Einkommensteuer -J-
Die Grundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer ist jeweils die Summe der Einkünfte eines Kalenderjahres.
Auf der Basis dieser Einkommen wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt, das letztendlich die Höhe der Steuerschuld bestimmt:
Ermittlung der Steuerschuld | |
| Einnahmen aus den einzelnen Einkunftsarten | |
- | Werbekosten bzw. Betriebsausgaben |
- | eventuelle Freibeträge |
= | Einkünfte (als Überschuss oder Verlust) |
- | Sonderausgaben |
- | außergewöhnliche Aufwendungen |
= | zu versteuerndes Einkommen |
x | Steuertarif |
= | Einkommensteuer und eventuell Kirchensteuer |
Die Einkommensteuer wird im Veranlagungsverfahren erhoben.
- Liegen steuerpflichtige Einkünfte vor, so muss der Steuerpflichtige grundsätzlich bis zum 31. Juli des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres eine Steuererklärung abgeben.
- Auf der Grundlage der Gesamteinkünfte setzt das Finanzamt die für das vergangene Jahr zu zahlende Einkommensteuer fest; der Steuerpflichtige wird zur Einkommensteuer veranlagt. Auf die zu zahlende Einkommensteuer werden bereits geleistete Vorauszahlungen angerechnet. Gleichzeitig setzt das Finanzamt fest, welche Vorauszahlungen der Steuerpflichtige zukünftig auf die Einkommensteuer zu leisten hat. Die Höhe richtet sich dabei grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergab.
- Der Steuerpflichtige bezahlt einen eventuellen Fehlbetrag an das Finanzamt nach oder er erhält eine teilweise Rückzahlung seiner Steuern.
- Der Steuerpflichtige leistet vierteljährlich seine Vorauszahlungen an das Finanzamt. Wahlweise kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kurzveranlagung sowie eine zweijährige Abgabe vereinbart werden.