Die Umsatzsteuer (auch Vorsteuer oder Mehrwertsteuer genannt) ist eine indirekte Steuer, die auf jeder Wirtschaftsstufe vom Erzeuger bis hin zum Einzelhandel erhoben und letztlich vom Endverbraucher getragen wird.
Die Umsatzsteuer ist eine der wenigen Steuerarten, die in Deutschland jeden Konsumenten belastet. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit, der Einkommenshöhe und anderen Kriterien zahlen Konsumenten die Umsatzsteuer für den Kauf von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie auf ihre Leistungen grundsätzlich Umsatzsteuer erheben müssen.
Das Umsatzsteuersystem
Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrssteuer. Sie besteuert die Vornahme von Rechtsgeschäften wie z.B. den Kauf eines PKW oder die Anmietung einer Fabrikhalle. Sie fällt regelmäßig nur an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer erbracht werden. Nicht alle Rechtsgeschäfte lösen eine Umsatzsteuer aus. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Das Umsatzsteuersystem wird in sich durch drei Systeme bestimmt:
Die Umsätze werden in jeder Wirtschaftsstufe besteuert (Hersteller, Großhandel, Einzelhandel).
Die Umsatzsteuer wird vom Kaufpreis abzüglich Umsatzsteuer berechnet.
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer, die ihm ein anderes Unternehmen bei einem Umsatzgeschäft berechnet hat, als Vorsteuer bei seiner Zahllast abziehen.
Die Differenz von (Ausgangs-) Umsatzsteuer und (Eingangs-)Vorsteuer ist die an das Finanzamt abzuführende Zahllast. Durch diese Systeme trägt letztlich der Endverbraucher (Privatperson) die Umsatzsteuer.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmern ist weitestgehend vom Bestimmungslandprinzip geprägt. Um einem anderen Unternehmer die eigene Unternehmereigenschaft anzuzeigen, damit dieser u.U. steuerfrei liefert, wurde die so genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (IdNr) eingeführt. Um eine IdNr. zu erhalten, bedarf es eines schriftlichen Antrags beim Bundesministerium für Finanzen in Saarlouis.
Von der IdNr. können abhängig sein:
- Ort der sonstigen Leistung § 3a Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4
- Ort der innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen eines Gegenstands § 3b Abs. 3
- Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb stehen
- Ort der Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands § 3b
Abs. 5
- Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs § 3d S. 2
- Beurteilung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften § 25b
Firmen, die noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, können diese online oder schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) beantragen.
Die Vergabe der Identifikationsnummer sowie die Nutzung des Bestätigungsverfahrens sind unentgeltlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Unternehmen für die Lieferung von Waren keine Umsatzsteuer berechnen, da der innergemeinschaftliche Warenverkehr grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Insbesondere bei einer erstmaligen Lieferung an eine Firma im EU-Ausland sollen Unternehmen daher zunächst überprüfen, ob es sich bei dem ausländischen Kunden um ein Unternehmen handelt und die Umsatzsteuerbefreiung berechtigt ist. Mithilfe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist diese Überprüfung möglich. Das Bundeszentralamt für Steuern bietet in seinem Internetauftritt ein Bestätigungsverfahren für alle Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in der EU an. Dabei besteht die Wahl zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Abfrage der Identifikationsnummer. Die Finanzverwaltung erkennt grundsätzlich nur qualifizierte Abfragen als Nachweis darüber an, ob ein Unternehmen seiner Verpflichtung zur Überprüfung nachgekommen ist.
Umsatzsteuerliche Gebiete
Es werden insgesamt vier Formen umsatzsteuerlicher Gebiete unterschieden:
§ 1 Abs. 2 S. 1 UStG: Umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne die Gemeinde Büsingen, die Insel Helgoland, die Freihäfen, Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Strandlinie, deutsche Schiffe und deutsche Flugzeugen in Gebieten, die keinem Zollgebiet angehören.
§ 1 Abs. 2 S. 2 UStG: Übrige EU-Länder, Drittländer, Büsingen, Helgoland, Freihäfen usw. (Umkehrschluss).
Gemeinschaftsgebiet
§ 1 Abs. 2a S. 2 UStG: Das Inland der übrigen Mitgliedstaaten einschließlich Monaco und der Isle of Man.
