Navigation überspringen
WFG Wiki / BWL und Recht

Gewerberecht -C-

Der Begriff „Gewerbe“ bestimmt den Anwendungsbereich des Gewerberechts und der Gewerbefreiheit. 

Er findet sich auch in anderen Rechtsgebieten, z.B. im Steuerrecht

(„Gewerbesteuer“) und im Strafrecht („gewerbsmäßiger Diebstahl“, „gewerbsmäßige Hehlerei“). 

Eine einheitliche Begriffsbildung verbindet sich damit aber nicht. Vielmehr ist der steuerrechtliche Gewerbebegriff am Einnahmezweck des Steuerrechts, der strafrechtliche Begriff der „Gewerbsmäßigkeit“ an der besonderen Verwerflichkeit und Strafwürdigkeit solcher Tätigkeiten orientiert. 

Der Begriff „Gewerbe“ im Sinne des Gewerberechts ist deshalb eigenständig zu bestimmen.

Die GewO setzt den Begriff voraus, definiert ihn aber nicht. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung haben aber schon lange eine Definition entwickelt. Diese ist recht allgemein gehalten, so dass auch neue wirtschaftliche Tätigkeiten immer wieder unter den Gewerbebegriff subsumiert oder aus ihm ausgeschlossen werden können.

Definition:

Ein Gewerbe ist eine erlaubte, auf Dauer angelegte oder fortgesetzte, selbständige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit, die nicht Urproduktion, freier Beruf oder die Verwaltung oder Nutzung eigenen Vermögens ist.

Diese Definition weist vier positive Merkmale auf, die unter dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit, und drei Merkmale, die unter dem Begriff der Gewerbsfähigkeit zusammengefasst werden. Die Prüfungsreihenfolge ist nicht logisch vorgegeben.

● Gewerbsmäßigkeit

- Dauerhaftigkeit bzw. Fortsetzung 

Dauerhaft oder fortgesetzt wird eine Tätigkeit betrieben, wenn sie nicht nur einmalig oder vorübergehend ausgeführt wird. Nicht erforderlich ist die ununterbrochene Ausübung, ein saisonaler Betrieb (z.B. einer Eisdiele) reicht grundsätzlich aus. 

Wird die Tätigkeit zum ersten Mal ausgeübt, kommt es für die Dauerhaftigkeit darauf an, ob Wiederholungs- oder Fortsetzungsabsicht besteht.

Beispiel:

Ein einmaliger Ticketverkauf vor einem Fußballspiel, wenn bestimmte Indizien für eine Wiederholungsabsicht sprechen.

- Selbständigkeit 

Selbständig wird eine Tätigkeit ausgeübt, wenn sie in eigenem Namen, in eigener Verantwortlichkeit und auf eigene Rechnung erfolgt. 

Indizien für eigene Verantwortlichkeit sind persönliche Unabhängigkeit, insbesondere Weisungsfreiheit bei der Ausführung der Tätigkeit und die Möglichkeit, über die Gestaltung der Tätigkeit sowie die Zeiteinteilung frei zu verfügen.

Das Kriterium der Selbständigkeit dient vor allem der Abgrenzung von Gewerbetreibenden zu Arbeitnehmern im Anstellungsverhältnis und zu Stellvertretern.

Beispiele:

Pächter oder Franchisenehmer, die selbst das unternehmerische Risiko tragen.

Die Einordnung der „Selbständigkeit“ kann im Arbeitsrecht und im Gewerberecht auseinanderfallen. 

Der Zweck des Arbeitsschutzes und der sozialen Sicherung kann die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung im Arbeits- und Sozialrecht erfordern; der Zweck der Wirtschaftsüberwachung kann es gleichzeitig rechtfertigen, diese Tätigkeit gewerberechtlich als selbständige Tätigkeit einzuordnen und sie den gewerberechtlichen Bindungen zu unterwerfen.

