Klassische Eingriffe sind etwa Vorschriften über Ladenschlusszeiten. Daneben kommen auch mittelbare Eingriffe in Betracht. Solche setzen voraus, dass die Maßnahme eine subjektiv oder objektiv berufsregelnde Tendenz aufweist.
Eine subjektiv berufsregelnde Tendenz liegt vor, wenn der Staat zielgerichtet eine berufliche Betätigung beeinträchtigt oder unterbindet (final). Solche Maßnahmen sind etwa das Erfordernis einer bestandenen Prüfung als Voraussetzung für die Aufnahme eines Berufs (Staatsexamen für den Rechtsanwalt).
Demgegenüber spricht man von einer objektiv berufsregelnden Tendenz, wenn die staatliche Maßnahme bei berufsneutraler Zielsetzung unmittelbare oder gewichtige mittelbare Auswirkungen auf den Beruf hat. Um eine Ausuferung zu vermeiden, muss die Norm dabei schwerpunktmäßig Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden.
Im Prüfungsaufbau könnte man bereits hier die Eingriffsarten der Drei-Stufen-Theorie darstellen und die vorliegende Art benennen, genauso ist es aber auch möglich, die gesamte Drei-Stufen-Theorie nur in der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu prüfen.
Die Eingriffsarten gliedern sich in drei Stufen:
Die 1. Stufe regelt dabei das „wie“ der Berufsausübung (Berufsausübungsregelung).
Die 2. und 3. Stufe legen dagegen fest, „ob“ jemand den Beruf überhaupt ausüben darf (Berufswahlregelung).