Geschmacksmuster schützen ausschließlich neue, eigentümliche und gewerbliche Muster und Modelle, die zwei- oder dreidimensional sein können und sich durch ästhetisch wahrnehmbare Farb- und/oder Formgestaltung auszeichnen müssen.
Im Vordergrund steht somit „Eigentümliche“ Gestaltung des Gegenstandes und nicht die technische Ausgestaltung.
Geschmacksmuster entstehen erst durch Anmeldung und Hinterlegung beim Paten- und Markenamt.
Das Geschmacksmusterrecht ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und dient dem Schutz von Designs. Es gewährt dem Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ein zeitlich befristetes Monopolrecht, das es ihm ermöglicht, Dritten die Nutzung seines Designs zu untersagen. In Deutschland ist das Geschmacksmusterrecht im Designgesetz (DesignG) geregelt.
Schutzanforderung
Um als Geschmacksmuster geschützt werden zu können, muss das Design bestimmte Anforderungen erfüllen. Im Wesentlichen sind dies:
Neuheit
Ein Design gilt als neu, wenn es sich von bisher bekannten Designs unterscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bekannte Design in Deutschland oder einem anderen Land geschützt ist. Entscheidend ist, ob es im Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters bereits öffentlich bekannt war.
Eigenart
Die Eigenart eines Designs ist gegeben, wenn es sich in den wesentlichen Merkmalen von anderen Designs unterscheidet. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an, den das Design bei einem informierten Benutzer hervorruft. Ein Design gilt dann als eigenartig, wenn der informierte Benutzer es von anderen Designs aufgrund seiner Gestaltung als individuell wahrnimmt.
Offenbarungsgrundsatz
Der Offenbarungsgrundsatz besagt, dass ein Design nur geschützt werden kann, wenn es im Zeitpunkt der Anmeldung bereits offenbart wurde. Offenbarung bedeutet dabei, dass das Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, zum Beispiel durch Veröffentlichungen, Ausstellungen oder durch den Verkauf von Produkten, die das Design tragen.
Die Offenbarung darf jedoch nicht länger als zwölf Monate vor dem Anmeldetag erfolgt sein. Diese Frist dient dem Schutz des Designers, der sein Design zunächst testen oder vermarkten möchte, bevor er es schützen lässt.
Kein Ausschlussgrund
Ein Design darf nicht geschützt werden, wenn einer der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt. Dazu gehören unter anderem:
Laufzeit des Geschmackmusterschutzes
Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt in der Regel 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Dabei ist zu beachten, dass der Schutz auf fünfjährige Schutzabschnitte beschränkt ist, die jeweils durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr erneuert werden müssen.
Nähere Einzelheiten zum Geschmacksmusterschutzgesetz (Designgesetz) finden Sie:
https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/BJNR039010004.html