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WFG Wiki / BWL und Recht

Private Versicherungen -J-

Die Steuer und die betriebliche Krankenversicherung

● Wie werden die Zuschüsse zur betrieblichen Krankenversicherung versteuert?

Die steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung ist maßgeblich davon abhängig, wie die Zuschüsse gewährt werden und wie die betriebliche Krankenkasse im Unternehmen gehandhabt wird. 

- Zuschüsse als Sachlohn

Sofern die Aufwendungen als Sachlohn vorliegen, der Arbeitnehmer also keine Geldsumme ausgehändigt bekommt, werden diese als beitragsfreier Arbeitslohn definiert. In der Folge werden sie nicht besteuert. An dieser Stelle ist die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge zu berücksichtigen. Die Sachzuschüsse fallen in diesen Topf.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren davon, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der betrieblichen Krankenversicherung auftritt und somit keine Geldzahlung an den Mitarbeiter erfolgt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es möglich, die Zuschüsse zur betrieblichen Krankenversicherung bis zur Freigrenze in Höhe von 50 Euro steuerfrei zu erhalten, was auch für damit verbundene Sozialabgaben gilt.

- Zuschüsse als Barlohn

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber einen Geldzuschuss auszahlt und dafür verlangt, dass der Mitarbeiter einen eigenständigen Versicherungsvertrag mit einem Krankenversicherer abschließen. Ein solcher Barlohn ist zwangsläufig zu versteuern.

● Die Sachbezugsfreigrenze

Wird die betriebliche Krankenversicherung als Sachlohn gewährt, kann die sog. Sachbezugsfreigrenze oder auch 50-Euro-Grenze genutzt werden. Dafür gelten jedoch bestimmte Bedingungen.

Bedingungen für die Sachbezugsfreigrenze sind:

- Die 50-Euro-Freigrenze gilt pro Monat und pro Mitarbeiter

- Sie kann nur genutzt werden, wenn ein Sachbezug vorliegt und der Arbeitgeber als
   Versicherungsnehmer auftritt (siehe vorherigen Abschnitt)

- Sofern die Beitragszahlungen die Grenze übersteigen, liegt ein steuer- und
   beitragspflichtiger Arbeitslohn vor

- Wenn der Mitarbeiter (statt der Arbeitgeber) der Versicherungsnehmer ist, liegt ebenfalls
   ein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn – unabhängig der 50-Euro-Grenze

Sofern alle Voraussetzungen zur Steuerfreiheit entsprechend der 50-Euro-Freigrenze erfüllt sind, entstehen weder dem Mitarbeiter noch dem Arbeitgeber irgendwelche Kosten. Wird die Freigrenze von 50 Euro durch weitere Sachbezüge überschritten, ist unter Umständen eine Splittung notwendig. So kann eine Möglichkeit geschaffen werden, dass nur ein Teil der Sachbezüge versteuert werden muss.

Achtung:

Bedenken Sie, dass eine Krankenversicherung ihre Beiträge in der Zukunft auch erhöhen kann. Sollte Ihnen als Arbeitgeber die 50-Euro-Freigrenze besonders wichtig sein, sollten Sie darauf schon vor Vertragsabschluss achten.

● Besteuerungsmodelle der betrieblichen Krankenversicherung 

Bei der Überschreitung der 50-Euro-Grenze oder wenn die Zuschüsse zur betrieblichen Krankenversicherung als Barlohn ausgewiesen werden, kommt es zur Besteuerung, und zwar des gesamten Beitrages zur betrieblichen Krankenversicherung (nicht nur auf den Teil, der die Freigrenze überschreitet). Dabei kann und muss der Arbeitgeber zwischen drei Varianten der Besteuerung wählen. Die gewählte Variante der Besteuerung hat sowohl Einfluss auf den Arbeitgeber als auch auf den Arbeitnehmer.

Zur Auswahl stehen diese drei Modelle:

- Individuelle Besteuerung
- Nettolohnversteuerung
- Pauschalversteuerung

Die Entscheidung der Besteuerung liegt aber stets beim Arbeitgeber. Weder der Versicherungspartner noch der Arbeitnehmer haben in Sachen Besteuerung ein Weisungsrecht.

- Individuelle Besteuerung

Bei der individuellen Besteuerung wir die betrieblichen Krankenversicherung als Barlohn gehandhabt. Das wird wiederum auch als geldwerter Vorteil definiert. Der geldwerte Vorteil entsteht dem Arbeitnehmer, der bei diesem Modell steuerliche Mehrbelastungen erfährt: Das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers wird um den individuellen Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung durch den Arbeitgeber erhöht. Das nun höhere Bruttoeinkommen führt folglich zu einer Mehrbelastung bei der Lohnsteuer und zu höheren Sozialabgaben. Der Mitarbeiter trägt diese Kosten selbst, wodurch sich sein Nettoeinkommen reduziert.

-- Mehrbelastung für den Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber trägt bei dieser Variante lediglich den bKV-Beitrag sowie den regulären Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung – zumindest bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Der administrative Aufwand ist überschaubar und entsteht durch die angepasste Gehaltsabrechnung.

Die steuerliche Mehrbelastung trägt bei diesem Modell der Arbeitnehmer. Wie stark diese Belastung tatsächlich ausfällt und um wieviel sich das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers genau reduziert, ist von seiner Steuerklasse abhängig:

a) Zahlt der Arbeitnehmer einen niedrigen Steuersatz, fällt auch die steuerliche
     Mehrbelastung auf das Bruttoeinkommen geringer aus.

b) Alleinstehende Singles hingegen würden, insbesondere mit hohem Einkommen,
     die größte Mehrbelastung erfahren.