§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG: Übriges Ausland.
Prüfungsschema zur Ermittlung der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer kann anhand eines Schemas ermittelt werden:
- Steuerbarkeitsprüfung § 1:
§ 1 Abs. 1 UStG muss geprüft werden. Dazu gehört die Bestimmung, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt, diese gegen Entgelt ausgeführt wurde und von einem Unternehmer erbracht wurde. Des Weiteren muss der Ort der Leistung im Inland belegen sein. Wird die Steuerbarkeit verneint, endet die Prüfung hier, da es sich dann nicht um einen Sachverhalt handelt, der der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Liegt ein steuerbarer Umsatz vor, ist zu beurteilen, ob er steuerpflichtig ist.
- Steuerpflicht § 4:
Es sind die Steuerbefreiungen des § 4 zu prüfen. Ist der Umsatz steuerfrei, endet die Prüfung hier. Liegt ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vor, ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
- Bemessungsgrundlage § 10:
Die Bemessungsgrundlage ist anhand § 10 zu ermitteln.
- Steuersatz § 12:
Auf die Bemessungsgrundlage ist der Steuersatz gem. § 12 UStG anzuwenden, um die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer zu errechnen.
- Entstehung der Steuer § 13:
Es muss geprüft werden, in welchem Voranmeldungszeitraum der Umsatz zu versteuern ist.
- Vorsteuer § 15:
Bezüglich der Eingangsumsätze muss geprüft werden, ob abziehbar und abzugsfähige Vorsteuerbeträge vorliegen, die die Zahllast des Unternehmers an das Finanzamt mindern.
Steuerbarkeit und Steuerbefreiung
Besteuert werden bei der Umsatzsteuer grundsätzlich Leistungen gegen Entgelt, wenn diese steuerbar sind.
Steuerbarkeit liegt vor, wenn:
- eine Lieferung oder sonstige Leistung
- gegen Entgelt
- durch einen Unternehmer
- im Rahmen seines Unternehmens
- im Inland ausgeführt wird.
Diese Voraussetzungen sind zu prüfen und müssen kumulativ vorliegen.
Die Steuerbefreiungsvorschriften sind einerseits für die Bemessung der abzuführenden Umsatzsteuer wichtig, andererseits auch für die Prüfung welche Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind. Es gibt Steuerbefreiungsvorschriften, die den Vorsteuerabzug ausschließen und welche, die ihn nicht ausschließen.
- § 4 Nr. 8 h-j, 9, 10b, 11-28 schließen den Vorsteuerabzug aus
- § 4 Nr. 1-7, § 25 Abs. 7 schließen den Vorsteuerabzug nicht aus
Bemessungsgrundlage
Der Unternehmer hat binnen 10 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Voranmeldung abzugeben, in der er die Steuer für das abgelaufene Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) selbst berechnen muss. Den errechneten Betrag hat er als Vorauszahlung an das Finanzamt zu entrichten. Für größere Unternehmer gilt ein monatlicher Voranmeldungszeitraum. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, gilt im laufenden und folgenden Kalenderjahr ebenfalls ein monatlicher Voranmeldungszeitraum.
Das Entgelt bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Entgelt ist nach § 10 alles was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt. Durchlaufende Posten zählen ebenfalls nicht zum Entgelt, da sie im Namen und für Rechnung des Leistungsempfängers lediglich vorab verauslagt wurden (z.B. Gerichtsgebühren, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten im Voraus entrichtet). Echte Zuschüssen, die in keinem Zusammenhang mit einer Leistung des Unternehmers stehen, gehören nicht zum Entgelt.
Steuersatz
Die Umsatzsteuer sieht grundsätzlich zwei Steuersätze vor:
- Regelsteuersatz 19 % z.B. alkoholische Getränke, PKW, Schmuck
- Ermäßigter Steuersatz 7 % z.B. Lebensmittel, Bücher, Milch
Entstehung der Umsatzsteuer
Für die Entstehung der Umsatzsteuer ist zunächst maßgebend, ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet. Der Regelfall ist die Berechnung nach vereinbarten Entgelten.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a entsteht die Steuer dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt wurde, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt wurde.
Bei den gleichgestellten Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind.
