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WFG Wiki / BWL und Recht

Handwerksrecht -B-

● Was ist ein zulassungspflichtiges Handwerk?

Durch die Handwerksordnung (HwO) wird gesetzlich geregelt, was ein Handwerksbetrieb ist. Die HwO enthält in einer Anlage A ein Verzeichnis derjenigen 41 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Wird also ein Gewerbe der Anlage A vollständig oder wesentliche Tätigkeiten daraus als stehendes Gewerbe handwerksmäßig betrieben, ist eine vorgeschriebene Befähigung (z. B. Meisterprüfung) erforderlich.

Anlage A zur Handwerksordnung: Handwerke mit Meisterpflicht

Maurer und Betonbauer

Ofen- und Luftheizungsbauer

Zimmerer

Dachdecker

Straßenbauer

Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

Brunnenbauer

Steinmetzen und Steinbildhauer

Stuckateure

10 Maler und Lackierer

11 Gerüstbauer

12 Schornsteinfeger

13 Metallbauer

14 Chirurgie Mechaniker

15 Karosserie- und Fahrzeugbauer

16 Feinwerkmechaniker

17 Zweiradmechaniker

18 Kälteanlagenbauer

19 Informationstechniker

20 Kraftfahrzeugtechniker

21 Landmaschinenmechaniker

22 Büchsenmacher

23 Klempner

24 Installateur und Heizungsbauer

25 Elektrotechniker

26 Elektromaschinenbauer

27 Tischler

28 Boots- und Schiffbauer

29 Seiler

30 Bäcker

31 Konditoren

32 Fleischer

33 Augenoptiker

34 Hörgeräteakustiker

35 Orthopädietechniker

36 Orthopädieschuhmacher

37 Zahntechniker

38 Friseure

39 Glaser

40 Glasbläser und Glasapparatebauer

41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik

● Welche Tätigkeiten zählen nicht zum Handwerk?

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der HwO) als stehendes Gewerbe handwerksmäßig betreibt, benötigt dazu eine Befähigung (z. B. Meisterprüfung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind nicht alle in handwerklichen Berufsbildern aufgeführten Arbeiten von vornherein den Vorschriften der HwO zu unterwerfen, sondern nur solche, die den Kernbereich des entsprechenden Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). 

Keine wesentlichen Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 HwO) sind insbesondere solche, die 

-- in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, oder 

-- zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 

-- nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. 

Auch wenn unwesentliche handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden, kann eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründet sein. Das ist der Fall, sofern der Gewerbetreibende in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk seine Ausbildung über die Handwerkskammer absolviert hat oder der Gewerbetreibende an einer den Ausbildungsinhalten gleichenden ausbildungsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen hat und die unwesentliche Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht (§90 Abs. 2 HwO). 

Beispiel:

Ein Bäckergeselle, der in seinem eigenen Backshop vorgefertigte Teigrohlinge zu Brötchen aufbäckt und verkauft gehört der Handwerkskammer an. 

Keine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer wäre dann gegeben, sofern im Schwerpunkt nichthand-werkliche Tätigkeiten ausgeübt werden und eine fachliche Verbundenheit zur handwerklichen Tätigkeit fehlt.

Beispiel:

Ein Bäckergeselle, der selbständig eine Tankstelle führt und dort auch aus vorgefertigten Teigrohlingen aufgebackene Brötchen verkauft, gehört der Industrie- und Handelskammer an. 

Diese Regelungen gelten aber nur für Gewerbetreibende, die nach dem 30.12.2003 ihr Gewerbe angemeldet haben.

● Kann man auch ohne Meisterprüfung handwerklich tätig werden?

Grundsätzlich wird in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. 

Es werden aber auch andere Prüfungen anerkannt. Industriemeister nach §46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz – BBiG – werden direkt in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ihre Prüfung gleichwertig mit der jeweiligen Handwerksmeisterprüfung ist (§7 Abs. 2 HwO). 

Eingetragen werden auch Personen, die eine Abschlussprüfung einer deutschen Hochschule oder ein Diplom eines anderen EU-Mitgliedsstaates vorweisen können, sofern diese Abschlüsse gleichwertig sind. 