§ 14 Abs. 1 GewO nennt das Merkmal der Selbständigkeit zusätzlich zum Gewerbebegriff. Hier ist unklar, ob sich das Merkmal auf die ausgeübte Tätigkeit oder auf den Gewerbebetrieb (in Abgrenzung zur unselbständig betriebenen Zweigstelle) beziehen soll. In der Kommentierung der Vorschrift wird beides vertreten.

- Erlaubt sein 

Die Tätigkeit darf nicht gesetzlich verboten und (so die herrschende Auffassung) nicht sittenwidrig sein.

Beispiele:

Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB), bestimmtes Glücksspiel (§ 284 StGB), gewerbsmäßiger Kreditwucher (§ 320d StGB) oder der Handel mit Organen und Geweben (§ 17 TransplG)

Sittenwidrig ist eine Tätigkeit, die dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ bzw. den „sozial-ethischen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft“ widerspricht.

Vereinzelt wird die Sittenwidrigkeit auch als „soziale Unwertigkeit“ bezeichnet.

Das Merkmal ist allerdings in rechtsstaatlich bedenklicher Weise unbestimmt. Der Maßstab der „guten Sitten“ ist ungenau und führt u.U. je nach Zeit und Ort zu unterschiedlichen Ergebnissen. Auch entscheidet erfahrungsgemäß nicht die Bevölkerung, sondern die Verwaltung und Gerichtsbarkeit über die „Sittenwidrigkeit“ einer Tätigkeit. 

Ein Tätigkeitsverbot ohne gesetzliche Grundlage ist auch mit Blick auf

die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (vgl. Art. 20 Abs. 1, 3 GG) problematisch, da wesentliche Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sind.

Auch in der konkreten Handhabung hat sich die Kategorie „Sittenwidrigkeit“ nicht unbedingt bewährt, weshalb sie sehr zurückhaltend gehandhabt werden muss.

Beispiele:

Bejaht wurde Sittenwidrigkeit in der Vergangenheit u.a. bei Swinger-Clubs, Prostitution, Peep Shows, Laser-Drome, Paintball-Spielen. Geprüft und verneint wurde sie bei gewerblichen Samenbanken und Astrologie.

- Gewinnerzielungsabsicht

Die Tätigkeit muss zwar nicht mit Gewinn, aber mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden. 

Die Erwirtschaftung von Gewinn (als Einnahmenüberschuss nach Deckung der Betriebskosten) ist ein Indiz für die Absicht der Gewinnerzielung. 

An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es bei ehrenamtlichen Tätigkeiten und bei Liebhabereien. 

Ist Staatstätigkeit auf Erfüllung öffentlicher Aufgaben angelegt, fehlt es ebenfalls an der Gewinnerzielungsabsicht (z.B. kommunale Abfallbeseitigung, städtisches Wasserwerk). 

Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit wird hingegen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben (z.B. Staatsbrauerei Rothaus AG, Betrieb eines kommunalen Parkhauses).

Sind aus einer Tätigkeit Gewinne nur in sehr geringer Höhe zu erwarten, entspricht nach einer Auffassung in der Literatur das Gesamtbild der Tätigkeit nicht dem eines Gewerbes. Eine solche „Bagatellgrenze“ ist aber nicht nur schwer zu bestimmen, sondern auch überflüssig.

● Gewerbsfähigkeit

- Keine Urproduktion

Kein Gewerbe ist eine Tätigkeit zur Gewinnung roher Naturerzeugnisse, die auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens und der sonstigen Natur beruht und damit der Urproduktion zuzuordnen ist. Historisch erklärt sich die Herausnahme der Land- und Forstwirtschaft aus dem Gewerberecht mit der Notwendigkeit einer von Grund und Boden sowie Witterung und Jahreszeiten abhängigen Arbeitszeit-gestaltung, die mit gewerberechtlichen Anforderungen an den Arbeitsschutz nicht vereinbar war. 