Vorsteuerabzug
Die an einem anderen Unternehmer geleistete Vorsteuer kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 abziehen.
Die Voraussetzungen im Einzelnen:
Unternehmer:
Es muss sich um einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handeln. Die Unternehmereigenschaft liegt bereits bei den ersten Vorbereitungshandlungen eines Unternehmers vor, der sein Unternehmen eröffnet.
Regelbesteuerung:
Der Unternehmer muss der Regelbesteuerung unterliegen. so genannte Kleinunternehmer sind nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigt, da demgegenüber keine steuerpflichtigen Umsätze stehen. Der Kleinunternehmer führt zwar Umsätze nach dem Umsatzsteuerrecht aus, weist aber die Steuer nicht aus und führt keine Steuer an das FA ab. Im Einzelnen siehe § 19 UStG.
Leistung für das Unternehmen:
Der Eingangsumsatz muss für das Unternehmen verwendet werden, für ausschließlich privat genutzte Gegenstände ist kein Vorsteuerabzug möglich. Bei Gegenständen muss eine Zugehörigkeit zum Unternehmensvermögen vorliegen.
Unternehmereigenschaft des Leistungsgebers:
Der Leistende muss Unternehmer sein, denn nur ein Unternehmer ist berechtigt Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
Gesonderter Umsatzsteuerausweis:
Der Ausweis muss in einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG erfolgen.
Grundsätzlich muss in der Rechnung Folgendes enthalten sein:
- vollständige Adresse des leistenden Unternehmers
- vollständige Adresse des Leistungsempfängers
- die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen
Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts bzw. Teilentgelts
- das Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt
- jede im Voraus vereinbarte Entgeltsminderung (Rabatte, Skonti)
- den Steuersatz
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- bei einer Steuerbefreiung, den entsprechenden Hinweis darauf
Bei sog. Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag der Rechnung nicht mehr als 100 €) sind die Bestimmungen erleichtert. Es müssen dennoch folgende Angaben gemacht werden:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung
- Bruttoentgelt
- Steuersatz
Kein Vorsteuerausschluss aufgrund § 15 Abs. 1a; 1b oder 2
§ 15 Abs. 1b: Für gemischt genutzte Pkw ist ein Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich ist. Andererseits ist die private Nutzung des Fahrzeugs umsatzsteuerpflichtig.
§ 15 Abs. 2: Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
- Steuerfreie Umsätze,
- Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden,
- Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen
Entgelt ausgeführt würden.
Umsatzsteuer-Regelungen
Nachdem festgestellt wurde, mit welchen Arten von Lieferungen und Leistungen Umsätze erzielt und wie diese definiert werden können, ist zu klären, welche umsatzsteuerlichen Regelungen auf die entsprechenden Umsätze anzuwenden sind, wie sie hinsichtlich ihrer Steuerbarkeit abzugrenzen sind und ob es evtl. zu Überschneidungen kommt. Ferner hat der Gesetzgeber hat eine Reihe von Ausnahmen für die Pflicht zur Umsatzsteuerzahlung bestimmt.
Begriff „Leistung“
Die Leistung gliedert sich in "Lieferung“ (§ 3 Abs. 1) und "sonstige Leistung“ (§ 3 Abs. 9):
Die Leistung liegt beim so genannten Erfüllungsgeschäft (z.B. Eigentumsübertragung § 929 BGB), nicht schon bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (z.B. Kaufvertrag § 433). Eine Leistung kann jede Tätigkeit gegenüber einem anderen sein.
Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung:
Ausschlaggebend ist der Leistungsteil, in dem die Parteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung als erfüllt ansehen. Nebenleistungen, die im Verhältnis zur Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung sind, teilen das Schicksal der Hauptleistung bezüglich:
- des Lieferortes,
- der Steuerpflicht oder Steuerbefreiung,
- der Bemessungsgrundlage,
- des Steuersatzes.
Damit von einer Leistung gegen Entgelt gem. § 1 Abs. Nr.1 UStG gesprochen werden kann, muss ein Leistungsaustausch zwischen zwei Beteiligten vorliegen:
Leistungsaustausch
- 2 Beteiligte
Es müssen zwei umsatzsteuerlich völlig verschiedene Rechtssubjekte vorliegen. Ein Leistungsgeber und ein Leistungsnehmer, sonst ggf. ein rechtsgeschäftsloses Verbringen oder ein nicht steuerbarer Innenumsatz vor.