Altgesellen können ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben, wenn sie eine entsprechende Gesellenprüfung und eine sechsjährige Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweisen können. 

Ausgenommen von dieser Regelung sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädiemechaniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker (§ 7 b HwO). 

In besonders gelagerten Fällen kann die Eintragung in die Handwerksrolle auch über eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) erfolgen, die von der Handwerkskammer erteilt wird. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das Vorliegen eines Ausnahmefalls. Dieser setzt voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ausnahmefälle können beispielsweise sein: andere Prüfungen, Outsourcing, lange Wartezeiten, gesundheitliche Gründe oder körperliche Behinderung, Gelegenheit zur Betriebsübernahme, Ausübung einer Spezialtätigkeit, fortgeschrittenes Alter. 

Werden Leistungen nicht für Dritte, sondern für das Hauptunternehmen erbracht, ist keine Befähigung erforderlich. Diese so genannten Hilfsbetriebe müssen aber der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienen. Hersteller und Importeure können die bei ihnen produzierten bzw. von ihnen eingeführten Produkte bei Dritten installieren, ohne dass eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgen muss (§ 3 Abs. 3 Ziffer 2 HwO). 

Beispiel:

Der Aufbau von Einbauküchen sowie die Installation der Einbaugeräte (Herd, Spüle usw.) ist ohne Handwerksrolleneintrag möglich, wenn 

- es sich bei dem Betrieb selbst um den Hersteller handelt oder 

- der Betrieb durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens sich als Hersteller ausgibt oder 

- der Betrieb selbst das Produkt in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat (Importeur) oder 

- der Hersteller des Produkts nicht mehr festgestellt werden kann (z. B. importierte Ware aus 
   Fernost).

Neben den nichthandwerklichen bzw. Handelstätigkeiten sollen auch handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Ist das ohne Meister möglich? 

Gemäß § 1 der HwO ist die selbständige Ausübung eines Handwerks bzw. wesentlicher Teiltätigkeiten eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet.

Eine Eintragung bzw. ein Meister ist nicht erforderlich, wenn handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze (§3 Abs. 2 HwO) ausgeführt werden. Ausschlaggebend ist, ob die zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten einen jährlichen Arbeitszeitraum von ca. 1.664 Stunden überschreiten. 

Diese Regelung findet aber nur dann Anwendung, sofern die Voraussetzungen für einen handwerklichen Nebenbetrieb vorliegen. Ein Nebenbetrieb muss dem Zweck des Hauptbetriebes dienen und vom Umsatz her von untergeordneter Bedeutung sein. Wird die Unerheblichkeitsgrenze überschritten, muss der Inhaber oder ein Betriebsleiter die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für Reparaturarbeiten, die im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze ausgeführt werden, darf aber nicht geworben werden. Solche Verstöße werden regelmäßig wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

● Kann man einen Meister einstellen?

Wer einen Handwerksbetrieb eröffnen will und die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle selbst nicht erfüllt, kann, unabhängig von der Rechtsform seines Unternehmens, einen Betriebsleiter mit den erforderlichen handwerklichen Voraussetzungen einstellen (§ 7 Abs. 1 HwO).

● Was sind handwerksähnliche Tätigkeiten? Was sind zulassungsfreie Handwerke?

Die Anlage B der HwO ist in zwei Abschnitte unterteilt. In Abschnitt 1 sind 53 Gewerbe aufgeführt, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können, in Abschnitt 2 sind 57 Gewerbe aufgeführt die als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Weder für die in Abschnitt 1 noch in Abschnitt 2 aufgeführten Gewerbe bedarf es einer Qualifikation. Ein Eintrag in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. der handwerksähnlichen Gewerbe ist ausreichend. Kein Eintrag ist erforderlich, sofern die Tätigkeiten einen Umsatzanteil von weniger als 50 % des Gesamtumsatzes ausmachen und eine fachliche Verbundenheit zum Hauptbetrieb gegeben ist. 

