Wer kennt das nicht:„Ich habe die Allgemeinen Geschäfts- und die Lieferbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiere sie“. Dies findet sich vielerorts im täglichen Geschäftsverkehr als sogenanntes „Kleingedruckte“ oder umgangssprachlich als „AGBs“ wieder.
Was sind überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen?
AGB sind vorformulierte Bedingungen des Vertrages, die bei Abschluss von einer Vertragspartei (vom Verwender) der anderen Partei gestellt werden. Eine Vorformulierung setzt voraus, dass die Vertragsbedingungen nicht für jeden Fall individuell ausgehandelt worden sind, sondern kategorisch für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sind. Laut Rechtsprechung kommt es aber auf die tatsächliche mehrfache Verwendung nicht an. Es genügt, wenn der Vertrag das Potenzial hat, für eine Vielzahl von Geschäften zu wirken. In der Praxis wird für die meisten formularhaften Verträge mittlerweile davon ausgegangen, dass diese als AGB gewertet werden.
Voraussetzung für die Gültigkeit
Voraussetzung für die Gültigkeit der AGB ist, dass der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweist. Erst dann sind sie gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen. Das bedeutet für das Sichtbarmachen der AGB, zum Beispiel auf einem Bestellschein oder einem Vertragsformular, dass der Durchschnittskunde den Hinweis selbst bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen darf.
Bei mündlichem Vertragsabschluss muss die Anwendbarkeit der AGB ebenfalls ausdrücklich erwähnt werden. In allen anderen Fällen sind die AGB nicht rechtswirksam in den Vertrag eingebracht!
Weitere Voraussetzungen
Auch wenn die Hinweispflicht zwischen Verwender und Unternehmer nicht ganz so streng gehandhabt wird wie gegenüber Verbrauchern, empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, stets auf die AGB aufmerksam zu machen.
Online-Handel und AGB
Auch im Online-Geschäft sind AGB gang und gäbe. Hier gelten jedoch Sondervorschriften. Bei der Einbeziehung in den Vertrag sollte man (technisch) sicherstellen, dass der Vertragspartner die AGB einsehen kann und ihre Kenntnis bestätigt. Dabei reicht die potenzielle Wahrnehmung aus, so etwa, wenn ein Online-Kunde nur per Mausklick die Klauseln der AGB überblättern kann.
Zudem muss vom Verwender gewährleistet sein, dass der Vertragspartner die AGB abrufen und in wiedergabefähiger Form abspeichern kann.
Es herrscht ansonsten das Verständlichkeitsgebot. Die Regelungen müssen so formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann. Selbstverständlich müssen sie zudem (z. B. ohne Lupe) lesbar sein.
Allgemein gilt für den Inhalt von AGB:
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten Punkte wie Vertragsabschluss, Preis, Zahlungsmodalitäten, Lieferung und Verzug, Mängelhaftung, Haftung und Eigentumsvorbehalt (bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsache) geregelt werden.
Die Verwendung birgt für Unternehmer nicht nur Chancen, sondern auch etliche Risiken. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinfachen zwar den Geschäftsverkehr für die Unternehmen, jedoch sollten die verwendeten Klauseln einer genauen Überprüfung unterzogen und konkret auf ihr Unternehmen zugeschnitten werden. Daher ist es wichtig, sich grundlegend über die Verwendung und Einbeziehung von AGB zu informieren, um auch die richtige Anwendung in der Praxis gewährleisten zu können.