Wer ist betroffen?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das „Lieferkettengesetz“ auch für Unternehmern ab einer Größe von 1.000 Mitarbeitern, die in Deutschland ansässig sind.
Ansässig bedeutet, dass ein starker Inlandsbezug besteht und unternehmerische Steuerungsentscheidungen in Deutschland getroffen werden. Eine reine Geschäftstätigkeit in Deutschland reicht nicht aus. Verpflichteter im Sinne des Gesetzes ist die einzelne juristische Person.
Innerhalb von verbundenen Unternehmen werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sämtlichen konzernangehörigen Gesellschaften für das Erreichen der Zahl von 500 Beschäftigten durch die Konzernmutter mit einbezogen.
Was muss gemacht werden?
Die Unternehmen sind verpflichtet gemeinsam mit ihren Zulieferern oder innerhalb der Branche nach Lösungen für einen besseren Schutz von Mensch und Umwelt zu suchen. Die zu ergreifenden Maßnahmen basieren auf Risikoanalyse und Risikobeurteilung.
Zu den Risikofeldern zählen: Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen Vereinigungsfreiheit, Verstoß gegen Arbeitsschutz, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen (Arbeitszeiten, Lohn, Urlaub etc.), Verstoß gegen Landrechte, Schädigung der Gesundheit, des Obdachs oder der zur Subsistenz benötigten Wirtschaftsgüter etwa durch Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigungen.
Auch müssen Unternehmen solchen Gefahren begegnen, die auf Grund einer Geschäftsbeziehung mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind. Dabei sind wesentliche Risiken zu priorisieren.
Zudem sind die Unternehmen aufgerufen, Maßnahmen zu ergreifen, welche negativen Auswirkungen vorbeugen, sie minimieren sowie beheben, und diese auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Aufgabe der Wirtschaftsbeteiligten ist es auch, einen Beschwerdemechanismus einzurichten, um Menschenrechtsverletzungen frühzeitig zu identifizieren.
Außerdem sollen die Verpflichteten transparent und öffentlich über ihre Maßnahmen berichten und darlegen, dass sie die tatsächlich und potenziell nachteiligen Auswirkungen ihres unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte kennen und diesen in geeigneter Weise begegnen.
Welche Sanktionen sind zu erwarten?
Zukünftig kann eine in Deutschland ansässige Nichtregierungsorganisation im Auftrag von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Menschenrechtsverletzungen Klage erheben. Zudem werden Bußgelder eingeführt, sobald einem deutschen Unternehmen nachgewiesen werden kann, dass es von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette wusste, aber nichts dagegen unternommen hat. Eine weitere Maßnahme sieht vor, solche Unternehmen auch von öffentlichen Ausschreibungen bis zu drei Jahre sperren zu können.