Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in § 20 Abs. 1, 2 und 3 EStG abschließend aufgeführt. Sofern diese Art von Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen (Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG).
Eine genauere Beschreibung des Umfangs dieser Einkünfte findet sich im BMF – Schreiben vom 22. Dezember 2009.
Unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips gehören somit folgende Einkünfte dazu:
● Einnahmen aus der Nutzung eines Geldkapitals nach § 20 Abs. 1 EStG:
● Leistungen aus Veräußerungsgeschäften und Termingeschäften nach § 20 Abs.
2 EStG:
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen einer Körperschaft (insb. GmbH-Anteile, Aktien, Genossenschaftsanteile) und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 a) und 8 EStG),
Gewinne aus der Veräußerung von Zinsscheinen und sonstigen zinsbringenden Wertpapieren und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 2b), 5 und 7 EStG),
Gewinne aus Termingeschäften und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG),
Gewinne aus der Veräußerung von (typisch) stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG),
Gewinne aus der Veräußerung aus solchen Versicherungsverträgen, welche bei Auszahlung ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG),
● Daneben gehören auch besondere Entgelte und Vorteile zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen, wenn sie im Zusammenhang mit den oben genannten Einnahmen erzielt
werden (z.B. Schadenersatz und Kulanzerstattungen im Zusammenhang mit bestimmten
Kapitalanlagen) (§ 20 Abs. 3 EStG).
Hinweise:
- Nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Veräußerungen von Anteilen von
Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung im Privatvermögen von mind. 1% (§ 17 EStG).
Nichtsdestotrotz gehören Dividendenerträge solcher Beteiligungen weiterhin zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen.
- Sofern es sich nicht um abstrakte Devisentermingeschäfte (ohne tatsächliche Lieferung)
handelt, gehören Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsgeschäften nicht zu Einkünften
aus Kapitalvermögen, sondern (vorbehaltlich des Subsidiaritätsprinzips) zu den sonstigen
privaten Veräußerungsgeschäften, sofern sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist
ausgeführt worden sind (siehe o.g. BMF – Schreiben, Tz. 38, 39).
- Die Unterscheidung zwischen einer stillen Gesellschaft und einem partiarischen Darlehen
hat für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Inland faktisch keine
Bedeutung, da eine Besteuerung sowohl für den stillen Gesellschafter als auch das
partiarische Darlehen über § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG herbeigeführt wird. Die
Unterscheidung ist jedoch wichtig für eine Behandlung im Rahmen von Doppel-
besteuerungsabkommen.
Sparerpauschbetrag:
Grundsätzlich ist für Werbungskosten der Sparer-Pauschbetrag i.H.v. max. 1.000 € (bei Verheirateten max. 2.000 €) anzusetzen; insoweit ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG). Sofern nicht der gesonderte Steuertarif i.H.v. 25 % gilt, können i.d.R nur die tatsächlichen Werbungskosten (z.B. Gegenfinanzierungskosten) geltend gemacht werden. Dies ist dann vorteilhaft, wenn die tatsächlichen Werbungskosten über dem Pauschbetrag liegen.
Verlustverrechnung:
Verluste können i.d.R. nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen bzw. bei solchen in anderen Veranlagungsjahren abgezogen werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Sie können aber bei positiven Einkünften aus Kapitalvermögen aus folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Verluste aus Veräußerungen von Anteilen von Kapitalgesellschaften können sogar nur bei positiven Einkünften solcher Art abgezogen werden.
Ähnlich wie bei den Werbungskosten kann dieses Prinzip aber bei bestimmten Kapitaleinkünften ausgesetzt sein, wobei Voraussetzung aber immer eine Anwendung der (normalen) tariflichen Steuer ist.