● Meisterprüfung und Alternativen
Haben Sie oder Ihr Betriebsleiter die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, welches Sie ausüben möchten oder in einem verwandten Handwerk erfolgreich abgelegt, können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Sollten Sie nicht über eine Meisterprüfung verfügen, finden Sie im Folgenden alternative Eintragungsvoraussetzungen.
- Dipl.-Ingenieure und andere gleichwertige Prüfungen
Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihr Betriebsleiter als Diplom-Ingenieur oder Ingenieur oder mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden können. Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
- Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
Eine Möglichkeit, einen Eintrag in der Handwerksrolle zu erlangen besteht darin, eine Ausnahmebewilligung zu beantragen. Hierfür muss neben der nachgewiesenen Sachkunde ein Ausnahmegrund vorliegen, d.h. das Ablegen einer Meisterprüfung stellt für Sie eine unzumutbare Belastung dar. Die Gründe können vielfältig sein, in der Regel wird ein Ausnahmegrund zum Beispiel dann angenommen, wenn ein Alter von ca. 47 Jahren erreicht wurde.
- Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)
Wenn Sie einen Gesellenbrief im gewünschten Handwerk haben und eine Gesellentätigkeit von 6 Jahren und davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung nachweisen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung nach § 7b zu beantragen. Dies gilt allerdings nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke.
- Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind, können Sie über eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.
Voraussetzung ist, dass Sie in einem der oben genannten Staaten eine bestimmte Zeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter in einem entsprechenden Handwerk gearbeitet haben. Alternativ haben Sie eine einschlägige fachliche Ausbildung im Ausland erfolgreich absolviert; auch dann können Sie einen Antrag stellen. Ausgenommen von der Anerkennung der Berufstätigkeit sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke.
● Eintragungsverfahren
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und die notwendige Qualifikation für die Ausübung erbracht haben, können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Das Verfahren gilt ebenso für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe, obgleich Sie hier keinen Qualifikationsnachweis erbringen müssen.
Um die Eintragung zu beantragen, füllen Sie den Eintragungsantrag aus und fügen Sie, soweit es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt, eine Kopie Ihres Qualifikationsnachweises bei (z.B. Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung).
Liegt Ihrer Handwerkskammer der Antrag vor und sind alle Unterlagen vollständig, werden Sie in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke / der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.
Mit der Eintragung erhalten Sie Ihre Handwerks- bzw. Gewerbekarte sowie eine Willkommensmappe mit allen notwendigen Informationen zu Ihrer Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer und sind dann zur rechtmäßigen Ausübung des jeweiligen Handwerks berechtigt.
● Notwendige Unterlagen für die Eintragung
Abhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens sind verschiedene Unterlagen vorzulegen:
- Betriebe, die als Einzelunternehmen geführt werden
-- Eintragungsantrag
-- Qualifikationsnachweis
Wenn Sie als Inhaber keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern einen Betriebsleiter anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:
-- Betriebsleitererklärung
-- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
-- Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung
-- Arbeitsvertrag
- Betriebe, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführt werden
-- Eintragungsantrag
-- Qualifikationsnachweis des jeweiligen Gesellschafters
-- Gesellschaftsvertrag
Wenn Sie als Gesellschafter keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern einen Betriebsleiter anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:
-- Betriebsleitererklärung
-- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
-- Nachweis zur Sozialversicherung
-- Arbeitsvertrag
- Betriebe, die als GmbH, Unternehmensgesellschaft (UG)(haftungsbeschränkt), AG,
OHG, KG, GmbH& Co.KG oder als andere inländische und ausländische
Gesellschaften geführt werden
-- Eintragungsantrag
-- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters (kann auch Geschäftsführer sein)
-- Betriebsleitererklärung (bei angestelltem Betriebsleiter zzgl. Arbeitsvertrag und Sozialversicherungsnachweis, sowie Qualifikationsnachweis)
-- Handelsregisterauszug
In allen Fällen kann die Gewerbeanmeldung nachgereicht werden, wenn ein Eintragungsantrag bereits eingereicht wurde.