Sonderbetriebsvermögen / Mitunternehmerschaft
● Definition: Mitunternehmerschaft
Eine Mitunternehmerschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen (Mitunternehmer) zur gemeinsamen Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb.
Mitunternehmerschaft ist ein rein steuerrechtlicher Begriff. Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft Mit-Unternehmerrisiko trägt und Mit-Unternehmerinititative entfalten kann.
Der Gewinn einer Mitunternehmerschaft wird nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und verfahrensrechtlich nach § 179, § 180 AO gesondert und einheitlich für alle Beteiligten ermittelt und auf die Mitunternehmer verteilt.
Mitunternehmer ist, wer
- Mitunternehmerrisiko, bzw. -chance trägt: Darunter ist die Teilhabe am Erfolg bzw.
Misserfolg des Unternehmens zu verstehen. Deutlich wird dies insbesondere durch die
Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Gesellschaft.
- Mitunternehmerinitiative entfalten kann: Darunter ist die Teilhabe an unternehmerischen
Entscheidungen zu verstehen. Deutlich wird dies durch die Ausübung von Stimm- Kontroll-
und Widerspruchsrechten. Dabei genügt die Stellung eines Kommanditisten.
Beide Merkmale können jedoch im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein.
Beispiele:
● Definition: Sonderbetriebsvermögen
Die Sonderbilanz weist das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter aus, hierbei ist zu unterscheiden in Sonderbetriebsvermögen I und Sonderbetriebsvermögen II. Für die Sonderbilanz spielt diese Unterscheidung keine Rolle, sie dient jedoch der Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen ist. Sonderbetriebsvermögen sind im Grundsatz Wirtschaftsgüter die notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft sind, sich jedoch im bürgerlich-rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter (und nicht der Gesellschaft) befinden.
Als Sonderbetriebsvermögen I wird Betriebsvermögen bezeichnet, das der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wird.
Beispiel:
Als Sonderbetriebsvermögen II wird Betriebsvermögen bezeichnet, das der Begründung und Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Mitunternehmerschaft dient.
Beispiel:
● Sonderbetriebseinnahme / Sonderbetriebsausgaben
Im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen entstehen Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben.
Beispiel 1:
Beispiel 2:
Stiller Gesellschafter | |
echter stiller Gesellschafter | unechter stiller Gesellschafter |
keinen Einfluss auf die Gesellschaft | z.B. noch für die Gesellschaft tätig |
Einkünfte aus Kapitalvermögen; § 20 (1) Nr. 4 EStG | Einkünfte aus Gewerbebetriebe; § 15 EStG |