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WFG Wiki / BWL und Recht

Körperschaftsteuer -J-

Sonderbetriebsvermögen / Mitunternehmerschaft

● Definition: Mitunternehmerschaft

Eine Mitunternehmerschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen (Mitunternehmer) zur gemeinsamen Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb.

Mitunternehmerschaft ist ein rein steuerrechtlicher Begriff. Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft Mit-Unternehmerrisiko trägt und Mit-Unternehmerinititative entfalten kann.

Der Gewinn einer Mitunternehmerschaft wird nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und verfahrensrechtlich nach § 179, § 180 AO gesondert und einheitlich für alle Beteiligten ermittelt und auf die Mitunternehmer verteilt.

Mitunternehmer ist, wer

- Mitunternehmerrisiko, bzw. -chance trägt: Darunter ist die Teilhabe am Erfolg bzw. 
   Misserfolg des Unternehmens zu verstehen. Deutlich wird dies insbesondere durch die
   Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Gesellschaft.

- Mitunternehmerinitiative entfalten kann: Darunter ist die Teilhabe an unternehmerischen
   Entscheidungen zu verstehen. Deutlich wird dies durch die Ausübung von Stimm- Kontroll-
   und Widerspruchsrechten. Dabei genügt die Stellung eines Kommanditisten.

Beide Merkmale können jedoch im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. 

Beispiele:

  • Gesellschafter einer gewerblich tätigen GbR, OHG, KG
  • Unterbeteiligter an einem Gesellschaftsanteil, der eine Mitunternehmerschaft begründet
  • Berufsausübungsgemeinschaft
  • Gemeinschaftspraxis
  • Sozietät
  • Bürogemeinschaft
  • Partnerschaftsgesellschaft

● Definition: Sonderbetriebsvermögen

Die Sonderbilanz weist das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter aus, hierbei ist zu unterscheiden in Sonderbetriebsvermögen I und Sonderbetriebsvermögen II. Für die Sonderbilanz spielt diese Unterscheidung keine Rolle, sie dient jedoch der Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen ist. Sonderbetriebsvermögen sind im Grundsatz Wirtschaftsgüter die notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft sind, sich jedoch im bürgerlich-rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter (und nicht der Gesellschaft) befinden. 

Als Sonderbetriebsvermögen I wird Betriebsvermögen bezeichnet, das der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wird.

Beispiel:

  • Überlassung eines Grundstücks (Bürogebäude) im Eigentum des Gesellschafters Gustav an die Mitunternehmerschaft Gerd und Gustav GmbH und Co. KG.
  • Überlassung eines Grundstücks (Bürogebäude) im Eigentum der Gesellschafter Gustav und Gerd an die Mitunternehmerschaft Gerd und Gustav GmbH und Co. KG.
  • Überlassung eines Grundstücks (Bürogebäude) im Eigentum der Gesellschafter Gustav und Gerd an die Mitunternehmerschaft Gerd, Gerdi und Gustav GmbH und Co. KG.

Als Sonderbetriebsvermögen II wird Betriebsvermögen bezeichnet, das der Begründung und Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Mitunternehmerschaft dient.

Beispiel:

  • Gustav musste seinen Anteil an der KG über die Bank finanzieren, das zugehörige Darlehen ist Sonderbetriebsvermögen II.
  • Gustav hält einen Anteil an der Haftungs-GmbH, dieser Anteil wird nur gehalten, um dem Gesellschaftsanteil zu dienen.

● Sonderbetriebseinnahme / Sonderbetriebsausgaben

Im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen entstehen Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben.

Beispiel 1:

  • Gustav überlässt der Gesellschaft ein Bürogebäude und erhält hierfür 10.000 € Miete.
  • Die Miete ist Betriebsausgabe der Gesellschaft, sie mindert das Ergebnis der Gesamthandelsbilanz (−10.000 €).
  • Die Miete ist zugleich Sonderbetriebseinnahme des Gustav, sie erhöht sein Betriebsvermögen und damit das Ergebnis der Sonderbilanz (+10.000 €).
  • Die Mietzahlung wirkt jedoch nicht auf die steuerliche Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft (−10.000 € +10.000 € = 0 €).
  • Hatte die Mitunternehmerschaft ein Steuerbilanzergebnis von 100.000 €, hat sie weiterhin einen Gewinn von 100.000 €, davon entfallen 10.000 € auf eine Sondervergütung für Gustav und 90.000 € auf den Gesamthandelsgewinn, zu verteilen unter den Gesellschaftern.

Beispiel 2:

  • Gustav entstehen durch das Bürogebäude Kosten von 4.000 € (Grundsteuer, Darlehenszinsen, etc.).
  • Diese Kosten sind Sonderbetriebsausgaben des Gustav; sie mindern seinen Gewinn.
  • Es verbleibt der Gesamthandelsgewinn bei (100.000 € − 10.000 € =) 90.000 €, der Gewinn aus der Sonderbilanz Gustav vermindert sich jedoch auf (10.000 € − 4.000 € =) 6.000 €.
  • Die Mitunternehmerschaft hat damit einen steuerbilanziellen Gewinn von (90.000 € + 6.000 €=) 96.000 €. Davon entfallen auf Sonderbilanz Gustav 6.000 € und Gesamthandelsgewinn 90.000 €, zu verteilen unter den Gesellschaftern.

Stiller Gesellschafter

echter stiller Gesellschafter

unechter stiller Gesellschafter

keinen Einfluss auf die Gesellschaftz.B. noch für die Gesellschaft tätig
Einkünfte aus Kapitalvermögen;
 § 20 (1) Nr. 4 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetriebe; 
§ 15 EStG

 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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