Die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art ist bei der Gemeinde anzuzeigen, in der sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet.
An den Automaten sind zum Zeitpunkt der Aufstellung der Aufsteller (Name und Vorname bzw. die Firma), die ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift der Hauptniederlassung anzuzeigen.