-- Modell wird selten genutzt

Das Modell der individuellen Besteuerung wird in der Praxis nur selten genutzt, da es für Arbeitnehmer ausgesprochen unattraktiv ist. Die zusätzliche Belastung über Steuern und Sozialabgaben hebt die eigentlichen Vorteile der betrieblichen Krankenversicherung für den Arbeitnehmer teilweise sogar auf.

- Nettolohnbesteuerung

Bei der Nettolohnversteuerung bekommt der Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung auf sein Bruttoeinkommen. Die Erhöhung des Bruttogehalts berücksichtigt den Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung sowie anfallende Steuern und Abgaben, wird im Rahmen der Lohnabrechnung des Mitarbeiters bereits lohnversteuert und anschließend um den bKV-Beitrag korrigiert. Das Ergebnis ist ein unverändertes Nettogehalt.

-- Keine Belastung für den Arbeitnehmer

Effektiv trägt damit der Arbeitgeber alle Steuern und Sozialabgaben, die im Zuge der betrieblichen Krankenversicherung anfallen. Folglich fällt sein finanzieller Aufwand hoch aus, während der Arbeitnehmer keinerlei finanzielle Belastung erfährt. Der administrative Aufwand ist auch bei diesem Modell überschaubar, da die Verrechnung standardmäßig über die Gehaltsabrechnung stattfindet.

Dennoch ist es erforderlich, den Nettolohnsteuersatz für jeden Mitarbeiter individuell zu berechnen. So wird sichergestellt, dass sich das Nettogehalt durch die Erhöhung des Bruttogehalts nicht verändert. Die Verrechnung ist aber schnell erledigt und stellt die Buchhaltung selbst in kleinen und mittelständischen Unternehmen vor keinen großen Zeitaufwand.

- Pauschalbesteuerung

Wie anhand der Bezeichnung bereits deutlich wird, findet eine Pauschalisierung statt. Diese bezieht sich auf die anfallende Lohnsteuer, die für alle betroffenen Mitarbeiter über einen einheitlichen Satz berechnet wird. So ist es Arbeitgebern möglich, eine größere Anzahl von Mitarbeitern und bKV-Versicherten zu erfassen, ohne für jeden Arbeitnehmer individuelle Berechnungen anstellen zu müssen. Im Zuge dessen übernimmt der Arbeitgeber im Regelfall auch die Beiträge zur Sozialversicherung. In der Praxis tritt nur sehr selten der Fall ein, dass Unternehmen diese stattdessen durch den Arbeitnehmer zahlen lassen.

-- Beide Seiten profitieren

Anders als bei den bisherigen Varianten, erscheint der Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung nicht mehr in der Gehaltsabrechnung. Er wird lediglich, für Mitarbeiter letztlich nicht einsehbar, im internen Lohnkonto des jeweiligen Angestellten erfasst. Für Arbeitnehmer entsteht kein oder nur ein sehr geringer finanzieller Aufwand, für Arbeitgeber ein normaler bis höherer Aufwand, der aber geringer als bei der Nettolohnversteuerung ausfällt. Für Unternehmen, die ausreichend viele Mitarbeiter in der betrieblichen Krankenversicherung erfassen und somit die Zustimmung für dieses Modell vom Finanzamt erhalten, verspricht diese Variante daher steuerliche Vorteile.

Hinweis:

Unternehmen dürfen nur auf die Pauschalversteuerung zurückgreifen, wenn diese zuvor beim für das Unternehmen zuständigen Finanzamt bewilligt wurde. Dafür setzt das Finanzamt eine gewisse Mindestanzahl an Versicherten in der betrieblichen Krankenversicherung voraus – meistens mindestens 20 Angestellte. Eine Pauschalisierung sonstiger Bezüge, der bKV-Beitrag inbegriffen, ist bis zu 1.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr möglich.

-- Finanzielle Mehrbelastung beim Arbeitgeber

Bei der Pauschalversteuerung übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung. Wie hoch die Mehrbelastung für den Arbeitgeber tatsächlich ausfällt und wann auch der Arbeitnehmer einen Teil übernimmt, hängt von der Handhabung der Sozialversicherungsbeiträge ab.

Beispiel: Variante A

Der Arbeitnehmer (AN) und der Arbeitgeber (AG) übernehmen jeweils ihren Anteil an den Sozialversicherungsabgaben. Dem Arbeitnehmer entstehen Mehrkosten durch diese Übernahme, der Arbeitgeber kann seine reduzierten Kosten über die Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

 

Kosten

gezahlt von

bKV-Beitrag

20 €

AG

Lohnsteuer pauschal

   7 €

AG

Sozialversicherungsbeitrag

   4 €

AN

Sozialversicherungsbeitrag

   4 €

AG

So entsteht eine Belastung für den Arbeitnehmer von 4 € und eine Belastung für den Arbeitgeber von 31 €.

Beispiel: Variante B

Der Arbeitgeber trägt die kompletten Sozialversicherungsbeiträge. Dies ist in der Praxis üblich, obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Die pauschale Lohnsteuer ist hier durch den Anteil an der Sozialversicherung höher. 

 

Kosten

gezahlt von

bKV-Beitrag

20 €

AG

Lohnsteuer pauschal

   8 €

AG

Sozialversicherungsbeitrag

   0 €

AN

Sozialversicherungsbeitrag

   8 €

AG

Auf diese Weise entsteht für den Arbeitnehmer eine Belastung von 0 €, für den Arbeitgeber eine monatliche Belastung von 36 €. Diese Belastung kann der Arbeitgeber weiterhin steuermindernd in den Betriebsausgaben erfassen.

Arbeitgeber können die von ihnen übernommenen Gesamtkosten für die betriebliche Krankenversicherung als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. So wirkt sich die bKV im Nachhinein steuermindernd aus. Dadurch fällt auch die effektive Belastung für die bKV geringer aus.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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