- 2 Leistungen
Eine der Leistungen muss eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne sein, d.h. keine bloße Entgeltleistung. Die Gegenleistung kann dagegen nur im Entgelt bestehen.
- Wirtschaftliche Verknüpfung
Die Leistung muss um der Gegenleistung Willen erfolgen, die Gegenleistung um die Leistung zu erhalten.
- Kein Leistungsaustausch liegt vor bei:
- Fehlen eines zweiten Beteiligten z.B. bei Gesamtrechtsnachfolge,
- Schadensersatz und Vertragsstrafen,
- Sonstigen Geldzuflüssen wie z.B. Zuschüsse und durchlaufende Posten,
- Unentgeltlichen Leistungen wie z.B. Schenkung.
Bei den unentgeltlichen Leistungen ist allerdings zu prüfen, ob den Lieferungen oder sonstigen Leistungen gleichgestellte Leistungen vorliegen, die dann trotzdem zu einem steuerbaren Tatbestand führen.
- Gegenstand und Zeitpunkt der Lieferung
Eine Lieferung liegt gem. § 3 Abs. 1 dann vor, wenn einem anderen die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird.
Unter einem Gegenstand im Sinne des UStG sind zu verstehen:
- Körperliche Gegenstände,
- Sachgesamtheiten: Zusammenfassung mehrerer selbstständiger Gegenstände zu einem einheitlichen Liefergegenstand, der eine andere Bedeutung hat, als die Summe der Gegenstände (z.B. Kaffeeservice),
- Wirtschaftsgüter, die im Verkehr wie Sachen liefert werden (z.B. Strom, Kundenkartei),
keine Übertragung von Rechten.
Der Zeitpunkt der Lieferung richtet sich nach den Vorschriften über die Eigentums-verschaffung im BGB. Maßgebend ist z. B. der Zeitpunkt der körperlichen Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB.
Arten der Lieferung
Die Lieferung wird laut UStG folgendermaßen kategorisiert:
§ 3 Abs. 1a UStG: Verbringen liegt vor, wenn:
Es gibt folgende Liefertatbestände:
§ 3 Abs. 1b UStG: Gleichgestellte Wertabgaben liegen vor, wenn:
Bestimmungsort der Lieferung
Die Bestimmung des Lieferortes ist für die Prüfung der Steuerbarkeit von Bedeutung. Liegt der zu ermittelnde Ort im Ausland, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz, der demzufolge der deutschen Umsatzsteuer nicht unterliegt.
Die Prüfung des Orts der Lieferung ist nachfolgender Reihenfolge des § 3 Abs. 5a vorzunehmen:
§ 929 S. 2 BGB, bloße Einigung, der Liefergegenstand ist schon im Besitz des Leistungsempfängers, Besitzkonstitut § 930 BGB, es wird z.B. ein Mietverhältnis vereinbart, Abtretung des Herausgabeanspruchs § 931 BGB, der Liefergegenstand im Besitz eines anderen, Übergabe des Traditionspapiers nach dem HGB,
Lieferungen von Grundstücken, Montagelieferung: Der Liefergegenstand wird erst vor Ort zusammengefügt, vorher erfolgt nur der Transport der Einzelteile.
Spezialregelung:
Sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG
Eine sonstige Leistung ist eine Leistung, die keine Lieferung ist (Umkehrschluss aus § 3 Abs. 1). Sie kann bestehen in:
- Tun z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag
- Dulden z.B. Lizenznutzung
- Unterlassen
Die Abgrenzung zur Lieferung ist sehr wichtig.
Neben den sonstigen Leistungen gibt es wie bei der Lieferung auch hier gleichgestellte Tatbestände, § 3 Abs. 9a UStG:
Wird bei der ersten Alternative ein Gegenstand verwendet, für den die Vorsteuerkürzung des § 15 Abs. 1b zutraf, entfällt die Versteuerung aufgrund § 3 Abs. 9a S. 2.
