Auch das Gebrauchsmuster ist ein technisches Schutzrecht, mit dem sich technische Erfindungen schützen lassen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Mit dem Gebrauchsmuster können nur bewegliche Gegenstände geschützt werden. Im Gegensatz zum Patent können technische Verfahren und elektronische Schaltungen nicht geschützt werden.
Wie beim Paten sind die Kriterien für die Schutzfähigkeit die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und die gewerbliche Nutzbarkeit.
Neuheit (§ 1 GebrMG)
Wie beim Patent müssen Erfindungen, die durch einen Gebrauchsmusterschutz geschützt werden sollen, neu sein, das heißt sie dürfen nirgendwo in der Welt zuvor veröffentlicht worden sein.
Im Gegensatz zum Patent gibt es beim Gebrauchsmuster eine so genannte „Neuheitsschonfrist“. Sie besagt, dass Gebrauchsmuster auch noch bis zu sechs Monaten nach einer bereits erfolgten Veröffentlichung durch den Erfinder angemeldet werden können, ohne dass diese Eigenveröffentlichung einen neuheitsschädlichen Tatbestand darstellt.
Erfinderische Tätigkeit (§ 1 GebrMG)
Im Gegensatz zum Patent wird beim Gebrauchsmuster das Kriterium der erfinderischen Tiefe nicht so streng ausgelegt. Es reicht bereits ein erfinderischer Schritt, wobei dieser über das rein handwerkliche Können hinausgehen muss. Mit anderen Worten bei der Erfindung muss es sich um etwas mehr als nur eine logische Weiterentwicklung eines Gegenstandes handeln.
Gewerbliche Anwendbarkeit (§ 1 GebrMG)
Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt dann als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Nicht gebrauchsmusterschutzwürdige Erfindungen (§ 2 GebrMG)
Laufzeit des Schutzes
Gebrauchsmuster haben eine kürzere Laufzeit als Patente. Die Schutzzeit beträgt ab Anmeldedatum maximal 10 Jahre.
Wie bei den Patenten sind auch hier jährliche Gebühren zu entrichten. Diese sind in der Regel aber wesentlich niedriger.
Gebrauchsmuster sind auch wesentlich schneller zu erlangen als Patente, weil die zeitlich aufwendige Sachprüfung entfällt.
Demnach stellen Gebrauchsmuster eine wertvolle Überbrückung des Zeitraums dar, der zwischen Anmeldung und Erteilung eines Patentes verstreicht.
Besonderheiten Gebrauchsmuster zum Patent
Verfahren sind nicht gebrauchsmusterfähig
Keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit (§ 8 GebrMG), lediglich Eintragung - Rechercheantrag ist aber möglich
Veröffentlichung nach Eintragung, Aufschiebung der Bekanntmachung bis zu 18 Monate ab Anmeldetag
Erfinderischer Schritt gleich erfinderische Tätigkeit
6-monatige Neuheitsschonfrist
Offenkundige Vorbenutzung nur innerhalb Deutschlands neuheitsschädlich
Keine Rücknahmefiktion bei Inanspruchnahme der inneren Priorität (§ 41 PatG)
Nähere Einzelheiten zum Gebrauchsmusterschutzgesetz finden Sie:
https://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/BJNR201300936.html