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Private Versicherungen -R-

Die gesetzliche Rentenversicherung (Basisvorsorge)

Die Basisversorgung ist die erste Schicht der Altersvorsorge in Deutschland und beinhaltet mehrere Rentenprodukte. Diese haben mehrere Besonderheiten. Sie:

- sind nur eingeschränkt vererbbar
- sind nicht beleihbar, übertragbar, veräußerbar, kapitalisierbar
- unterliegen der nachgelagerten Besteuerung

„Nachgelagerte Besteuerung“ bedeutet, dass die Beiträge während der Ansparphase von der Steuer abgesetzt, aber die Auszahlungen besteuert werden. Die Basisversorgung beinhaltet die folgenden gesetzliche Rentenversicherung, die staatlich geförderte Basisrente bzw. Rürup-Rente und die Altersvorsorge über berufsständische Versorgungswerke und die landwirtschaftliche Alterskasse.

● So funktioniert die gesetzliche Rentenversicherung

Alle Arbeitnehmer zahlen jeden Monat einen Anteil ihres Bruttolohns (derzeit 18,6 Prozent) in die gesetzliche Rentenversicherung ein, wobei der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge trägt. Die Beiträge der gegenwärtigen Einzahler werden dabei für die Renten der ehemaligen Einzahler verwendet (Umlageverfahren). Die Rentenhöhe hängt davon ab, wie hoch die im Verlauf des Arbeitslebens eingezahlten Beiträge waren.

Die Deutsche Rentenversicherung führt für alle Versicherten je ein Konto, auf dem alle für die Rente relevanten Daten (Phasen der Arbeitslosigkeit, Erziehungszeiten, etc.) gespeichert werden. Wenn Sie überprüfen wollen, ob alle wichtigen Informationen erfasst sind, können Sie die Einsicht in Ihren Versicherungsverlauf anfordern. Auf der Seite der Rentenversicherung können Sie auch mehr über verschiedene Möglichkeiten der Altersvorsorge nachlesen.

Selbständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, aber dies muss in den ersten fünf Jahren der Selbständigkeit geschehen.

● Die Rentenformel

Die Höhe der Rente hängt von verschiedenen Faktoren und gesetzlichen Vorgaben ab. Die Deutsche Rentenversicherung nutzt für die Berechnung der gesetzlichen monatlichen Rente folgende Rentenformel:

Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenfaktor

- Entgeltpunkte

Für die Ermittlung der Entgeltpunkte wird jährlich der Durchschnittsverdienst aller Versicherten miteinander verglichen. Einen Entgeltpunkt erhält, wessen Einkommen genau dem Durchschnittsverdienst entspricht. Wer mehr verdient, erhält mehr, wer weniger verdient, bekommt weniger Punkte.

- Zugangsfaktor

Über den Zugangsfaktor fließen eventuelle Zu- und Abschläge in die Rentenberechnung ein. Zuschläge gibt es, wenn man länger als bis zum Regelrentenalter arbeitet. Abschläge gibt es, wenn man schon vorher in Rente geht. Diese betragen 0,3 Prozent pro Monat, maximal 10,8 Prozent.

- Aktueller Rentenwert

Der Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt wert ist. In Westdeutschland beträgt er 34,19 Euro, in Ostdeutschland 33,47 Euro (Stand 2022) – bis 2024 sollen die Renten vollständig angeglichen sein.

- Rentenfaktor

Wie der Name sagt, spielt hier die Rentenart eine Rolle. Je nach Rentenart ist der Faktor unterschiedlich hoch.

-- Altersrenten, Renten wegen voller Erwerbsminderung und Erziehungsrenten: Faktor 1
-- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung: Faktor 0,5
-- Vollwaisenrenten: Faktor 0,2
-- Halbwaisenrenten: Faktor 0,1
-- Witwenrenten: Faktor 0,55 oder 0,6

● Die Rentenarten

Je nachdem, um welche Art der Rente es sich handelt, variieren die Höhe und die Voraussetzungen der Rentenzahlungen.

- Altersrente

Die Bedingungen für die Auszahlung einer regulären Altersrente sind, dass das Rentenalter erreicht und über mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt wurde (das ist die sogenannte Wartezeit oder Mindestversicherungszeit).

- Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrenten dienen der sozialen Sicherheit von Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen entweder nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Die Bedingung für die Auszahlung ist, dass die betroffene Person mindestens 5 Jahre lang in der Deutschen Rentenversicherung versichert war und mindestens 3 Jahre lang Beiträge gezahlt hat. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Rentenversicherung davon überzeugt ist, dass sich die Arbeitsfähigkeit im alten oder einem anderen Job durch Reha-Maßnahmen, welche die Rentenversicherung auch finanziert, nicht vollständig oder zumindest teilweise wiederherstellen lässt.

