● Was ist ein zulassungspflichtiges Handwerk?
Durch die Handwerksordnung (HwO) wird gesetzlich geregelt, was ein Handwerksbetrieb ist. Die HwO enthält in einer Anlage A ein Verzeichnis derjenigen 41 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Wird also ein Gewerbe der Anlage A vollständig oder wesentliche Tätigkeiten daraus als stehendes Gewerbe handwerksmäßig betrieben, ist eine vorgeschriebene Befähigung (z. B. Meisterprüfung) erforderlich.
Anlage A zur Handwerksordnung: Handwerke mit Meisterpflicht
1 Maurer und Betonbauer
2 Ofen- und Luftheizungsbauer
3 Zimmerer
4 Dachdecker
5 Straßenbauer
6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7 Brunnenbauer
8 Steinmetzen und Steinbildhauer
9 Stuckateure
10 Maler und Lackierer
11 Gerüstbauer
12 Schornsteinfeger
13 Metallbauer
14 Chirurgie Mechaniker
15 Karosserie- und Fahrzeugbauer
16 Feinwerkmechaniker
17 Zweiradmechaniker
18 Kälteanlagenbauer
19 Informationstechniker
20 Kraftfahrzeugtechniker
21 Landmaschinenmechaniker
22 Büchsenmacher
23 Klempner
24 Installateur und Heizungsbauer
25 Elektrotechniker
26 Elektromaschinenbauer
27 Tischler
28 Boots- und Schiffbauer
29 Seiler
30 Bäcker
31 Konditoren
32 Fleischer
33 Augenoptiker
34 Hörgeräteakustiker
35 Orthopädietechniker
36 Orthopädieschuhmacher
37 Zahntechniker
38 Friseure
39 Glaser
40 Glasbläser und Glasapparatebauer
41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
● Welche Tätigkeiten zählen nicht zum Handwerk?
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der HwO) als stehendes Gewerbe handwerksmäßig betreibt, benötigt dazu eine Befähigung (z. B. Meisterprüfung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind nicht alle in handwerklichen Berufsbildern aufgeführten Arbeiten von vornherein den Vorschriften der HwO zu unterwerfen, sondern nur solche, die den Kernbereich des entsprechenden Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
Keine wesentlichen Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 HwO) sind insbesondere solche, die
-- in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, oder
-- zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
-- nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Auch wenn unwesentliche handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden, kann eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründet sein. Das ist der Fall, sofern der Gewerbetreibende in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk seine Ausbildung über die Handwerkskammer absolviert hat oder der Gewerbetreibende an einer den Ausbildungsinhalten gleichenden ausbildungsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen hat und die unwesentliche Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht (§90 Abs. 2 HwO).
Beispiel:
Ein Bäckergeselle, der in seinem eigenen Backshop vorgefertigte Teigrohlinge zu Brötchen aufbäckt und verkauft gehört der Handwerkskammer an.
Keine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer wäre dann gegeben, sofern im Schwerpunkt nichthand-werkliche Tätigkeiten ausgeübt werden und eine fachliche Verbundenheit zur handwerklichen Tätigkeit fehlt.
Beispiel:
Ein Bäckergeselle, der selbständig eine Tankstelle führt und dort auch aus vorgefertigten Teigrohlingen aufgebackene Brötchen verkauft, gehört der Industrie- und Handelskammer an.
Diese Regelungen gelten aber nur für Gewerbetreibende, die nach dem 30.12.2003 ihr Gewerbe angemeldet haben.
● Kann man auch ohne Meisterprüfung handwerklich tätig werden?
Grundsätzlich wird in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
Es werden aber auch andere Prüfungen anerkannt. Industriemeister nach §46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz – BBiG – werden direkt in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ihre Prüfung gleichwertig mit der jeweiligen Handwerksmeisterprüfung ist (§7 Abs. 2 HwO).
Eingetragen werden auch Personen, die eine Abschlussprüfung einer deutschen Hochschule oder ein Diplom eines anderen EU-Mitgliedsstaates vorweisen können, sofern diese Abschlüsse gleichwertig sind.
