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Körperschaftsteuer -G-

Beteiligung an einer Kaptalgesellschaft (Dividenden)

Die Dividende ist der Teil des Gewinns, den eine Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre oder eine Genossenschaft an ihre Mitglieder ausschüttet; wobei der Gesetzgeber den Begriff Dividende nicht verwendet, sondern dies in § 174 Abs. 2 Nr. 2 Aktiengesetz als auszuschüttender Betrag bezeichnet.
Bei der GmbH spricht man statt von einer Dividende von einer Gewinnausschüttung.

Die Ausschüttungen von Investmentfonds werden zwar manchmal als „Dividende“ bezeichnet, jedoch ist diese Bezeichnung nicht korrekt, da in den Ausschüttungen auch zinsartige Erträge enthalten sein können. Die Ausschüttungen von Genussscheinen eines Unternehmens sind selbst keine Dividenden, werden aber gelegentlich an die Höhe der Dividende einer Aktie desselben Unternehmens gekoppelt.

Die Höhe der Dividende wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen (§ 174 Abs. 1 AktG). Die Dividendenzahlung erfolgt meist am Tag nach der Hauptversammlung. Entscheidend für den Anspruch auf eine Dividendenzahlung bei ruhenden Beständen ist, ob der Aktionär am letzten Tag vor dem Ex-Tag die entsprechende Aktie in seinem Wertpapierdepot verbucht hatte. 

  • Privatpersonen in Deutschland müssen Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Abgeltungsteuer versteuern.
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften versteuern die Dividenden nach dem so genannten Teileinkünfteverfahren. 
  • Kapitalgesellschaften können Dividenden steuerfrei vereinnahmen. Seit 2004 sind jedoch 5 % der erhaltenen Dividende fiktiv als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu versteuern; de facto sind also 95 % der Dividenden von der Körperschaftsteuer befreit. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob die Kapitalgesellschaft zukünftig mit mindestens 5 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sein muss, damit die Steuerbefreiung greift. Eine Mindestbeteiligungsquote existiert bereits für die Gewerbesteuer. Die empfangende Kapitalgesellschaft muss für die Steuerbefreiung zu mindestens 15 % an dem ausschüttenden Unternehmen beteiligt sein.

Die Hauptversammlung legt fest, welcher Teil des nach Abzug der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags verbleibenden Gewinnes ausgeschüttet werden soll. Da es sich dabei also um Nachsteuergewinn handelt, wird auch der Begriff Bardividende verwendet, im Gegensatz zur Bruttodividende vor Abzug jeglicher Steuern. Von dieser Bardividende erfolgt jedoch bei deutschen Aktien noch ein Steuerabzug in Höhe von 25 % (zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag). Die Dividende wird üblicherweise auf das zugehörige Konto eines Wertpapierdepots abzüglich der Steuern und eventueller Gebühren überwiesen. Bei börsennotierten Unternehmen ist dem Dividendenempfänger durch die auszahlende Depotbank eine Steuerbescheinigung über die einbehaltenen Steuern zu erteilen, bei nicht börsennotierten Unternehmen erfolgt Auszahlung und Steuerbescheinigung direkt durch das ausschüttende Unternehmen.

Die Dividenden waren bis Ende 2008 bei inländischen Personen im Normalfall sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen nach dem Halbeinkünfteverfahren als Einnahmen zu besteuern, seit 2009 grundsätzlich bei Privatpersonen pauschal mit 25 % gesondertem Steuertarif bzw. nach dem Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungen, die dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Zu beachten ist, dass die Veräußerung von Anteilen, die einer Beteiligung von 1 % oder mehr entsprechen, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind und demnach auch dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

Bei Dividenden aus ausländischen Aktien wird häufig am Sitz der Gesellschaft eine Quellensteuer einbehalten (je nach Land verschieden, häufig 15 %). Der Anleger muss die Dividende wie bei inländischen Aktien versteuern, kann aber die einbehaltene Quellensteuer in seiner deutschen Steuererklärung wahlweise von der Steuerschuld abziehen oder als Werbungskosten aus Kapitalvermögen anrechnen lassen.

Ist der Empfänger einer Dividende eine inländische Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH) so kann die Einnahme je nach der Art der Beteiligung an der anderen Kapitalgesellschaft steuerfrei oder steuerpflichtig sein.

Gewinnausschüttung/Dividenden

Privatpersonen

Personengesellschaften

Kapitalgesellschaften

Einkünfte aus Kapitalvermögen

- § 20 (1) Nr. 1 EStG

  ● 25 % Abgeltungsteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

- § 20 (1) Nr. 1 EStG

- § 20 (8) EStG

- § 15 (1) EStG
- § 3 Nr. 40 Satz 1d ivm. Satz 2 EStG
- § 3c (2) EStG

  ● Teileinkünfteverfahren
  ● 60 % der Dividende sind steuerpflichtiger Gewinn 

steuerfrei

- § 8 (1) + (5) KStG

 

● 5 % der erhaltenen Dividende sind fiktiv als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu versteuern           
● 95 % steuerfrei

 

 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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