Einzelne sonstige Leistungen, neben Vermietung, Verpachtung, Beratung usw.:
Abgabe von Speisen und Getränken § 3 Abs. 9 S. 4 und 5 UStG: Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung und keine Lieferung. Hier überwiegt die Dienstleistung über die bloße Lieferung von Nahrungsmitteln. Damit die Rechtsfolge "sonstige Leistung" eintritt, müssen folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:
Beispiel: Restaurant, Biergarten usw.
Negativbeispiel: Würstchenbude ohne Stehtheke, Obststand
Vermittlungsleistungen: Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung durch Tätigwerden. Der Vermittler handelt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. D.h., die Rechtsbeziehungen entstehen nur zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden.
Werkleistungen: Die Werkleistung ist das Gegenstück der Werklieferung. Sie liegt immer dann vor, wenn § 3 Abs. 4 UStG und damit die Tatbestandsmerkmale der Lieferung nicht vorliegen.
Beispiel: Der Unternehmer verwendet nur Stoffe die er nicht selbst beschafft hat. Dann überwiegt der Dienstleistungsanteil und es handelt sich eine sonstige Leistung.
Besorgungsleistung § 3 Abs. 11: Eine Besorgungsleistung liegt immer dann vor, wenn jemand in eigenen Namen und für fremde Rechnung eine Leistung, die er selbst nicht schuldet, durch einen Dritten erbringen lässt. Die Geschäftsbesorgung wird auch verdeckte Vermittlung genannt. Der Unterschied zur regulären Vermittlung ist der, dass der "Vermittler" in eigenem Namen auftritt. Der Besorgungsgeber schuldet lediglich den Leistungserfolg (das Ergebnis), nicht die eigene Ausführung der Leistung.
Beispiel.: Leistungen der Spediteure
- Ort der sonstigen Leistungen
Die Bestimmung des richtigen Orts ist für die Frage der Steuerbarkeit im Inland von großer Bedeutung. Wie bei der Ermittlung des Lieferortes ist hier nach einer bestimmten Reihenfolge vorzugehen:
- Bestimmung des Ortes im Einzelnen
Ein Ort wird nach unterschiedlichen Bedingungen bestimmt:
- § 3f, Ort bei unentgeltlichen sonstigen Leistungen: Der Ort ist dort, wo der
Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
- § 3 Abs. 11, Ort bei Besorgungsleistungen: Der Ort der Besorgungsleistung ist am Ort der besorgten Leistung.
- § 25 Abs. 1 S. 4, Ort bei bestimmten Reiseleistungen: Der Ort befindet sich am Sitz des Leistungsgebers.
- § 3b Ort bei Beförderungsleistungen: Hierbei ist zu unterscheiden, ob Güter oder Personen befördert werden. Bei der Beförderung von Personen (§ 3b Abs. 1) ist der Ort im Regelfall die zurückgelegte Strecke. Diese ist dann bei grenzüberschreitenden Beförderungen aufzuteilen in einen inländischen und ausländischen Teil. Nur der im Inland gelegene Teil ist steuerbar.
- Werden Güter befördert ist zu prüfen ob eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung i.S.d. §§ 3b Abs. 3 vorliegt. Soweit dann eine Beförderung eines Gegenstands in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet, ist der Ort der Leistung dort, wo die Beförderung beginnt. Durch die Verwendung einer von den zwei Mitgliedsstaaten abweichenden Steueridentifikationsnummer (IdNr.) kann sich eine Verlagerung ergeben.
- § 3a Abs. 2, Ort bei Grundstücksumsätzen, bei künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen und ähnlichen Leistungen, bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei Vermittlungsleistungen: Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken werden immer an der Belegenheit des Grundstücks ausgeführt. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende, sportliche oder ähnliche Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer qualitativ tätig wird; d.h., dort wo der Leistungserfolg eintritt. Arbeiten an körperlichen Gegenständen gelten an dem Ort ausgeführt, wo der Unternehmer tätig wird. Durch die Verwendung der IdNr. kann eine Verlagerung stattfinden. Vermittlungsleistungen werden regelmäßig an dem Ort erbracht, an dem der vermittelnde Umsatz ausgeführt wird.
