Muss der Steuerpflichtige zwangsläufig größere Aufwendungen bestreiten als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensgruppen, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Als zwangsläufig werden Aufwendungen anerkannt, wenn sie aus folgenden Gründen geleistet werden:
Rechtliche Gründe, z. B. Unterstützung der Kinder;
tatsächliche Gründe, z. B. Krankheitskosten;
sittliche Gründe, z. B. Unterstützung naher Angehöriger.
Außergewöhnliche Belastungen sind persönliche, zwangsläufige Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die ihn stärker beanspruchen als die übrigen Steuerzahler.
Hierbei sind zwei Bereiche zu unterscheiden:
Außergewöhnliche Belastungen | |
Allgemeiner Art | Besonderer Art |
abzugsfähig in Höhe des Betrages, der die zumutbare Belastung überschreitet | voll abzugsfähig innerhalb bestimmter Höchstgrenzen |
- Krankheitskosten, die nicht ersetzt werden - Prozesskosten einer Ehescheidung | - Körperbehinderte und Hinterbliebene erhalten Pauschalbeträge angerechnet - Unterhalts- und Ausbildungskosten werden durch Freibeträge berücksichtigt |
Die zumutbare Eigenbelastung richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl.
Zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | Steuerbürger(in) ohne Kinder | Steuerbürger(in) mit Kinder | ||
ledig | verheiratet | 1 oder 2 Kinder | 3 oder mehr Kinder | |
bis 15.340 € | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
über 15.340 € bis 51.130 € | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
über 51.130 € | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
● Übersicht: Typische außergewöhnliche Belastungen
Es gibt typische außergewöhnliche Belastungen, die auch bei den Finanzämtern bekannt und anerkannt sind. Die folgende Liste soll Ihnen beispielhaft einen Überblick geben, in welchen Fällen Sie außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können:
Allergie: Kosten für den Austausch allergieauslösender Mittel (Asthma, Formaldehydbelastung) sind abzugsfähig, ebenso Aufwendungen für das Fällen der das Wohnhaus umgebenden Bäume, wenn dies wegen Pollenallergie notwendig ist. Ein einfacher Nachweis ist ausreichend.
Allergiebettwäsche: Die Anschaffung von Allergiebettzeug gehört nicht wie z. B. Brillen, Hörgeräte zu den Heilmitteln im engeren Sinne. Die medizinische Notwendigkeit ihrer Anschaffung muss aber - wie bei Maßnahmen zur Beseitigung von Schadstoffen - nachgewiesen werden.
Bestattungskosten, Grabinstandhaltung: Beerdigungskosten für Angehörige sind abziehbar, soweit die Aufwendungen für die Beerdigung nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können. Versicherungsleistungen (Sterbegeld, Lebensversicherung etc.) müssen allerdings angerechnet werden. Abziehbar sind die Kosten für die Grabstätte, den Sarg, Blumen und Kränze, Trauerkarten, Todesanzeigen, Überführung und Aufbahrung, nicht dagegen Aufwendungen für die Bewirtung der Trauergäste, Fahrtkosten zur Beerdigung, Aufwendungen für Trauerkleidung, Grabbesuch sowie Kosten für Grabinstandsetzung und Grabpflege.
Elektrosmog: Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen z. B. Mobilfunkwellen sind nur abziehbar, wenn die von den Gegenständen ausgehende konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein technisches Gutachten nachgewiesen wird.
Fahrtkosten behinderter Menschen: Geh- und stehbehinderte Menschen können Fahrtkosten in bestimmtem Umfang als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Flutschaden/Katastrophenschäden: Ausgaben als Folge unabwendbarer Ereignisse (Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Brand, Hagel) können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Heimunterbringung: Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim sind abziehbar.
Krankheitskosten: Aufwendungen als Folge einer tatsächlichen Erkrankung sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Aber Achtung: Eine rein gesundheitsfördernde Vorbeugemaßnahme wird dagegen nicht anerkannt. Da diese Abgrenzung häufig sehr schwierig ist (z. B. Maßnahmen zur Verringerung des Rückfallrisikos bei Krebserkrankungen), muss die Notwendigkeit im Einzelfall nachgewiesen werden. Siehe hierzu auch den Beitrag Krankheitskosten.
Krankheitsbedingter Umbau: Aufwendungen für den krankheitsbedingten Umbau einer Wohnung oder eines Gebäudes z. B. wegen Schadstoffbelastung können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung: Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sind eine außergewöhnliche Belastung, wenn Hausrat oder Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Unwetter, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verloren wurde und wiederbeschafft werden muss. Aufwendungen müssen der Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstands im Vergleich zu vorher nicht übersteigen. Die Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände können jedoch mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (z. B. Hausratversicherung) abzuschließen.