Altgesellen können ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben, wenn sie eine entsprechende Gesellenprüfung und eine sechsjährige Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweisen können.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädiemechaniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker (§ 7 b HwO).
In besonders gelagerten Fällen kann die Eintragung in die Handwerksrolle auch über eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) erfolgen, die von der Handwerkskammer erteilt wird. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das Vorliegen eines Ausnahmefalls. Dieser setzt voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ausnahmefälle können beispielsweise sein: andere Prüfungen, Outsourcing, lange Wartezeiten, gesundheitliche Gründe oder körperliche Behinderung, Gelegenheit zur Betriebsübernahme, Ausübung einer Spezialtätigkeit, fortgeschrittenes Alter.
Werden Leistungen nicht für Dritte, sondern für das Hauptunternehmen erbracht, ist keine Befähigung erforderlich. Diese so genannten Hilfsbetriebe müssen aber der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienen. Hersteller und Importeure können die bei ihnen produzierten bzw. von ihnen eingeführten Produkte bei Dritten installieren, ohne dass eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgen muss (§ 3 Abs. 3 Ziffer 2 HwO).
Beispiel:
Der Aufbau von Einbauküchen sowie die Installation der Einbaugeräte (Herd, Spüle usw.) ist ohne Handwerksrolleneintrag möglich, wenn
- es sich bei dem Betrieb selbst um den Hersteller handelt oder
- der Betrieb durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens sich als Hersteller ausgibt oder
- der Betrieb selbst das Produkt in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat (Importeur) oder
- der Hersteller des Produkts nicht mehr festgestellt werden kann (z. B. importierte Ware aus
Fernost).
Neben den nichthandwerklichen bzw. Handelstätigkeiten sollen auch handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Ist das ohne Meister möglich?
Gemäß § 1 der HwO ist die selbständige Ausübung eines Handwerks bzw. wesentlicher Teiltätigkeiten eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet.
Eine Eintragung bzw. ein Meister ist nicht erforderlich, wenn handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze (§3 Abs. 2 HwO) ausgeführt werden. Ausschlaggebend ist, ob die zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten einen jährlichen Arbeitszeitraum von ca. 1.664 Stunden überschreiten.
Diese Regelung findet aber nur dann Anwendung, sofern die Voraussetzungen für einen handwerklichen Nebenbetrieb vorliegen. Ein Nebenbetrieb muss dem Zweck des Hauptbetriebes dienen und vom Umsatz her von untergeordneter Bedeutung sein. Wird die Unerheblichkeitsgrenze überschritten, muss der Inhaber oder ein Betriebsleiter die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für Reparaturarbeiten, die im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze ausgeführt werden, darf aber nicht geworben werden. Solche Verstöße werden regelmäßig wettbewerbsrechtlich abgemahnt.
● Kann man einen Meister einstellen?
Wer einen Handwerksbetrieb eröffnen will und die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle selbst nicht erfüllt, kann, unabhängig von der Rechtsform seines Unternehmens, einen Betriebsleiter mit den erforderlichen handwerklichen Voraussetzungen einstellen (§ 7 Abs. 1 HwO).
● Was sind handwerksähnliche Tätigkeiten? Was sind zulassungsfreie Handwerke?
Die Anlage B der HwO ist in zwei Abschnitte unterteilt. In Abschnitt 1 sind 53 Gewerbe aufgeführt, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können, in Abschnitt 2 sind 57 Gewerbe aufgeführt die als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Weder für die in Abschnitt 1 noch in Abschnitt 2 aufgeführten Gewerbe bedarf es einer Qualifikation. Ein Eintrag in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. der handwerksähnlichen Gewerbe ist ausreichend. Kein Eintrag ist erforderlich, sofern die Tätigkeiten einen Umsatzanteil von weniger als 50 % des Gesamtumsatzes ausmachen und eine fachliche Verbundenheit zum Hauptbetrieb gegeben ist.
