Nach Artikel 12 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Da die Bundesrepublik Mitglied in der Europäischen Union ist, gilt dieses Grundrecht auf freie Berufswahl auch für Bürger aus den anderen EU-Staaten.
Der Begriff Beruf im Sinne des Grundgesetzes ist weit auszulegen, er meint jede auf Dauer angelegte — und nicht verbotene — Tätigkeit, die im Allgemeinen dazu dient, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist dabei unerheblich, ob diese Tätigkeit typisch ist, also einem traditionellen Berufsbild entspricht, oder nicht.
Das Recht auf freie Berufswahl gilt sowohl für die Vorbereitungszeit als auch für die Berufstätigkeit selbst, für Selbstständige und Arbeitnehmer ebenso wie für einträgliche bzw. weniger einträgliche Tätigkeiten.