der kontoinhabenden Person bereits eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen. Wichtig: Die Vertrauensperson kann keine neuen Kredite aufnehmen!

Die Vertrauensperson kann - je nach Wortlaut der Vollmacht - außerdem Devisen und Wertpapiere kaufen und verkaufen oder Kontoauszüge, Post und Depotauszüge erhalten. Auch ist sie je nach Vollmacht berechtigt, den Kontostand als Saldo anzuerkennen.

Nur der Kontoinhaber, und nicht die Vertrauensperson, kann das Konto kündigen, auf andere Namen umschreiben oder weitere Konten eröffnen. Gleiches gilt beispielsweise auch für das Ausstellen von Untervollmachten oder das Beantragen von EC-/Maestro-/Debitkarten.

● Was muss man beim Ausstellen der Vollmachten beachten?

Wer mehrere Konten bei verschiedenen Banken hat, muss für jedes Konto eine eigene Vollmacht erteilen, wenn die bevollmächtigte Person über alle diese Konten oder Depots verfügen soll. Wenden Sie sich für den Abschluss einer solchen Vollmacht an die Bank und suchen Sie sie gemeinsam mit der Vertrauensperson auf. So lassen sich bei der Bank Zweifel an der Vollmachterteilung von vornherein ausschließen.

Ihr zufolge ist die Bank zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Daten der bevollmächtigten Person anhand des Personalausweises oder Reisepasses festzustellen.

Manche Banken verlangen alternativ, dass Bankkunden für eine Beurkundung der Vollmacht mit der Vertrauensperson zu einem Notar gehen, der die Identitätsprüfung vor Unterzeichnung vornimmt.

Bei einer Direktbank bekommen Kontoinhaberinnen und -inhaber das Formular für die Vollmachtserteilung in der Regel online zur Verfügung gestellt. Dieses geht dann ausgefüllt und unterzeichnet zurück an die Bank. Die auch hier erforderliche Identitätsprüfung der bevollmächtigten Person erfolgt dann beispielsweise mithilfe des Postident-Verfahrens.

● Wie lässt sich sicherstellen, dass die Vertrauensperson nicht unrechtmäßig auf das Geld zugreift?

In der Vollmacht kann es Einschränkungen geben. Sie kann beispielsweise "nur für Lebzeiten" gelten oder an einen konkreten Betrag wie 1000 Euro geknüpft sein. Dann hat auch die Bank entsprechende Transaktionen im Blick, die gegebenenfalls nicht von der Vollmacht gedeckt sind.

Sobald das Vertrauensverhältnis verletzt ist oder dem Kontoinhaber unregelmäßige Abbuchungen durch den Bevollmächtigten auffallen, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Das erfolgt gegenüber der Bank am besten schriftlich.

Fazit: Jeder Kontoinhaber ist als Vollmachtgeber gut beraten, vor der Unterschrift das Formular erst in den eigenen vier Wänden Punkt für Punkt durchzusehen und Fragen rechtzeitig mit dem Kundenberater der Bank zu klären. Dabei gilt als grundsätzliche vor jeder Vollmachterteilung: Gibt es zum Bevollmächtigten kein weitgehendes Vertrauen, sollte auf die Erteilung einer Vollmacht verzichtet werden. 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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