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Kapitalertragsteuer

Was ist die Kapitalertragsteuer?

● Definition

Wie der Name schon sagt, ist die Kapitalertragsteuer – kurz KESt – eine Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte. Als „Kapital“ gelten hauptsächlich Geldanlagen in Wertpapieren und Unternehmensanteilen. Wer Sparguthaben, Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere besitzt, auch in Form von Investmentfonds, oder wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, der muss auf die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten Kapitalertragsteuer zahlen. Dies gilt nicht nur für Zinsen und Dividenden, sondern auch für Veräußerungs- und Kursgewinne.

● Wann fällt Kapitalertragsteuer an?

Die Kapitalertragsteuer fällt immer dann an, wenn Sie Einkünfte auf Ihre Geldanlagen erhalten – und zwar in dem Moment, da diese Einkünfte ausgeschüttet werden.

- Kapitaleinkünfte, auf die Kapitalertragsteuer entfällt

-- Dividenden und Gewinnausschüttungen durch Kapitalgesellschaften
-- Zinsen und ähnliche Einnahmen, die von Banken gezahlt werden
-- Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren
-- Ausschüttungen von Investmentgesellschaften, auch wenn diese wieder angelegt werden
     (sog. thesaurierende Fonds)
-- Gewinnausschüttungen aus typisch stillen Beteiligungen
-- Bestimmte Lebensversicherungsverträge
-- Gewinne aus Termingeschäften
-- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren oder anderen Finanzprodukten
-- Stückzinsen, die beim Verkauf festverzinslicher Wertpapiere anfallen

- Kapitaleinkünfte, auf die keine Kapitalertragsteuer entfällt

-- Erträge aus privaten und betrieblichen Darlehen (Darlehen von Nichtbanken)

-- Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden

-- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds (da kein Geld fließt, ist ein Steuerabzug 
     durch ein deutsches Kreditinstitut nicht möglich)

-- Einkünfte aus Kapitallebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen
     wurden (sogenannte Altverträge) mit einer Vertragsdauer von mindestens zwölf Jahren

Wichtig: Die oben genannten Erträge müssen trotzdem in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sie sind weiterhin Einkommensbestandteile, die versteuert werden müssen.

● Berechnung der Kapitalertragsteuer

Der Kapitalertragsteuersatz beträgt einheitlich für alle Kapitaleinkünfte 25 Prozent. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und je nach Bundesland acht oder neun Prozent Kirchensteuer, die jeweils auf den Betrag der Kapitalertragsteuer aufgeschlagen werden.

Angenommen Sie haben Kapitalerträge in Höhe von 300 Euro und unterliegen der Kirchensteuer in Rheinland-Pfalz, dann berechnet Ihre Bank die Kapitalertragsteuer wie folgt:

Kapitalertragsteuersatz

25 %

75,00 €

Solidaritätszuschlag

5,5 % von 25 % = 1,38 %

  4,13 €

Kirchensteuer

9 % von 25 % = 2,25 %

  6,75 €

Kapitalertragsteuerlast inklusive Zuschläge

28,63 %

85,88 €

● Wie wird die Kapitalertragsteuer gezahlt?

Die Kapitalertragsteuer ist eine so genannte Quellensteuer. Das bedeutet, dass sie direkt von der auszahlenden Stelle im Moment der Ausschüttung einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet wird. Diese auszahlende Stelle ist in vielen Fällen eine Bank oder Versicherungsgesellschaft. Zum Jahresende wird Ihnen diese eine Aufstellung Ihrer Kapitalerträge und der darauf abgeführten Kapitalertragsteuer zustellen.

● Abgeltungsteuer versus Kapitalertragsteuer 

Die Kapitalertragsteuer wird auch als Abgeltungsteuer bezeichnet, weil die Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte durch den Abzug der Kapitalertragsteuer an der Quelle als abgegolten gilt (§ 43 Abs. 5 EStG). Ganz synonym sind die beiden Begriffe jedoch nicht. Die Abgeltungsteuer wurde in Deutschland erst 2009 eingeführt. Seitdem müssen inländische Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden, weil sie bereits durch den Quellensteuerabzug abgegolten sind.

Durch diesen Abzug der Abgeltungsteuer direkt durch das auszahlende Institut tritt die sogenannte Abgeltungswirkung ein. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige seine Kapitalertragsteuer auf inländische Kapitaleinkünfte (mit wenigen Ausnahmen) nicht mehr selbst abführen muss.

● Freibetrag auf die Kapitalertragsteuer 

Kapitalerträge sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Der Freibetrag auf die Kapitalertragsteuer wird auch als Sparerpauschbetrag bezeichnet. Er beläuft sich bei Einzelpersonen auf 1.000 Euro pro Jahr, bei Verheirateten beträgt er das Doppelte, also 2.000 Euro pro Jahr.

Falls Sie keine Freistellungsaufträge erteilt haben, können Sie sich die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer vom Finanzamt zurückholen, indem Sie die Anlage KAP zu Ihrer Einkommensteuererklärung ausfüllen. Die Steuerbescheinigung Ihrer Bank legen Sie der Erklärung bei.

- Freistellungsauftrag erteilen

Damit Sie sich den Aufwand mit der Anlage KAP sparen oder zumindest erleichtern können, erteilen Sie Ihrem Kreditinstitut am besten einen Freistellungsauftrag. Ihre Bank stellt Ihnen einen Vordruck zu diesem Zweck zur Verfügung. Sie können den Freistellungsauftrag auch auf mehrere Stellen aufteilen. Beispielsweise erteilen Sie der Bank, bei der Sie Sparguthaben unterhalten, einen Freistellungsauftrag über 200 Euro, und parallel der Bank, die Ihr Wertpapierdepot führt, einen Freistellungsauftrag über 500 Euro usw.

- Nichtveranlagungsbescheinigung

Nicht- oder Niedrigverdiener haben noch eine andere Möglichkeit: Sie können sich bei Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung besorgen. Damit bescheinigt Ihnen das Finanzamt, dass für Sie (als natürliche oder juristische Person) voraussichtlich keine Einkommensteuer entstehen wird. Da die Kapitalertragsteuer eine Einkommensteuer ist, müssen Sie, wenn Sie keine Einkommensteuer zahlen, auch keine Kapitalertragsteuer entrichten.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung legen Sie der auszahlenden Stelle vor, die dann auf den Einbehalt der KESt verzichten wird.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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