Neben der Landwirtschaft zählen Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, das Sammeln wilder Früchte, Tierzucht, Jagd, Fischerei und Bergbau zur Urproduktion (vgl. auch die unsystematische und nicht abschließende Aufzählung in § 6 GewO).

Außerdem sind von der Urproduktion die erste Verarbeitungsstufe (Eigenproduktion von Saft und Wein aus selbst angebauten Früchten) sowie der Verkauf von Ur- und Eigenprodukten (Verkauf von Weihnachtsbäumen durch eine Baumschule; Verkauf von eigenen Produkten eines biologischen Landwirtschaftsbetriebs in einem ´“Hofladen“) erfasst.

Umstritten ist die Einordnung moderner Agrar- und Tiermastbetriebe, da in diesen Fällen die Urproduktion kaum noch witterungsabhängig betrieben wird. Der Streit hat keine große praktische Bedeutung, da § 6 Satz 2 GewO die „Viehzucht“ generell vom Anwendungsbereich des Gewerberechts ausnimmt.

- Kein freier Beruf

Auch „freie Berufe“ sind aus dem Gewerberecht ausgenommen (und auch von der Gewerbesteuer befreit). 

Als „freier Beruf“ werden wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten oder Dienstleistungen höherer Art bezeichnet, die eine höhere Bildung (etwa ein Hochschulstudium) erfordern. Entscheidend ist dabei nicht, welchen Bildungsabschluss die ausführende Person hat, sondern welchen Abschluss die gerade ausgeübte Tätigkeit objektiv erfordert. Beispiele finden sich wiederum in § 6 GewO.

Beispiele:

Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer; Musiker; Unterrichtstätigkeit, sofern Dienstleistung höherer Art; Kunstmalerei

- Keine Verwaltung oder Nutzung eigen Vermögens

Nichtgewerblich ist schließlich eine Tätigkeit, die nach ihrem Gesamtbild unter Berücksichtigung der Intensität des Gewinnstrebens nur auf die Verwaltung oder Nutzung eigenen Vermögens ausgelegt ist. Dieses Abgrenzungsmerkmal nimmt Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der GewO heraus, deren Gefahrenpotential gering ist, weil die Schwelle zu einer nachhaltigen Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr nicht überschritten wird. Häufig fehlt es in solchen Fällen schon an der Absicht der Gewinnerzielung oder der Dauerhaftigkeit.

Beispiele:

Betrieb von Ferienwohnungen in kleinem Umfang; Verwaltung eines Mietshauses aus Familienbesitz

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

Vielleicht auch interessant?

Abschreibung (AfA)

Im Rechnungswesen bezeichnet man die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen, die bei Anlage- oder Umlaufvermögensgegenständen auftreten, als Abschreibung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

