Die Bestandteile des Insolvenzplans
Der Insolvenzplan besteht aus zwei Teilen, dem darstellenden und dem gestaltenden Teil sowie einem Plananhang.
● Darstellende Teil
Er beschreibt, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Verfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.
Ferner soll er alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtlichen Bestätigung erheblich sind. Hierzu gehören die in Aussicht genommene Vermögensverteilung und Verwertung. Insbesondere sollte dabei dargelegt werden, ob das Unternehmen durch Liquidation, Sanierung oder durch übertragende Sanierung oder durch eine andere Lösung verwertet werden soll.
Ferner ist anzugeben, wie sich die geplanten Maßnahmen auf die Befriedigung der Gläubiger auswirken werden.
● Gestaltende Teil
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans werden die Rechte der Beteiligten juristisch neugestaltet. Aus diesem Grund ist dieser Teil der Wichtigste. Hier wird zum Beispiel festgesetzt, auf welche Forderungen die Gläubiger zu verzichten haben, in welcher Höhe und wann die Quoten gezahlt werden müssen.
Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten sind Gläubigergruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Dabei bestimmt das Gesetz sogenannte Pflichtgruppen, dies sind:
- absonderberechtigte Gläubiger (soweit durch den Insolvenzplan in deren Rechte eingegriffen werden soll)
- nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
- einzelne Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger (soweit deren Forderungen
im Plan nicht erlassen werden sollen)
- Arbeitnehmer, wenn sie als Insolvenzgläubiger erhebliche Forderungen geltend machen
Innerhalb der Gläubigergruppen können noch Untergruppen mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden.
Notwendig ist, die Gruppen sachgerecht voneinander zu trennen. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
Innerhalb jeder Gläubigergruppe sind alle Gläubiger hinsichtlich ihrer Rechte gleich zu behandeln. Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Sonderabkommen mit einzelnen Beteiligten sind nichtig.
Die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger können durch den Plan geändert werden. Im gestaltenden Teil ist anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
Generell bedarf die Annahme des Insolvenzplans die Zustimmung sämtlicher Gruppen. Somit hat die Gruppenbildung ein erhebliches Gewicht bei der Bestätigung des Plans.
Die Gruppenbildung erfolgt durch den Planverfasser. Er kann damit, durch taktische Gruppenbesetzung, Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nehmen. Aus diesem Grund unterliegt die Gruppenbildung der besonderen Prüfung durch das Insolvenzgericht, um offensichtlichen Manipulationen entgegenzuwirken.
● Plananlagen
Soll das Unternehmen saniert werden und die Gläubiger aus den wirtschaftlichen Erträgen befriedigt werden, so müssen dem Insolvenzplan entsprechende Vermögensübersichten beigefügt werden.
Diese Anlagen sind:
- eine Planbilanz
- eine Plan G+V
- eine Plan-Liquiditätsrechnung
- eine zustimmende Erklärung des Schuldners, wenn es sich bei ihm um eine natürliche
Person handelt und er nach dem Plan das Unternehmen fortführen soll
- eine Zustimmung der Gläubiger, die Anteils und Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen
an einer juristischen Person übernehmen wollen
- bei Übernahme von Verpflichtungen gegenüber Gläubigern durch einen Dritten eine
entsprechende Erklärung dieses Dritten
Aus den Wirtschaftsplanrechnungen muss den Gläubigern aufgezeigt werden, dass das Unternehmen nach der Sanierung die Ertragskraft besitzt, die im gestaltenden Teil versprochenen Zahlungen zu leisten.