- § 3a Abs. 3 und 4, Ort bei den in Abs. 4 genannten Umsätzen: Bei einer in Absatz 4 genannten Leistung (bspw. Werbung, Beratung, Datenverarbeitung) befindet sich der Ort der Leistung am Sitz des Leistungsempfängers, wenn er ein Unternehmer ist oder ein Privatmann mit Sitz im Drittlandsgebiet. Eine Verlagerung des Orts durch Verwendung einer IdNr. ist möglich.
- § 3a Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung): Bei den in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 UStDV genannten Umsätzen wird der Ort dorthin verlagert, wo die Leistung ausgewertet wird.
- § 3a Abs. 1 Ort der sonstigen Leistung, wenn keine andere Norm einschlägig ist: Trifft keine der Spezialvorschriften zu, ist die Leistung am Sitzort des Leistungsgebers ausgeführt worden, gegebenenfalls an der Betriebsstätte des Unternehmers.
Definition: Unternehmen
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 wer
- eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
- selbstständig ausübt und
- unternehmerfähig ist.
Unternehmerfähigkeit setzt Rechtsfähigkeit voraus, nicht aber Geschäftsfähigkeit.
Selbstständigkeit wird in § 2 Abs. 2 Nr.1 negativ abgegrenzt: Wenn eine natürliche Person in ein Unternehmen derart eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist, liegt keine selbstständige Tätigkeit vor.
Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit liegt vor, wenn eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Gewinne zu erzielen verlangt das Umsatzsteuerrecht nicht.
Definition: Entgelt
Für folgende Leistungen sind Steuerbefreiungen möglich.
- Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr.1a i.V.m. § 6 UStG)
Um zu einer Ausfuhrlieferung zu gelangen, muss zunächst eine steuerbare Lieferung vorliegen. Für die Steuerbefreiung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Maßgebend ist grundsätzlich, ob der Abnehmer seinen Sitz/Wohnort im Drittland hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Die o.g. Voraussetzungen müssen durch entsprechende Nachweise erfüllt sein.
Eine Ausfuhrlieferung setzt eine steuerbare Lieferung voraus. Die Lieferung musste aber auch eine bewegte Lieferung sein. D.h. bei dem Reihengeschäft kann nur die bewegte Lieferung von der Umsatzsteuer befreit wird. Die unbewegte Lieferung hingegen ist steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig.
- Lohnveredelung (§ 4 Nr. 1a i.V.m. § 7 UStG)
Bestimmungen für eine steuerbefreite Lohnveredelung.
- Lieferung (§ 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG)
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer (bewegten) Lieferung folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Unternehmer oder der Abnehmer haben den Gegenstand in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer ist Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat,
- der Erwerb unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der
Umsatzbesteuerung (innergemeinschaftlicher Erwerb),
- die notwendigen Nachweise erbracht sind.
Beim Erwerb neuer Fahrzeuge kann es ein beliebiger Abnehmer sein. § 6a enthält auch noch die Regelung, des § 6a Abs. 2: Einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt ist das innergemeinschaftliche Verbringen i.S. des § 3 Abs. 1a.
Steuerfreie Umsätze
Die Vermittlung von Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 vom Drittland ins Inland verlagert werden, sind steuerfrei.
Nach § 4 Nr. 8 sind u.a. folgende Umsätze steuerfrei:
- die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
- die Umsätze und die Vermittlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln,
- die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks usw.,
- die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen,
- die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen oder Gesellschaftsanteil
eines anderen.
- Leistungen der Bausparkassenvertreter: Diese Vorschrift beinhaltet die Steuerbefreiung für die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ist von der Umsatzsteuer befreit. Darunter fallen nicht:
- die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält,
- die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,
- die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen,
- die Vermietung und die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.
Gem. § 9 Abs. 1 besteht hier die Möglichkeit für den Unternehmer zur Steuerpflicht zu optieren, soweit er an einen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet. Eventuell werden an das Grundstück noch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 gestellt.
Heilberufe und Auffangvorschriften
- § 4 Nr. 14 UStG Heilberufe:
Nach dieser Norm sind die Umsätze von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Krankengymnasten, Hebammen steuerfrei. Nicht steuerfrei sind aber die Lieferungen des Arztes aus seiner Hausapotheke. Die Leistungen eines Tierarztes sind ebenfalls ausdrücklich nicht steuerbefreit.