- Was sind überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen? -

Alternative Finanzierung -A-

- Finanzierung im Wandel -

Alternative Finanzierung -B-

- Crowdfunding -

Alternative Finanzierung -C-

- Factoring - Keine Zahlungsausfälle -

Alternative Finanzierung -D-

- Leasing - Statt kaufen und finanzieren -

Alternative Finanzierung -E-

- Mietkauf - Erst mieten, dann kaufen -

Alternative Finanzierung -F-

- Borrowing Base. Eine Alternative zum klassischen Betriebsmitteldarlehen -

Alternative Finanzierung -G-

- Business Angels – Mehr als nur Geldgeber -

Alternative Finanzierung -H-

- Lieferantenkredit – Eine teure Finanzierungsalternative -

Alternative Finanzierung -I-

- Einkaufsfinanzierung einmal anders -

Arbeitsrecht -A-

- Allgemeines zum Arbeitsrecht -

Arbeitsrecht -B-

- Normenhierarchie im Arbeitsrecht -

Arbeitsrecht -C-

- Abgrenzung: Werksvertrag-Dienstvertrag-Arbeitsvertrag -

Arbeitsrecht -D-

- Arbeitsentgelte -

Arbeitsrecht -E-

- Die wichtigsten Rechte und Pflichten -

Arbeitsrecht -F-

- Der Arbeitsvertrag -

Arbeitsrecht -G-

- Beendigung des Arbeitsverhältnissses -

Arbeitsrecht -H-

- Der Ausbildungsvertrag -

Arbeitsrecht -I-

- Die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses -

Arbeitsrecht -J-

- Rechtsgrundlagen der Ausbildung -

Arbeitsrecht -K-

- Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbilders -

Arbeitsrecht -L-

- Besonderheiten im Jugendschutzgesetz -

Arbeitsrecht -M-

- Der Betriebsrat -

Arbeitsrecht -N-

- Mitbestimmung von Jugend- und Ausbildungsvertretung -

Arbeitsrecht -O-

- Das Arbeitsgericht -

Arbeitsrecht -P-

- Das Tarifvertragsrecht -

Arbeitsrecht -Q-

- Aufbau und Wirkung des Tarifvertrages -

Arbeitsrecht -R-

- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz -

Arbeitsrecht -S-

- Befristete Arbeitsverhältnisse -

Arbeitsrecht -T-

- Schwerbehinderte Arbeitnehmer -

Arbeitsrecht -U-

- Mutterschutz und Elternzeit -

Arbeitsrecht in der Unternehmenskrise -A-

Maßnahmen im Sanierungsfall

Arbeitsrecht in der Unternehmenskrise -B-

Maßnahmen im Insolvenzfall

Arbeitsrecht in der Unternehmenskrise -C-

Betriebsübernahme (§ 613 a BGB)

Arbeitsrecht in der Unternehmenskrise -D-

Tipps für Arbeitnehmer

Berufsrecht -A-

- Berufsfreiheit -

Berufsrecht -B-

- Schutzbereich der Berufsfreiheit -

Berufsrecht -C-

- Eingriff in die Berufsfreiheit -

Berufsrecht -D-

- Beschränkungen der Berufsfreiheit -

Berufsrecht -E-

- Berufsrecht der freien Berufe -

Berufsrecht -F-

- Berufsverbot -

Betriebliche Steuern -A-

- Umsatzsteuer -

Betriebliche Steuern -B-

- Gewerbesteuer -

Betriebliche Steuern -C-

- Lohnsteuer -

Betriebliche Steuern -D-

- Grundsteuer -

Betriebliche Versicherungen -A-

- Aufbau eines Risikomanagements -

Betriebliche Versicherungen -B-

- Betriebliche Absicherung, ein unbedingtes Muss! -

Betriebliche Versicherungen -C-

- Betriebshaftpflichtversicherung -

Betriebliche Versicherungen -D-

- Produkthaftpflichtversicherung -

Betriebliche Versicherungen -E-

- Umwelthaftpflichtversicherung -

Betriebliche Versicherungen -F-

- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung -

Betriebliche Versicherungen -G-

- Vertrauensschadenversicherung -

Betriebliche Versicherungen -H-

- Berufshaftpflichtversicherung -

Betriebliche Versicherungen -I-

- Betriebliche Rechtschutzversicherung -

Betriebliche Versicherungen -J-

- Betriebsunterbrechungsversicherung -

Betriebliche Versicherungen -K-

- Betriebsunterbrechungsversicherung für Maschinen -

Betriebliche Versicherungen -L-

- Betriebliche Versicherungen -

Betriebliche Versicherungen -M-

- Ertragsausfallversicherung -

Betriebliche Versicherungen -N-

- Cyper-Versicherung -

Betriebliche Versicherungen -O-

- Elektronik-Versicherung -

Betriebliche Versicherungen -P-

- Feuerversicherung -

Betriebliche Versicherungen -Q-

- Gewerbegebäudeversicherung -

Betriebliche Versicherungen -R-

- Geschäftsinhaltsversicherung -

Betriebliche Versicherungen -S-

- Schlüsselkraftversicherung -

Betriebliche Versicherungen -T-

- Sonstige Sachversicherung -

Betriebliche Versicherungen -U-

- Versicherungstechnische Aspekte: Versicherungsvertrag -

Betriebliche Versicherungen -V-

- Versicherungstechnische Aspekte: Schadensregulierung -

Betriebliche Versicherungen -W-

- Versicherungstechnische Aspekte: Ermittlung der Deckungssumme -

Betriebliche Versicherungen -X-

- Versicherungstechnische Aspekte: Die wichtigsten Wertebegriffe der Versicherer -

