Sachliche Zuständigkeit (§ 13 UWG)
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Soweit Landgerichte sachlich zuständig sind (d. h. Streitwert über 5000 €), sind die Kammern für Handelssachen funktionell zuständig. Es gibt keine Konzentration der sachlichen Zuständigkeit, d. h. für Streitwerte 5000 € sind die Amtsgerichte zuständig.
Solch niedrige Streitwerte können bei Abmahngebühren aus UWG durchaus vorkommen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Obwohl mehrere Landgerichte für den Fall zuständig wären, hat die Landesregierung ein Landesgericht zum Gericht für Wettbewerbsstreitsachen bestimmt. Es gibt nur diese Anlaufstelle, andere Landgerichte sind nicht zuständig.