Beispiele:
- In einem Kosmetikfachgeschäft werden neben Kosmetikprodukten auch kosmetische Behandlungen angeboten. Der Umsatz der handwerksähnlichen Leistung des Kosmetikers liegt aber unter 50 %
- In einem gastronomischen Betrieb wird Bier selbst hergestellt und über die Ladentheke verkauft. Der Umsatzanteil des zulassungsfreien Handwerks "Brauer und Mälzer" liegt aber unter 50%. Der Umsatzschwerpunkt liegt bei Speisen und anderen Getränken.
Werbung ist in jedem Fall erlaubt.
Anlage B1 zur Handwerksordnung: zulassungsfreie Handwerke (keine Meisterpflicht)
1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
2 Betonstein- und Terrazzohersteller
3 Estrichleger
4 Behälter- und Apparatebauer
5 Uhrmacher
6 Graveure
7 Metallbildner
8 Galvaniseure
9 Metall- und Glockengießer
10 Schneidwerkzeugmechaniker
11 Gold- und Silberschmiede
12 Parkettleger
13 Rolladen- und Jalousiebauer
14 Modellbauer
15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
16 Holzbildhauer
17 Böttcher
18 Korbmacher
19 Damen- und Herrenschneider
20 Textilgestalter (Sticker,Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
21 Modisten
22 Weber (weggefallen, Beruf wurde mit anderen zusammengelegt und umbenannt)
23 Segelmacher
24 Kürschner
25 Schuhmacher
26 Sattler und Feintäschner
27 Raumausstatter
28 Müller
29 Brauer und Mälzer
30 Weinküfer
31 Textilreiniger
32 Wachszieher
33 Gebäudereiniger
34 Glasveredler
35 Feinoptiker
36 Glas- und Porzellanmaler
37 Edelsteinschleifer und –graveure
38 Fotografen
39 Buchbinder
40 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
41 Siebdrucker
42 Flexografen
43 Keramiker
44 Orgel- und Harmoniumbauer
45 Klavier- und Cembalobauer
46 Handzuginstrumentenmacher
47 Geigenbauer
48 Bogenmacher
49 Metallblasinstrumentenmacher
50 Holzblasinstrumentenmacher
51 Zupfinstrumentenmacher
52 Vergolder
53 Schilder- und Lichtreklamehersteller
Anlage B2 zur Handwerksordnung: Handwerksähnliche Gewerbe (keine Meisterpflicht)
1 Eisenflechter
2 Bautentrocknungsgewerbe
3 Bodenleger
4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5 Fuger (im Hochbau)
6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
8 Betonbohrer und -schneider
9 Theater- und Ausstattungsmaler
10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
11 Metallschleifer und Metallpolierer
12 Metallsägen-Schärfer
13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
14 Fahrzeugverwerter
15 Rohr- und Kanalreiniger
16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
17 Holzschuhmacher
18 Holzblockmacher
19 Daubenhauer
20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21 Muldenhauer
22 Holzreifenmacher
23 Holzschindelmacher
24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
25 Bürsten- und Pinselmacher
26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
28 Fleckteppichhersteller
29 Klöppler (weggefallen, Beruf wurde mit anderen zusammengelegt und umbenannt)
30 Theaterkostümnäher
31 Plisseebrenner
32 Posamentierer (weggefallen, Beruf wurde mit anderen zusammengelegt und umbenannt)
33 Stoffmaler
34 Stricker (weggefallen, Beruf wurde mit anderen zusammengelegt und umbenannt)
35 Textil-Handdrucker
36 Kunststopfer
37 Änderungsschneider
38 Handschuhmacher
39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40 Gerber
41 Innerei-Fleischer (Kuttler)
42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
43 Fleischzerleger, Ausbeiner
44 Appreteure, Dekateure
45 Schnellreiniger
46 Teppichreiniger
47 Getränkeleitungsreiniger
48 Kosmetiker
49 Maskenbildner
50 Bestattungsgewerbe
51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52 Klavierstimmer
53 Theaterplastiker
54 Requisiteure
55 Schirmmacher
56 Steindrucker
57 Schlagzeugmacher