Das Arbeitnehmererfindungsrecht

Unter dem Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen alle dienstlichen technischen Erfindungen von abhängig Beschäftigten in Unternehmen oder im öffentlichen Dienst, auch an Universitäten und staatlichen Forschungseinrichtungen

Das betriebliche Gesundheitsmanagement

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) ist die systematische und zielorientierte Steuerung aller betrieblichen Prozesse

Das Lieferkettengesetz

Wer ist betroffen?

Das Patentanmeldeverfahren -A-

Die Behörden des gewerblichen Schutzes

Das Patentanmeldeverfahren -B-

Das nationale Anmeldeverfahren

Das Patentanmeldeverfahren -C-

-Das europäische Anmeldeverfahren-

Das Patentanmeldeverfahren -D-

-Das Weltanmeldeverfahren (PCT-Verfahren)-

Das Patentanmeldeverfahren -E-

- Der Patentanwalt -

Das Schutzrecht als Wirtschaftsgut

- Das Verbietungsrecht -

Datenschutz im Unternehmen

Bei nicht Beachtung der Datenschutzgrundverordnung drohen empfindliche Strafen!

Der Insolvenzplan als Instrument einer Firmensanierung -A-

- Der Insolvenzplan -

Der Insolvenzplan als Instrument einer Firmensanierung -B-

- Die Bestandteile des Insolvenzplans -

Der Insolvenzplan als Instrument einer Firmensanierung -C-

- Muster eines Insolvenzplans -

Der Insolvenzplan als Instrument einer Firmensanierung -D-

- Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens -

Der Insolvenzplan als Instrument einer Firmensanierung -E-

- Sanierungseffekte eines Insolvenzplans -

Der Liquiditätskompass -A-

- Die BWA-Auswertung -

Der Liquiditätskompass -B-

- Basiswissen Bilanzanalyse -

Der Liquiditätskompass -C-

- Eine Bilanzanalyse am praktischen Beispiel -

Der Liquiditätskompass -D-

- Die Liquiditätsplanung -

Die Durchsetzung von Schutzrechten -A-

Der Schutzinhaber

Die Durchsetzung von Schutzrechten -B-

Der Schutz Dritter vor ungerechtfertigten Schutzrechten

Ehevertrag

- Eine Maßnahme zur Unternehmenssicherung -

Einkommensteuer -A-

Allgemeines zur Einkommensteuer

Einkommensteuer -B-

Die sieben Einkunftsarten

Einkommensteuer -C-

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Einkommensteuer -D-

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Einkommensteuer -E-

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkommensteuer -F-

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkommensteuer -G-

Einkünfte aus Gewerbebetriebe

Einkommensteuer -H-

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkommensteuer -I-

Sonstige Einkünfte

Einkommensteuer -J-

Ermittlung der Steuerschuld

Einkommensteuer -K-

Steuerfreie und steuerermäßigte Einkommen

Einkommensteuer -L-

Werbekosten

Einkommensteuer -M-

Sonderausgaben

Einkommensteuer -N-

Außergewöhnliche Belastungen

Einkommensteuer -O-

Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Einkommensteuer -P-

Sachbezüge

Einkommensteuer -Q-

Veranlagungsformen

Einkommensteuer -R-

