Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG)
(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von dem gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
Beispiel
Bei einer systematischen Füllmengenunterscheidung (statt 1 Liter immer nur 985 ml), muss das Unternehmen den durch diese Maßnahme erwirtschafteten Gewinn bei Anspruch auf Gewinnabschöpfung an den Bundeshaushalt abführen.
(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
Beispiel
Um nicht doppelt belastet zu werden, darf das Unternehmen, dessen Gewinn abgeschöpft wird, die Leistungen anrechnen, die er bereits aufgrund des Wettbewerbsverstoßes an Dritte oder an den Staat erbracht hat.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Beispiel
BGB § 430 Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
Beispiel
Ersatz der Gebühren, die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalt entstandenen sind, wenn ein Mitbewerber einen Rechtsanwalt für die Abmahnung eingeschaltet hat.
Voraussetzungen:
- Ein vorsätzlicher Verstoß gegen das UWG
- Dieser Verstoß muss zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern zu einem Gewinn geführt haben.
Grund für diesen Anspruch ist der Vorsatz, dass sich ein Verstoß gegen das UWG nicht lohnen darf. Das heißt, der Gewinn der vorsätzlich unlauteren Wettbewerbshandlung soll nicht bei dem werbenden Unternehmen verbleiben. Anspruchsberechtigt sind Wettbewerbsvereine, Verbrauchervereine und lndustrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern, nicht die Wettbewerber und auch nicht der einzelne Verbraucher.
Der Gewinn ist an den Bundeshaushalt abzuführen. Der Klagende muss zunächst dem Bundesverwaltungsamt mitteilen (S 10 UWG, Abs. 5), wenn er einen Gewinnabschöpfungsanspruch geltend macht. Wenn dieser erfolgreich ist, kann der Klagende den Ersatz seiner für die Anspruchsverfolgung erforderlichen Aufwendungen von Bundesverwaltungsamt verklagen, wobei der Anspruch der Höhe nach auf den abgeschöpften Gewinn beschränkt ist.
(5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.