Örtliche Zuständigkeit (§ 14 UWG)
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
Beispiel
Obwohl Verein X in Hessen sitzt wird seine Unterlassungsklage gegen das Berliner Unternehmen Y vorm Landgericht Berlin verhandelt.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von dem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.
Beispiel
Die Unterlassungsklage des Vereins X aus Hessen gegen das Berliner Unternehmen Y wegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung, die in Sachsen begangen wurde (Plakatwerbung) wird vorm Landgericht Sachsen verhandelt.