Einkommensbesteuerung von Personengesellschaften

Finanzierungsinstrumente in der Unternehmenskrise -A-

Betriebliche Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der Liquidität

Finanzierungsinstrumente in der Unternehmenskrise -B-

Liquiditätszufuhr durch Eigenkapital

Finanzierungsinstrumente in der Unternehmenskrise -C-

Die Unterstützung der Hausbank

Forderungsmanagement bei KMUs -A-

- Begriffsbestimmung -

Forderungsmanagement bei KMUs -B-

-Aufgaben des Forderungsmanagements-

Forderungsmanagement bei KMUs -C-

- Kundenverhalten -

Forderungsmanagement bei KMUs -D-

- Die Bonitätsprüfung der Kunden -

Forderungsmanagement bei KMUs -E-

- Sicherung von Forderungen -

Forderungsmanagement bei KMUs -F-

- Der Einzug von Forderungen. Forderungsverzug -

Forderungsmanagement bei KMUs -G-

- Der Einzug von Forderungen. Verzugszinsen und Ersatz Verzögerungsschaden -

Forderungsmanagement bei KMUs -H-

- Der Einzug von Forderungen. Das außergerichtliche Mahnverfahren -

Forderungsmanagement bei KMUs -I-

- Der Einzug von Forderungen. Das Inkasso-Mahnverfahren -

Forderungsmanagement bei KMUs -J-

- Der Einzug von Forderungen. Das gerichtliche Mahnverfahren -

Forderungsmanagement bei KMUs -K-

- Der Einzug von Forderungen. Das europäische Mahnverfahren

Forderungsmanagement bei KMUs -L-

- Zehn Tipps für ein stabiles Forderungsmanagement -

Gewerberecht -A-

-Systematik der Gewerbeordnung-

Gewerberecht -B-

-Gewerbefreiheit-

Gewerberecht -D-

-Gewerbeanzeigen-

Gewerberecht -E-

-Pflichten bei der Gewerbeausübung-

Gewerberecht -F-

-Erlaubnispflichtige Gewerbe-

Gewerberecht -G-

-Überwachungsbedürftige Gewerbe-

Gewerberecht -H-

-Reisegewerbe-

Gewerberecht -J-

-Aufstellen von Automaten-

Gewerberecht -K-

-Überwachung von Gewerbebetrieben-

Gewerberecht -L-

-Gewerbeuntersagung-

Gewerberecht -M-

-Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit aus anderen EU-Staaten-

Gewerbliche Schutzrechte -A-

- Wirtschaftliche Bedeutung-

Gewerbliche Schutzrechte -B-

- Übersicht: Gewerbliche Schutzrecht -

Gewerbliche Schutzrechte -C-

- Die nationalen Schutzrechte. Das Patent -

Gewerbliche Schutzrechte -D-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Gebrauchsmusterschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -E-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Markenschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -F-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Geschmacksmusterschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -G-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Topographienschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -H-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Urheberschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -I-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Sorten- und Artenschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -J-

