Die GewO unterscheidet systematisch zwischen stehendem Gewerbe (Titel II, §§ 14-52), Reisegewerbe (Titel III, §§ 55-61a) und Marktgewerbe sowie Messen und Ausstellungen (Titel IV, §§ 64-71b).
Die meisten gewerblichen Tätigkeiten (etwa der Verkauf von Waren) können auf alle drei Arten ausgeübt werden.
Jeder Titel der GewO ist in sich geschlossen, d.h. die Vorschriften des Titels sind nur für die entsprechende Gewerbeart anwendbar, sofern nicht die GewO ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Beispiel:
Die §§ 14, 35 GewO sind nur für erlaubnisfreies stehendes, nicht aber für erlaubnisfreies Reisegewerbe anwendbar; für dieses finden sich inhaltsgleiche Regelungen in §§ 55c, 59 GewO.
● Stehendes Gewerbe
Ein stehendes Gewerbe ist gekennzeichnet durch die Existenz einer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO). Der Begriff der gewerblichen Niederlassung orientiert sich an Art. 4 Nr. 5 der RL 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie, DLRL).
Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 5 DLRL: „, Niederlassung‘ (ist) die tatsächliche Ausübung einer (…) wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungs-erbringung tatsächlich ausgeübt wird.“
● Reisegewerbe
Für das Vorliegen eines Reisegewerbes ist neben dem Fehlen der gewerblichen Niederlassung die gewerbsmäßige Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung entscheidend (vgl. § 55 Abs. 1 GewO), da die Kunden vor den Gefahren durch eine Überrumpelung geschützt werden sollen.
Beispiele:
Vertrieb von Zeitschriften an der Haustür ist Reisegewerbe, nicht hingegen die gewerblich veranstaltete Tupper-Party, die regelmäßig bestellt wird.
● Märkte
§§ 64 ff. GewO regeln etwa Fragen der Festsetzung von Märkten (z.B. Wochen- oder Weihnachtsmärkten) und des Rechts zur Teilnahme. Der Katalog der festsetzungsfähigen Veranstaltungen ist abschließend.