Beispiele:

- In einem Kosmetikfachgeschäft werden neben Kosmetikprodukten auch kosmetische Behandlungen angeboten. Der Umsatz der handwerksähnlichen Leistung des Kosmetikers liegt aber unter 50 % 

- In einem gastronomischen Betrieb wird Bier selbst hergestellt und über die Ladentheke verkauft. Der Umsatzanteil des zulassungsfreien Handwerks "Brauer und Mälzer" liegt aber unter 50%. Der Umsatzschwerpunkt liegt bei Speisen und anderen Getränken. 

Werbung ist in jedem Fall erlaubt.

Anlage B1 zur Handwerksordnung: zulassungsfreie Handwerke (keine Meisterpflicht)

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

Betonstein- und Terrazzohersteller

Estrichleger

Behälter- und Apparatebauer

Uhrmacher

Graveure

Metallbildner

Galvaniseure

Metall- und Glockengießer

10 Schneidwerkzeugmechaniker

11 Gold- und Silberschmiede

12 Parkettleger

13 Rolladen- und Jalousiebauer

14 Modellbauer

15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher

16 Holzbildhauer

17 Böttcher

18 Korbmacher

19 Damen- und Herrenschneider

20 Textilgestalter (Sticker,Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)

21 Modisten

22 Weber (weggefallen, Beruf wurde mit anderen zusammengelegt und umbenannt)

23 Segelmacher

24 Kürschner

25 Schuhmacher

26 Sattler und Feintäschner

27 Raumausstatter

28 Müller

29 Brauer und Mälzer

30 Weinküfer

31 Textilreiniger

32 Wachszieher

33 Gebäudereiniger

34 Glasveredler

35 Feinoptiker

36 Glas- und Porzellanmaler

37 Edelsteinschleifer und –graveure

38 Fotografen

39 Buchbinder

40 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker

41 Siebdrucker

42 Flexografen

43 Keramiker

44 Orgel- und Harmoniumbauer

45 Klavier- und Cembalobauer

46 Handzuginstrumentenmacher

47 Geigenbauer

48 Bogenmacher

49 Metallblasinstrumentenmacher

50 Holzblasinstrumentenmacher

51 Zupfinstrumentenmacher

52 Vergolder

53 Schilder- und Lichtreklamehersteller

Anlage B2 zur Handwerksordnung: Handwerksähnliche Gewerbe (keine Meisterpflicht)

Eisenflechter

Bautentrocknungsgewerbe

Bodenleger

Asphaltierer (ohne Straßenbau)

Fuger (im Hochbau)

Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)

Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)

Betonbohrer und -schneider

Theater- und Ausstattungsmaler

10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung

11 Metallschleifer und Metallpolierer

12 Metallsägen-Schärfer

13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)

14 Fahrzeugverwerter

15 Rohr- und Kanalreiniger

16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)

17 Holzschuhmacher

18 Holzblockmacher

19 Daubenhauer

20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

21 Muldenhauer

22 Holzreifenmacher

23 Holzschindelmacher

24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

25 Bürsten- und Pinselmacher

26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung

27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

28 Fleckteppichhersteller

29 Klöppler (weggefallen, Beruf wurde mit anderen zusammengelegt und umbenannt)

30 Theaterkostümnäher

31 Plisseebrenner

32 Posamentierer (weggefallen, Beruf wurde mit anderen zusammengelegt und umbenannt)

33 Stoffmaler

34 Stricker (weggefallen, Beruf wurde mit anderen zusammengelegt und umbenannt)

35 Textil-Handdrucker

36 Kunststopfer

37 Änderungsschneider

38 Handschuhmacher

39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen

40 Gerber

41 Innerei-Fleischer (Kuttler)

42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)

43 Fleischzerleger, Ausbeiner

44 Appreteure, Dekateure

45 Schnellreiniger

46 Teppichreiniger

47 Getränkeleitungsreiniger

48 Kosmetiker

49 Maskenbildner

50 Bestattungsgewerbe

51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)

52 Klavierstimmer

53 Theaterplastiker

54 Requisiteure

55 Schirmmacher

56 Steindrucker

57 Schlagzeugmacher

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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