- Renten für Hinterbliebene

Folgende Personen haben unter Umständen einen Anspruch auf eine Rente für Hinterbliebene:

- Ehe- und Lebenspartner einer verstorbenen Person – je nach Alter, Erwerbsfähigkeit und
   Verantwortung für eine eventuelles gemeinsames Kind kann es sich um eine kleine
   Witwenrente (25 Prozent der Rente des Verstorbenen für maximal 2 Jahre) oder eine große
   Witwenrente (55 Prozent der Rente des Verstorbenen) handeln.

- Minderjährige oder noch in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Personen, die ein oder
   beide Elternteile verloren haben erhalten 10 bis 20 Prozent der Rente des/der verstorbenen
   Elternteile, entweder bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder, im Fall einer noch nicht
   beendeten Ausbildung, eines Freiwilligendienstes oder einer Behinderung, bis maximal zum 
   27. Lebensjahr. Das ist die Halb- oder Vollwaisenrente. Das gilt für alle Kinder, die im
   Haushalt des Verstorbenen lebten und überwiegend von ihm unterhalten wurden, es muss 
   sich also nicht um leibliche Kinder handeln.

- Geschiedene Partner können eine Erziehungsrente erhalten, falls die Ehe nach dem 30. Juni
   1977 geschieden wurde und sie später keine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen
   sind und sie ein minderjähriges eigenes Kind oder Kind des Partners (auch Stief-, Pflege-,
   Enkel- oder Geschwisterkind) erziehen. Bei einem behinderten Kind ist das Alter irrelevant.

- Wurde die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, ist unter Umständen eine Witwenrente für
   Geschiedene möglich.

Einkünfte werden in der Regel oberhalb eines Freibetrags auf Hinterbliebenenrenten angerechnet.

- Renten für Schwerbehinderte

Wer eine schwere Behinderung, also einen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent, hat und mindestens 35 Jahre lang in der Rentenversicherung versichert war, kann 2 Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, ohne dass es Abschläge gibt, und mit Abschlägen von maximal 10,8 Prozent bis zu 5 Jahre vorher.

● Finanzierung der Rente

Wer heute in die Rentenversicherung einzahlt, finanziert damit die Renten der gegenwärtigen Rentner-Generation. Hinzu kommen Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Arbeitnehmer zahlen derzeit 9,3 Prozent von ihrem Bruttolohn in die gesetzliche Rente ein. Ebenfalls 9,3 Prozent zahlt der Arbeitgeber

● Renteneintrittsalter

Geburtsjahr

Regelrentenalter

1953

65 Jahre + 7 Monate

1954

65 Jahre + 8 Monate

1955

65 Jahre + 9 Monate

1856

  65 Jahre + 10 Monate

1957

  65 Jahre + 11 Monate

1958 

66 Jahre

1959

66 Jahre + 2 Monate

1960

66 Jahre + 4 Monate

1961

66 Jahre + 6 Monate

1962

66 Jahre + 8 Monate

1963

   66 Jahre + 10 Monate

ab 1964

67 Jahre

Für Rentenansprüche gibt es eine Wartezeit– also eine Mindestversicherungszeit, in der in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde. Diese wird in Monaten gemessen. Je nachdem, um welche Art der Rente es sich handelt, kann die Wartezeit 5 – 45 Jahre betragen.

● Weitere Formen der Basisvorsorge

- Staatlich geförderte Basisrente („Rürup-Rente“)

Die Rürup-Rente empfiehlt sich besonders für Selbständige und Gutverdiener. Selbständige und Freiberufler sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und können nicht von der staatlichen Förderung für die Riester-Rente profitieren können. Die Rürup-Rente gibt ihnen die Möglichkeit, trotzdem mit staatlicher Förderung für das Alter vorzusorgen. In der Ansparphase gibt es hohe Steuererstattungen, wenn man viel einzahlt.

- Berufsständische Versorgungswerke

Einige kammerfähige Berufe – z.B. Ärzte, Apotheker, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Ingenieure – haben ihr eigenes System der Altersversorgung. Diese selbst verwalteten Versorgungswerke zahlen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten an ihre Mitglieder. Sie finanzieren sich aus Mitgliedsbeiträgen und Investitionen und zahlen im Durchschnitt höhere Renten als die gesetzliche Rentenversicherung.

- Landwirtschaftliche Alterskasse

Die landwirtschaftliche Alterskasse, auch Alterssicherung der Landwirte, ist eine berufsständische gesetzliche Alterssicherung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst- und Gartenbau. Sie ist als Ergänzung zu anderen Formen der Altersvorsorge konzipiert, und versichert neben landwirtschaftlichen Unternehmern auch deren Ehepartner und mitarbeitende Familienangehörige. Sie zahlt Alters-, Erwerbminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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