- Die Auslandschutzrechte. Das Europapatent -

Gewerbliche Schutzrechte -K-

- Die Auslandschutzrechte. Das europäische Gemeinschaftspatent -

Gewerbliche Schutzrechte -L-

-Die Auslandschutzrechte. Das Weltpatent-

Insolvenzrecht -A-

- Kleine Einführung -

Insolvenzrecht -B-

- Historie -

Insolvenzrecht -C-

- Gliederung Insolvenzordnung -

Insolvenzrecht -D-

- Insolvenzgründe -

Insolvenzrecht -E-

- Das Insolvenzverfahren -

Insolvenzrecht -F-

- Der Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens -

Insolvenzrecht -G-

- Wichtige Begriffe des Insolvenzverfahrens -

Insolvenzrecht -H-

- Sonstige Problemfälle -

Insolvenzrecht -I-

- Besonderheiten der Verbraucherinsolvenz -

Kapitalertragsteuer

- Was ist die Kapitalertragsteuer? -

Körperschaftsteuer -A-

- Steuerpflicht -

Körperschaftsteuer -B-

- Verdeckte Gewinnausschüttung -

Körperschaftsteuer -C-

- Verdeckte Einlagen -

Körperschaftsteuer -D-

- Abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen -

Körperschaftsteuer -E-

- Berechnung der Körperschaftsteuer -

Körperschaftsteuer -F-

- Gewinnermittlung -

Körperschaftsteuer -G-

- Beteiligung an einer Kaptalgesellschaft (Dividenden) -

Körperschaftsteuer -H-

- Beteiligung an einer Kaptalgesellschaft (Verkauf) -

Körperschaftsteuer -I-

- Vermögensbewertung -

Körperschaftsteuer -J-

- Sonderbetriebsvermögen / Mitunternehmerschaft -

Patentrechtsschutzversicherung

- Streitigkeiten auf Rechtsgebieten abdecken -

Preisangabenverordnung

- Preise richtig darstellen, sonst drohen Bußgeld -

Private Versicherungen -A-

- Die Kranken- und Pflegeversicherung Dringend notwendig -

Private Versicherungen -B-

- Die gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -C-

- Die freiwillig gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -D-

- Selbständige und die gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -E-

- Die private Krankenversicherung -

Private Versicherungen -F-

- Was tun, wenn die private Krankenversicherung nicht zahlt? -

Private Versicherungen -G-

- Medizinische Notwendigkeit -

Private Versicherungen -H-

- Abrechnung in der privaten Krankenversicherung -

Private Versicherungen -I-

- Die betriebliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -J-

- Die Steuer und die betriebliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -K-

- Die private Krankenzusatzversicherung -

Private Versicherungen -L-

- Die private Berufsunfähigkeitsversicherung -

Private Versicherungen -M-

- Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung -

Private Versicherungen -N-

- Die private Unfallversicherung -

Private Versicherungen -O-

- Die gesetzliche Unfallversicherung -

Private Versicherungen -P-

- Die betriebliche Unfallversicherung -

Private Versicherungen -Q-

- Allgemeines zur Rentenversicherung -

Private Versicherungen -R-

- Die gesetzliche Rentenversicherung (Basisvorsorge) -

Private Versicherungen -S-

- Die staatliche geförderte Altersvorsorge (Kapitalgedeckte Zusatzvorsorge) -

Private Versicherungen -T-

- Staatlich nichtgeförderte Altersvorsorge (Private Vorsorge) -

Private Versicherungen -U-

- Andere Formen der Altersvorsorge -

Private Versicherungen -V-

- Rentenbesteuerung -

Private Versicherungen -W-

- Arbeitslosenversicherung -

Sanierungskonzept -A-

- Ein Weg aus der Unternehmenskrise -

Sanierungskonzept -B-

- Voraussetzungen für eine Sanierung -

Sanierungskonzept -C-

- Sanierungsprüfung durch die Hausbank -

Sanierungskonzept -D-

- Sanierungskonzept -

Sanierungskonzept -E-

- Sanierungskonzeptmuster -

Sanierungskonzept -F-

- Beurteilung eines Sanierungskonzeptes -

Sanierungskonzept -G-

- Ablauf einer Unternehmenssanierung -

Unternehmen ohne Notfall- oder Nachfolgeregelung

- Wer führt das Unternehmen, wer ist der Nachfolger, die Nachfolgerin im Todesfall? -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -A-

- Früh erkennen heißt früh handeln -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -B-

- Begriffsbestimmung Krise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -C-

- Krisenursachen -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -D-

- Verlauf einer Unternehmenskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -E-

- Krisensymptome aus der Sicht des Unternehmensumfeldes -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -F-

- Früherkennung -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -G-

- Frühwarnsysteme -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -H-

- Früherkennung der Strategiekrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -I-

- Früherkennung der Ertrags- und Rentabilitätskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -J-

- Früherkennung der Liquiditätskrise -