- § 4 Nr. 28 Auffangvorschrift:
Diese Vorschrift besagt, dass die sog. Hilfsumsätze zu den Tätigkeiten nach § 4 Nr. 8-27 steuerfrei sind. Des Weiteren gilt die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist.
Kleinunternehmer-Regelung
Überschreitet man Jahresumsatz einschließlich möglicher Umsatzsteuer im Gründungsjahr voraussichtlich nicht 16.620 €, dann können Sie die so genannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen.
In diesem Fall brauchen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
In den Folgejahren bleiben Sie Kleinunternehmer, wenn Ihr Jahresumsatz im Vorjahr nicht größer als 22.000 € war und der voraussichtliche Gesamtumsatz des laufenden Geschäftsjahres 50.000 € nicht übersteigt.
Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung und Jahresumsatzsteuererklärung abgeben. Sie dürfen deshalb Ihren Abnehmern auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Tun Sie dies trotzdem, so müssen Sie diese auch an das Finanzamt abführen.
Ferner können Sie ihre gesamte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) nicht geltend machen. Dies kann von Nachteil sein, wenn Sie hohe Investitionskosten haben und daher selbst viel Umsatzsteuer (Vorsteuer) bezahlen müssen.
Es gibt daher die Möglichkeit auf die Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten. Dies geschieht durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt.
An dieser Erklärung sind Sie aber mindestens fünf Jahre gebunden. Erst nach dieser Frist ist wieder die Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich. Um zur Kleinunternehmerregelung zurückzukehren, ist ein schriftlicher Widerruf gegenüber der Finanzbehörde erforderlich.
- So ermittelt das Finanzamt die Umsatzgrenze
Zur Ermittlung der Umsatzgrenze stellt das Finanzamt nicht einfach nach der Faustformel den Brutto-Jahresumsatz der Umsatzgrenze gegenüber. Vielmehr bereinigt die Finanzbehörde die Bruttoumsätze zunächst um bestimmte steuerfreie Umsätze und Hilfsumsätze. Schließlich kommen noch Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zum Abzug, um den Nettoumsatz zu ermitteln. Erfolgt der Betriebsbeginn im Laufe des Jahres, wird der voraussichtliche Umsatz im Wege der Schätzung auf einen Jahresumsatz hochgerechnet.
- Höhere Umsatzgrenze in den Folgejahren
Wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von 22.000 Euro nicht überschreitet, kann der Umsatz im laufenden Jahr bis zu 50.000 Euro betragen. Beträgt der Umsatz im laufenden Jahr weniger als 50.000 Euro, so besteht für das laufende Jahr keine Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar. Da der Umsatz des laufenden Jahres nur geschätzt werden kann, bleibt es für das laufende Jahr grundsätzlich auch dann bei der Kleinunternehmerregelung, wenn er entgegen der Prognose 50.000 Euro überschreitet. Die Schätzung muss der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber darlegen. Ist hingegen im Folgejahr der Vorjahrsumsatz höher als 22.000 Euro (z. B. 25.000 Euro), ist die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr anwendbar. Kleinunternehmer geben einmal jährlich ihre Umsatzsteuererklärung ab.
- Kleinunternehmer im internationalen Wirtschaftsverkehr
Ausgangslieferungen: Sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen in einen anderen EU-Staat sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt aber nicht für Kleinunternehmer. Danach wären diese Lieferungen grundsätzlich steuerpflichtig. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung wird die Steuer aber nicht erhoben.
Eingangslieferungen: Gleichzeitig müssen Kleinunternehmer auch innergemeinschaftliche Erwerbe unter folgenden Voraussetzungen nicht versteuern:
- Es darf sich nicht um den Kauf von Neufahrzeugen oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren handeln,
- der Kleinunternehmer hat nicht zur Erwerbsbesteuerung optiert und
- die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro wird nicht überschritten.
Ausstellung von Rechnungen
Für alle umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen müssen die Rechnungen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Name und Anschrift des Kunden
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Dienstleistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder Dienstleistung
- Entgelt (Nettopreis)
- Den auf das Entgelt entfallenen Umsatzsteuerbetrag
Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 € nicht übersteigen gelten folgende erleichterte Angaben:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der
Dienstleistung
- Entgelt (Bruttopreis)
Für Rechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Leistungen gelten Sonderregelungen.
In solchen Rechnungen müssen Sie zusätzlich ihre eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die ihres Kunden angeben.
Außerdem müssen Sie in dieser Rechnung auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweisen (z.B. steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG).
Da diese Lieferung steuerfrei ist, entfällt natürlich die Angabe des Umsatzsteuersatzes.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Besondere Bedeutung bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Unternehmen, die Leistungen und Waren von Unternehmen aus der EU oder Drittstaaten beziehen, können sich den ausländischen Umsatzsteuerbetrag erstatten lassen. Umgekehrt haben auch Unternehmen mit Sitz in anderen Staaten die Möglichkeit, sich die deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer vergüten zu lassen. Bei diesem Verfahren sind unterschiedliche Voraussetzungen für die Umsatzsteuer aus EU-Staaten und Drittstaaten zu beachten. Während innerhalb der EU für alle Staaten entsprechende Vergütungsverfahren vereinbart sind, muss mit dem Drittstaat ein spezielles Abkommen bestehen, um davon Gebrauch machen zu können. Zuständig für die Vergütung der Vorsteuer ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Beantragung der Erstattung aus EU-Staaten ist für deutsche Unternehmen ausschließlich elektronisch möglich. Eine Vorsteuer-Vergütung aus Drittstaaten können deutsche Unternehmen direkt im jeweiligen Land beantragen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt dazu verschiedene Formulare zur Verfügung.
Nähere Informationen hierzu unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/Vorsteuerverguetung/vorsteuerverguetung_node.html
Warenhandel innerhalb der EU
Grundsätzlich sind Lieferungen an Unternehmen innerhalb der EU von der Umsatzsteuer befreit. Damit Unternehmen diese Steuerbefreiung nutzen können, müssen sie verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Die Ware muss in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangen,
- der Empfänger der Ware ist Unternehmer,
- der Kunde erwirbt die Ware für sein Unternehmen,
- für die Lieferung erfolgt die Umsatzbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
- der Empfänger verwendet eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationnummer und
- der leistende Unternehmer gibt eine korrekte und fristgerechte zusammenfassende Meldung ab.
Auch muss der leistende Unternehmer u. a. noch folgende Aspekte beachten:
- Hinweis der steuerbefreiten Lieferung in der Rechnung,
- Angabe der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung,
- Nennung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers in der Rechnung,
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Käufer und Verkäufer müssen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein,
- Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers beim BZSt.
Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Transportieren Empfänger oder Lieferant die Ware z. B. selbst, muss der Unternehmer u.a. eine Gelangensbestätigung als Nachweis der Steuerbefreiung vorlegen. Beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr sind darüber hinaus weitere Erklärungs- und Meldepflichten zu beachten. Für die Nachweise und dazu erforderlichen Dokumente gelten zudem besondere Aufbewahrungsfristen.
Empfangen inländische Unternehmen Waren aus einem EU-Mitgliedsstaat, sind sie grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs steuerpflichtig. Er bildet quasi das Spiegelbild zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Warenlieferung.
Demnach liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Es muss sich also immer um die Lieferung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes gegen Entgelt handeln, bei der der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig ist.
Warenhandel mit Drittländern
Drittstaaten sind die Länder, die nicht der EU angehören. Bei einem Export von Waren aus Deutschland in einen Drittstaat ist der inländische Lieferant grundsätzlich von der Abführung der Umsatzsteuer befreit. Der Export erfolgt grundsätzlich durch das elektronische Ausfuhrverfahren über das IT-System ATLAS-Ausfuhr. Jede Ausfuhr mit einem Wert über 1.000 Euro ist auf diesem Weg abzuwickeln. Dazu sind verschiedene Ausfuhrbelege als Nachweis für die Steuerfreiheit erforderlich.
Führen inländische Firmen Waren aus einem Drittstaat ein, fällt grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer an. Der Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer entspricht dem der inländischen Umsatzsteuer. Zuständige Behörde für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zoll. Die Einfuhrumsatzsteuer gilt ebenfalls als anrechenbare Vorsteuer. Bestimmte Waren können zudem steuerfrei eingeführt werden. Bei der Einfuhr aus Drittstaaten sind zahlreiche weitere Verpflichtungen des Empfängers zu beachten.